Sitzung: 05.12.2016 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt
die Satzung der Gemeinde Blankenhagen über die Erhebung von Gebühren zur
Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes
„Recknitz-Boddenkette“ in der vorliegenden Form:
Satzung der Gemeinde Blankenhagen über die Erhebung
von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes „ Recknitz-Boddenkette“
aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl.MV 2011, S. 777) , der
§§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12. April 2005 (GVOBl.
M-V, S. 146) sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl.MV S. 458),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl.M-V S. 474) wird
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Blankenhagen vom …………. mit der Genehmigung
der Rechtsaufsichtsbehörde vom …………….. unter Aktenzeichen ……………… folgende
Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde Blankenhagen ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ (Verband), der entsprechend §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LwaG) vom 30. November 1992 ( GVOBl. MV S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), der die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
(2)
Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des
Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. S. 405), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Mai 2002 (BGBl. S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.
§ 2
Gebührengegenstand
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1-3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen und denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstige Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(2)
Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den
Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden
Verwaltungskosten.
(3)
Zu den Gebühren nach dieser Satzung werden
Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück
an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich durch die Umlage des Beitrages der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband und nach der Größe des Grundstückes. Bei der Abgabe handelt es sich um einen Geldbetrag, der je Hektar zu zahlen ist.
Soweit eine katasterliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann,
erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen
sind verpflichtet, bei den Feststellungen der Gemeinde mitzuwirken.
(2)
Die Gebühr wird nur auf der Grundlage der
Flächengröße vorgenommen.
Der Gebührensatz beträgt 4,96
€/ha.
§ 4 Gebührenpflichtiger
(1)
Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der
Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger
Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2)
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die
Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
gebührenpflichtig.
(3)
Unterliegen Straße, Wege und Plätze der
Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit
nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
(4)
Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige
Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind
verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen
Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner
§ 5 Entstehung der
Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres.
Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2)
Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen
Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so
lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht.
In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 01.07. des Jahres fällig.
Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2
festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder
wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
(3) Die Gebühr kann
im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben
(kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen
angefordert werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs, 5 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 01.01.2017 in Kraft.
Blankenhagen, den
Detlef Kröger Siegel
Bürgermeister
Gebührenkalkulation
für die Deckung der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband
„Recknitz-Boddenkette“ für das Jahr 2016 der Gemeinde Blankenhagen
1.
Grundsätzliches
Nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung
weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 werden die von
Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden
Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine
Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.
Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs.
1 und 2 des KAG.
Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.
2.
Kalkulierter
Aufwand
an den Wasser- und Bodenverband zu zahlender
Beitrag der Gemeinde Blankenhagen für das Jahr 2016 entsprechend
des Bescheides des Wasser- und
Bodenverbandes
vom 10.05.2016 123,69
€
Verwaltungsaufwand 10 % 12,39 €
= Gesamtaufwand 136,06
€
3.
Flächenberechnung
anzusetzende Gesamtfläche
des 27,4195 ha
Geltungsbereiches der Satzung
abzüglich der Fläche für dingliche
0,0000 ha
Mitglieder, die ihren Beitrag direkt an
den Wasser- und Bodenverband
zahlen
= gebührenpflichtige Fläche
27,4195 ha
4.
Ermittlung
des Gebührensatzes pro Flächeneinheit
Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.
136,06 € : 27,4195 = 4,96 €/ha
Die Gebühr beträgt 4,96 €/ha.