Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt die Satzung der Gemeinde Blankenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ in der vorliegenden Form:

 

 

Satzung der Gemeinde Blankenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des

Wasser- und Bodenverbandes „ Recknitz-Boddenkette“

 

aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl.MV 2011, S. 777) , der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl.MV S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl.M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung  Blankenhagen vom …………. mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom …………….. unter Aktenzeichen ……………… folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 Allgemeines

 

(1)    Die Gemeinde Blankenhagen  ist gemäß § 2 GUVG für die  der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ (Verband), der entsprechend §§ 61 ff des  Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LwaG) vom 30. November 1992 ( GVOBl. MV S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), der die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

 

(2)   Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG)  vom 12. Februar 1991 (BGBl. S. 405), zuletzt geändert durch  Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. S. 1578) und der Verbandssatzung  Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

      Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

 

§ 2 Gebührengegenstand

 

(1)    Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1-3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in  Anspruch nehmen und denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

 

(2)   Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

 

(3)   Zu den Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)    Die Gebühr bemisst sich durch die Umlage des Beitrages der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband und nach der Größe des Grundstückes. Bei der Abgabe handelt es sich um einen Geldbetrag, der je Hektar zu zahlen ist.

      Soweit eine katasterliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann,

      erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen

      sind verpflichtet, bei den Feststellungen der Gemeinde mitzuwirken.

 

(2)   Die Gebühr wird nur auf der Grundlage der Flächengröße vorgenommen.

 

Der Gebührensatz beträgt 4,96 €/ha.

           

 

§ 4 Gebührenpflichtiger

 

(1)   Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

 

(2)   Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

 

(3)   Unterliegen Straße, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

 

(4)   Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind   verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

(5)   Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

 

 

 

 

§ 5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)    Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres.

Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

 

(2)   Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht.

       In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01.07. des Jahres fällig.

       Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2

       festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder

      wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

(3)  Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben

      (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen

      angefordert werden.

 

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs, 5 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 7  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt ab 01.01.2017 in Kraft.

 

 

Blankenhagen, den

 

 

 

Detlef Kröger                    Siegel

Bürgermeister                          

 

 

 

Gebührenkalkulation für die Deckung der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ für das Jahr 2016 der Gemeinde Blankenhagen

 

1.       Grundsätzliches

Nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung  der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes  über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 werden die von Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.

Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 des KAG.

Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.

 

2.       Kalkulierter Aufwand

an den Wasser- und Bodenverband zu zahlender                                                                                                     Beitrag der Gemeinde Blankenhagen für das Jahr 2016                                                                                                        entsprechend des Bescheides des Wasser- und                                                                                                Bodenverbandes

vom 10.05.2016                                                                              123,69 €

Verwaltungsaufwand 10 %                                                          12,39 €

= Gesamtaufwand                                                                        136,06 €

 

 

 

3.       Flächenberechnung

anzusetzende Gesamtfläche  des                                          27,4195 ha                                                                                                                       Geltungsbereiches der Satzung                                                             

abzüglich der Fläche für dingliche                                              0,0000 ha                                                                                                                                Mitglieder, die ihren Beitrag direkt                                                                                                                                          an den Wasser- und Bodenverband                                                                                                                                          zahlen     

= gebührenpflichtige Fläche                                                     27,4195 ha

 

 

 

4.       Ermittlung des Gebührensatzes pro Flächeneinheit            

Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.

136,06 € : 27,4195 = 4,96 €/ha

Die Gebühr beträgt 4,96  €/ha.