Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen stimmt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Voranfrage für das Grundstück Gemarkung Behnkenhagen, Flur 1, Flurstück 33/4: Ist die Weiternutzung des Wohnhauses bzw. ist die Instandsetzung und Modernisierung zulässig? Wird einem Teilabriss zugestimmt oder ist eine Erweiterung zulässig? aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (4) 2. BauGB zu, da alle Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit entsprechend dieser Gesetzesgrundlage gegeben sind.

Dabei bezieht sich die Zustimmung sowohl auf eine Instandsetzung und Modernisierung, auf Grund der Bausubstanz des Gebäudes als auch auf eine Neuerrichtung des Wohnhauses auf der vorgenannten Gesetzgrundlage.

 

Der Gemeinde liegt der Kaufvertrag des volkseigenen Wohngebäudes von der Gemeinde Rövershagen an den verstorbenen Besitzer vom Juni 1978 vor. Aus diesem Kaufvertrag geht hervor, dass das Gebäudes, geschätzt, 1923 errichtet wurde.

Es ist davon auszugehen dass das Gebäude auf Grundlage des Aufbaugesetztes aus dem Jahr 1950 in Volkseigentum übertragen wurde, da in Behnkenhagen nachweislich weitere Grundstücke und Wohngebäude auf dieser Grundlage in das Eigentum des Volkes übergeleitet worden sind.

Außerdem liegt eine Baugenehmigung zum Umbau des Gebäudes aus dem Jahr 1986 vor.

Somit sollte die zulässigerweise Errichtung dieses Gebäudes nachgewiesen sein.

 

Die Nutzung des Gebäudes wurde erst am 15.10.2015 durch Wegzug des Eigentümers auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit aufgegeben.