Sitzung: 03.11.2016 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Die Gemeindevertretung
Gelbensande beschließt im Rahmen der Nachanhörung zur
Planfeststellung für die
Erneuerung des Bahnübergangs Bahn-km 53,028 der Strecke 6322 Stralsund W47 128
in der Gemeinde Gelbensande auf Grundlage der geänderten Planunterlagen vom
29.01.2016 die bereits mit Schreiben vom 13.05.2016 abgegebene Stellungnahme
wie folgt zu ergänzen:
Variante 1 Unterführung der K
20
Die Variante 1 wird durch die
Gemeinde Gelbensande abgelehnt.
Zurzeit wird der
Flächennutzungsplan der Gemeinde ergänzt (ehemalige Osmose-Fläche).
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange, stimmte die BD Netz AG den Planungsabsichten der Gemeinde zu.
Die Gemeinde weist auf dieser
Fläche ein Gewerbegebiet aus. Durch das Land M-V, als Eigentümer dieser Fläche
ist die Komplettsanierung des Altlastenstandortes für eine gewerbliche Nutzung
geplant. Nach In-Kraft-Setzung der Ergänzung des Flächennutzungsplanes,
Verfahrensstand Abwägungs- und Satzungsbeschluss, sowie der Altlastensanierung
die im Frühjahr 2017 erfolgen soll, soll die Fläche veräußert werden.
Mit der Zersiedelung dieser
Fläche durch die geplanten Maßnahme gem. Variante 1, würden die städtebaulichen
Planungsabsichten der Gemeinde, mit Zustimmung der DB Netz AG im Verfahren der
Ergänzung des Flächennutzungsplanes, nicht mehr zu realisieren sein. Des
Weiteren befürchtet die Gemeinde, dass bei Realisierung dieser Variante keine
Komplettsanierung des Altlastengeländes mehr erfolgt und die Gemeinde weiterhin
die Last, auch finanzieller Art, der Altlasten zu tragen hat.
Variante 2 Straßenbrücke K 20
Belange der Gemeinde werden
nicht berührt. Der Einmündungsverkehr
Eichenallee/B 105 würde sich entspannen.
Bei Realisierung dieser
Variante müsste die geplante Anbindung an die Kreisstraße so weit verschoben
werden, dass die Zufahrt zum „Panschen Hof“, Dorfstraße 1 in Gelbensande nicht
beeinträchtigt wird.
Variante 3 Verlegung der B 105
Bei dieser Variante muss
geklärt werden, welchen Status der jetzige Verlauf der B 105 erhält.
Bei Entwidmung als
Bundesstraße und Übergabe dieses Straßenteils in die Straßenbaulastträgerschaft
der Gemeinde, sind die Folgekosten für die Gemeinde durch Straßenunterhaltung
etc. zu klären und eine Kostenübernahmevereinbarung durch den Verursacher
dieser Maßnahme und der Gemeinde Gelbensande vor Abschluss des
Planfeststellungsverfahrens für einen noch festzulegenden Zeitraum, mindestens
jedoch 5 Jahre, abzuschließen.
Falls dies aus zeitlichen
Gründen nicht möglich ist, ist dies als Bedingung in das
Planfeststellungsverfahren aufzunehmen.
Variante 4 Straßenbrücke der K 20
Analog Variante 1
Variante 5a BÜSTRA
Hinsichtlich der Bauausführung
verweist die Gemeinde auf ihre bereits abgegebene Stellungnahme.
Die notwendigen Baumaßnahmen
an Straßen und Wegen betreffen nur die Bundes- und Kreisstraße.
Hinsichtlich Beteiligung der
Gemeinde Gelbensande an der Kostenmasse gem. Eisenbahnkreuzungsgesetz gibt die
Gemeinde Gelbensande folgende zu Bedenken:
Die Gemeinde ist zwar durch
den Ausbau des Bahnüberganges mit ihrer Straßenanlage „Eichenallee“ betroffen,
in dem zur Sicherung des BÜ eine Ampelanlage errichtet werden muss, sie ist
jedoch nicht Beteiligte nach Eisenbahnkreuzungsgesetz.
Nach § 13 EKrG teilen sich die
Bahn, der Straßenbaulastträger und der Bund die Kosten der Maßnahme.
Allerdings kreuzt die
Gemeindestraße „Eichenallee“ nicht den Bahnübergang. Die Gemeindestraße endet
bereits mit der Einmündung in die Bundesstraße B 105. Die Bundesstraße führt an
der geschlossenen Ortslage Gelbensande vorbei und gilt damit nicht als
Ortsdurchfahrt entsprechend § 5 StrWG - MV.
Nur die Kreisstraße, die
ebenfalls in die Bundesstraße einmündet, kreuzt den BÜ. Da dies auch außerhalb
der geschlossenen Ortslage geschieht, handelt es sich auch nicht um eine
Ortsdurchfahrt entsprechend § 5 StrWG - MV.
Die Gemeinde
Gelbensande fordert entgegen der Aussage unter Punkt 1.6.5 BÜSTRA, dass nach
dem Räumen des Bahnüberganges, der Straßenverkehr, der den Bahnübergang nicht
kreuzt, mit einem besonderen Lichtsignalprogramm geregelt wird, da es zur
Verbesserung der Verkehrsabwicklung an der Kreuzung geboten ist.