Sitzung: 20.10.2016 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den
folgenden Abwägungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.
22 der Gemeinde Bentwisch
1. |
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit
sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum
Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 22 der Gemeinde Bentwisch hat die
Gemeindevertretung mit dem in der Anlage dargestellten Ergebnis geprüft. |
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Die Anlage mit der Begründung ist Bestandteil
dieses Beschlusses. |
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Die
Öffentlichkeit, sowie die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher
Belange, die Anregungen in ihren Stellungnahmen gegeben haben, sind von
diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe anhand von Auszügen aus der Anlage zu
diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten
Stellungnahmen sind zu dem Vorgang zu nehmen. |
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2. |
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 22
„Birkenweg“ und die Begründung dazu, werden in der vorliegenden Fassung
gebilligt. |
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3. |
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchzuführen. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der
öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift
vorgebracht werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen
bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben
können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf
Normenkontrolle unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können. |
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4. |
Von den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den Bebauungsplan Nr. 22
berührt werden kann, sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen
einzuholen. Sie sind von der
öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen. |
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