Sitzung: 12.12.2016 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen stimmt im
Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB,
der Voranfrage für das Grundstück Gemarkung Behnkenhagen, Flur 1, Flurstück
33/4: Ist die Weiternutzung des Wohnhauses bzw. ist die Instandsetzung und
Modernisierung zulässig? Wird einem Teilabriss zugestimmt oder ist eine
Erweiterung zulässig? aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (4) 2. BauGB
zu, da alle Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit entsprechend dieser
Gesetzesgrundlage gegeben sind.
Dabei bezieht sich die Zustimmung sowohl auf eine Instandsetzung und
Modernisierung, auf Grund der Bausubstanz des Gebäudes als auch auf eine
Neuerrichtung des Wohnhauses auf der vorgenannten Gesetzgrundlage.
Der Gemeinde liegt der Kaufvertrag des
volkseigenen Wohngebäudes von der Gemeinde Rövershagen an den verstorbenen
Besitzer vom Juni 1978 vor. Aus diesem Kaufvertrag geht hervor, dass das
Gebäudes, geschätzt, 1923 errichtet wurde.
Es ist davon auszugehen dass das Gebäude auf
Grundlage des Aufbaugesetztes aus dem Jahr 1950 in Volkseigentum übertragen
wurde, da in Behnkenhagen nachweislich weitere Grundstücke und Wohngebäude auf
dieser Grundlage in das Eigentum des Volkes übergeleitet worden sind.
Außerdem liegt eine Baugenehmigung zum Umbau
des Gebäudes aus dem Jahr 1986 vor.
Somit sollte die zulässigerweise Errichtung
dieses Gebäudes nachgewiesen sein.
Die Nutzung des Gebäudes wurde erst am 15.10.2015 durch Wegzug des Eigentümers auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit aufgegeben.