Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt im Rahmen der Nachanhörung zur

Planfeststellung für die Erneuerung des Bahnübergangs Bahn-km 53,028 der Strecke 6322 Stralsund W47 128 in der Gemeinde Gelbensande auf Grundlage der geänderten Planunterlagen vom 29.01.2016 die bereits mit Schreiben vom 13.05.2016 abgegebene Stellungnahme wie folgt zu ergänzen:

Variante 1 Unterführung der K 20

Die Variante 1 wird durch die Gemeinde Gelbensande abgelehnt.

Zurzeit wird der Flächennutzungsplan der Gemeinde ergänzt (ehemalige Osmose-Fläche).

Im Rahmen  der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, stimmte die BD Netz AG den Planungsabsichten der Gemeinde zu.

Die Gemeinde weist auf dieser Fläche ein Gewerbegebiet aus. Durch das Land M-V, als Eigentümer dieser Fläche ist die Komplettsanierung des Altlastenstandortes für eine gewerbliche Nutzung geplant. Nach In-Kraft-Setzung der Ergänzung des Flächennutzungsplanes, Verfahrensstand Abwägungs- und Satzungsbeschluss, sowie der Altlastensanierung die im Frühjahr 2017 erfolgen soll, soll die Fläche veräußert werden.

Mit der Zersiedelung dieser Fläche durch die geplanten Maßnahme gem. Variante 1, würden die städtebaulichen Planungsabsichten der Gemeinde, mit Zustimmung der DB Netz AG im Verfahren der Ergänzung des Flächennutzungsplanes, nicht mehr zu realisieren sein. Des Weiteren befürchtet die Gemeinde, dass bei Realisierung dieser Variante keine Komplettsanierung des Altlastengeländes mehr erfolgt und die Gemeinde weiterhin die Last, auch finanzieller Art, der Altlasten zu tragen hat.

 

Variante 2 Straßenbrücke K 20

Belange der Gemeinde werden nicht berührt. Der Einmündungsverkehr  Eichenallee/B 105 würde sich entspannen.

Bei Realisierung dieser Variante müsste die geplante Anbindung an die Kreisstraße so weit verschoben werden, dass die Zufahrt zum „Panschen Hof“, Dorfstraße 1 in Gelbensande nicht beeinträchtigt wird.

 

Variante 3 Verlegung der B 105

Bei dieser Variante muss geklärt werden, welchen Status der jetzige Verlauf der B 105 erhält.

Bei Entwidmung als Bundesstraße und Übergabe dieses Straßenteils in die Straßenbaulastträgerschaft der Gemeinde, sind die Folgekosten für die Gemeinde durch Straßenunterhaltung etc. zu klären und eine Kostenübernahmevereinbarung durch den Verursacher dieser Maßnahme und der Gemeinde Gelbensande vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für einen noch festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch 5 Jahre, abzuschließen.

Falls dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, ist dies als Bedingung in das Planfeststellungsverfahren aufzunehmen.

 

 

Variante 4  Straßenbrücke der K 20

Analog Variante 1

 

Variante 5a  BÜSTRA

Hinsichtlich der Bauausführung verweist die Gemeinde auf ihre bereits abgegebene Stellungnahme.

Die notwendigen Baumaßnahmen an Straßen und Wegen betreffen nur die Bundes- und Kreisstraße.

Hinsichtlich Beteiligung der Gemeinde Gelbensande an der Kostenmasse gem. Eisenbahnkreuzungsgesetz gibt die Gemeinde Gelbensande folgende zu Bedenken:

Die Gemeinde ist zwar durch den Ausbau des Bahnüberganges mit ihrer Straßenanlage „Eichenallee“ betroffen, in dem zur Sicherung des BÜ eine Ampelanlage errichtet werden muss, sie ist jedoch nicht Beteiligte nach Eisenbahnkreuzungsgesetz.

Nach § 13 EKrG teilen sich die Bahn, der Straßenbaulastträger und der Bund die Kosten der Maßnahme.

Allerdings kreuzt die Gemeindestraße „Eichenallee“ nicht den Bahnübergang. Die Gemeindestraße endet bereits mit der Einmündung in die Bundesstraße B 105. Die Bundesstraße führt an der geschlossenen Ortslage Gelbensande vorbei und gilt damit nicht als Ortsdurchfahrt entsprechend § 5 StrWG - MV.

 

Nur die Kreisstraße, die ebenfalls in die Bundesstraße einmündet, kreuzt den BÜ. Da dies auch außerhalb der geschlossenen Ortslage geschieht, handelt es sich auch nicht um eine Ortsdurchfahrt entsprechend § 5 StrWG - MV.

 

Die Gemeinde Gelbensande fordert entgegen der Aussage unter Punkt 1.6.5 BÜSTRA, dass nach dem Räumen des Bahnüberganges, der Straßenverkehr, der den Bahnübergang nicht kreuzt, mit einem besonderen Lichtsignalprogramm geregelt wird, da es zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung an der Kreuzung geboten ist.