Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ in der vorliegenden Form:

 

Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes

„ Recknitz-Boddenkette“

 

 

aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

vom 13. Juli 2011 (GVOBl.MV 2011, S. 777) , der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl.MV S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl.M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Gelbensande vom 08.12.2016 mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom …………….. unter Aktenzeichen ……………… folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 Allgemeines

 

(1)    Die Gemeinde Gelbensande  ist gemäß § 2 GUVG für die  der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ (Verband), der entsprechend §§ 61 ff des  Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LwaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. MV S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), der die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

 

(2)    Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG)  vom 12. Februar 1991 (BGBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

       Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

 

 

§ 2 Gebührengegenstand

 

(1)    Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den

Grundsätzen des § 6 Abs. 1-3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in  Anspruch nehmen und denen der

Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

 

(2)    Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde

durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

 

(3)    Zu den Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz                                                                                                            

 

(1)  Die Gebühr bemisst sich durch die Umlage des Beitrages der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“ und nach näherer Bestimmung durch Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke.

Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann,     erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 

(2)  Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Angefangene Hektar werden anteilig berechnet.

      Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze:

 

 

     

     allgemeiner Beitrag

 

      Waldflächen                                 3,39     €/ha

      Verkehrsflächen                       27,10    €/ha

 

 

       Im Gebührensatz sind 10 % Verwaltungskosten enthalten.

 

           

 

 

§ 4 Gebührenpflichtiger

 

(1)    Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

 

(2)    Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

 

(3)    Unterliegen Straße, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

 

(4)    Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erfoderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

(5)    Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

 

 

§ 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)    Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres.

Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

 

(2)    Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht.

       In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01.07. des Jahres fällig.

       Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2

       festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder

       wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

(3)  Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben

      (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen

      angefordert werden.

 

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs,. 5 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 7  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt ab 01.01.2017 in Kraft.

 

 

Gelbensande, den

 

 

Lutz Koppenhöle                            Siegel

Bürgermeister

 

 

 

 

Gebührenkalkulation

 

zur Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“

 

1.       Grundsätzliches

Nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung  der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes  über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 werden die von Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.

Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 des KAG.

Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.

 

2.    Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Flächen                            

 

allgemeiner Beitrag

 

Grundlage für die Ermittlung ist das Beitragsbuch des WBV für die Gemeinde Gelbensande vom 02.05.2016. Darin enthalten sind:

-       die grundsteuerpflichtige Fläche (Beitragsfläche abzüglich Fläche dinglicher Mitglieder, die direkt an den WBV zahlen)

-       die verschiedenen Nutzungsarten mit ihren Flächenanteilen sowie den jeweiligen Beitragseinheiten

-       die Höhe der Beitragseinheit (6,16 €/ha).

 

Die unterschiedlichen Nutzungsarten der Flurstücke werden in zwei Gruppen unterteilt:

a)    Waldflächen

b)    Verkehrsflächen

 

 

Nutzungsart

Fläche in ha

Beitragseinheit

Beitrag in €

Waldflächen

19,2597

9,6298

59,32

Verkehrsflächen

1,9403

7,7612

52,58

gesamt

21,1990

17,3910

107,12

 

 

 

 

Für jede Gruppe wird ein Gebührensatz ermittelt, der sich aus den jeweiligen Flächen und Kosten ergibt.

 

 

Nutzungsartengruppe

Fläche in ha

Kosten in €

Waldflächen                                                

19,2597

59,32

Verkehrsflächen

1,9403

52,58

gesamt

21,1990

107,12

 

 

 

Die Verwaltungskosten werden in Höhe von 10 % des Beitrages an den WBV berechnet.

Laut Urteil des OVG Münster darf der Verwaltungskostenanteil nicht unverhältnismäßig hoch sein. Vom Gericht wurde ein Verwaltungskostenanteil von 10 % als zulässig erachtet.

 

 

 

Nutzungsarten-gruppe

Fläche

in  ha

Kosten

allg. Beitrag

in €

Verwaltungs-

kosten

10 %

in €

Gesamtkosten

in €

Waldflächen

19,2597

59,32

5,93

65,25

 

Verkehrsflächen

1,9403

47,80

4,78

52,58

 

gesamt

21,1990

107,12

10,71

117,83

 

 

 

3.      Gebührenkalkulation nach Nutzungsarten                                                                               

 

Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.                                                                                                                  

 

allgemeiner Beitrag

 

 

a)      Waldflächen

 

Gesamtkosten:                                               65,25 €

 

Gesamtfläche:                                 19,2597 ha

 

Gebührensatz:                 3,39 €/ha

 

 

 

b)      Verkehrsflächen

 

Gesamtkosten:                                               52,58 €

 

Gesamtfläche:                                 1,9403 ha

 

Gebührensatz:                27,10 €/ha