Sitzung: 26.09.2016 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt
zur Fortschreibung der Leitlinien in Kapitel II. A. 1 Wohnentwicklung des
Entwicklungsrahmens für den Stadt-Umland-Raum Rostock vom November 2011
folgende Stellungnahme abzugeben:
Sachstand:
Die Leitlinien 2, 4 und 5 sollen unverändert bleiben und die Leitlinien 1, 3 wie 6 - 8 sollen wie folgt geändert bzw. neu gefasst werden:
Leitlinie 1
1.
Vorrangige
Sicherung der Wohnflächenentwicklung in der Kernstadt und an ausgewählten
Standorten im Stadt-Umland-Raum bei gleichzeitiger Sicherung der gemeindlichen
Eigenentwicklung in allen Teilräumen des Stadt-Umland-Raumes.
1.1. Die Sicherung
der gemeindlichen Eigenentwicklung erfolgte über die Festsetzung eines Entwicklungskontingents
„Eigenentwicklung“ für alle Umland-Gemeinden des SUR Rostock in Höhe von
1,2 Wohneinheiten (WE) je 1.000 Einwohner und Jahr im Zeitraum 2016 bis 2020.
Gemeindebezogen wird das realisierbare Kontingent für den Zeitraum von 5 Jahren
ausgehend von den Einwohnerzahlen von 12/2014 ermittelt. In der Summe können
ca. 260 Wohneinheiten entwickelt werden. Der Entwicklungsbedarf ist im Rahmen
der konkreten Planverfahren zu begründen.
1.2. Geeignete
Standorte (Siedlungsschwerpunkte) für eine über die Eigenentwicklung
hinausgehende Wohnbauentwicklung sind die Ortslagen Bentwisch,
Dummerstorf/Kavelstorf, Kritzmow, Lambrechtshagen/Sievershagen, Roggentin und
Rövershagen. In diesen Ortslagen kann ein Entwicklungskontingent
„überörtlicher Zuzug“ realisiert werden, welches in der Summe für den
Zeitraum 2016 bis 2020 auf ca. 220 Wohneinheiten (WE) festgelegt wird. Das
Kontingent wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden auf die
Ortslagen verteilt.
1.3. Kommunale
Planungsabsichten werden jeweils im Einzelfall bewertet und bei Bedarf mit den
betroffenen Kommunen (inkl. der Hansestadt Rostock) sowie dem Landkreis Rostock
abgestimmt und bewertet.
Leitlinie 3
3.
Vorrangige
Nutzung der Innenbereichsflächen durch Umnutzung, Erneuerung und Verdichtung
bebauter Gebiete bei Nutzung der vorhandenen Infrastruktur zur Sicherung einer
nachhaltigen, wirtschaftlich tragfähigen und umweltgerechten Siedlungsstruktur.
Im Rahmen von
Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen sowie von Bebauungsplänen
für neue Wohnbaugebiete sind die in den Gemeindeteilen vorhandenen
Baulandreserven in Baulücken zu erfassen und deren Verfügbarkeit und
Nutzbarkeit im Begründungsteil darzustellen. Als Baulücken gelten alle
Baugrundstücke
·
im
Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB,
·
im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach § 33 BauGB zu beurteilen sind,
·
im
Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie
·
innerhalb
von im Flächennutzungsplan rechtsgültig dargestellten, aber bislang nicht durch
Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzten Reserveflächen sowie Baulücken
·
die
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB
liegen.
Die Kommunen des Stadt-Umland-Raumes Rostock sollen
durch Eigeninitiative zu einer Mobilisierung und Marktverfügbarkeit der
betreffenden Wohnbaugrundstücke beitragen. Über die Anrechnung der Baulücken im
Rahmen der Stadt-Umlandregelungen zur Wohnbauentwicklung (Leitlinie 1)
entscheidet das Amt für Raumordnung und Landesplanung.
Leitlinie 6, 7 und 8
6. Bebauungspläne für Wohnbauprojekte in den Umlandgemeinden sollen aus Flächennutzungsplänen entwickelt werden die i. d. R. nicht älter als 15 Jahre sind. Werden ältere Flächennutzungspläne als Grundlage herangezogen, sollten diese die neu zu entwickelnden Wohnbaugebiete als Wohnbaufläche bereits darstellen und eine den aktuellen Anforderungen entsprechende Entwicklung der Gemeinde erkennen lassen.
7. Im Rahmen von Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen sowie von Bebauungsplänen für die Wohnbauprojekte in den Umlandgebieten ist die Hansestadt Rostock zu beteiligen. Das Abwägungsergebnis ist anschließend mitzuteilen.
8. Nach Abschluss einer Planung ist der endgültige Plan dem Amt für Raumordnung und Landesplanung zur Kenntnis zu geben, sodass eine abschließende Eintragung im Raumordnungskataster und eine Berücksichtigung im Rahmen der Raumbeobachtung erfolgen können. Es ist ausreichend, wenn die Unterlagen (Karten und Erläuterungen) als Dateien auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden.
Stellungnahme
der Gemeinde Mönchhagen:
Die Gemeinde Mönchhagen lehnt den Entwurf zur Fortschreibung ab. Sie fordert, dass jede Gemeinden im SUR bis 2020 die Gelegenheit hat, den tatsächlichen Bedarf an Wohnentwicklung aufzunehmen und dies einschränkungslos zu gestatten, bis die Kernstadt in der Lage ist, den eigenen Bedarf zu decken. Zudem soll den Gemeinden im SUR gleichberechtigt ermöglicht werden, sich in Abstimmung mit den Gemeinden und der Kernstadt zu entwickeln.
Begründung:
Der Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum Rostock umfasst die kreisfreie Kernstadt Rostock und die kreisangehörigen Umlandgemeinden, u. a. auch die Gemeinde Mönchhagen. Der Entwicklungsrahmen stellt einen selbstbindenden Rahmenplan dar. Die Gemeinden im Stadt-Umland-Raum unterliegen einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot im SUR Rostock. Das Kooperations- und Abstimmungsgebot gilt für Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkung auf andere Gemeinden im Stadt-Umland-Raum, insbesondere in den Bereichen Wohnen, Gewerbe einschließlich Einzelhandel, Verkehr, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen sowie die Vorhaltung kommunaler Einrichtungen. Das Abstimmungsgebot bezieht sich gleichfalls auf die Erstellung der integrierten Stadtentwicklungskonzepte im Rahmen des Stadtumbaus. Die Organisation des Abstimmungs- und Kooperationsprozesses obliegt der unteren Landesplanungsbehörde. Die Abstimmung soll zyklisch erfolgen und sich in die Landesraumentwicklungsplanung eingliedern.
Aus den Leitlinien zum Entwicklungsrahmen für den Stadt-Umland-Raum Rostock zur Wohnentwicklung geht hervor, dass die WIMES-Analyse und Prognose (WIMES 2007) deren Grundlage bildet, wie auch Grundlage für das RREP MM/R ist. Die WIMES 2007 ermittelte statistisch für den Prognosezeitraum bis 2020 einen Wohnbedarf wie folgt:
„Für den Stadt-Umland-Raum wurde darüber hinaus vom Wirtschaftsinstitut
WIMES eine Wohnnahfrageprognose bis zum Jahre 2020 erarbeitet. In die
Berechnung eingestellt wurde eine Mobilitätsreserve von 1 bis 5 % je nach Art der Bauweise und Lage. Nach dem
regional-realistischen Szenario gemäß WIMES 2007 (Haushalts- und
Wohnungsnachfrage) ergibt sich für den Prognosezeitraum bis 2020 ein
Wohnungsbedarf von ca. 3.300 Wohnungen. Das entspricht etwa einem jährlichen
Neubau von ca. 1,5 Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern je 1.000 Einwohner
im gesamten Stadt-Umland-Raum. Für die Hansestadt Rostock wird im
Prognosezeitraum danach von einem Bedarf von knapp 2.900 Wohnungen und in den
Umlandgemeinden von 400 Wohnungen ausgegangen. Die Analyseergebnisse zeigen,
dass die Kapazitäten der in B-Plänen planerisch vorbereiteten Wohngebiete im
Stadt-Umland-Raum sowie die Kapazitäten in den Innenbereichen mit insgesamt 178
ha (vgl. Tabelle II. A1-8) insgesamt ausreichend sind.
Konkret bedeutet dies, dass in den Umlandgemeinden bei
Berücksichtigung der
Realisierungswahrscheinlichkeit von ca. 80 % der unbebauten in B-Plänen
festgelegten Wohnbauflächen und ca. 40 % der ungebauten Wohnbauflächen in den
Innenbereichen ca. 30 ha effektiv nutzbares Wohnbauland zur Verfügung stehen.
Bei angesetzten 15-20 WE könnten somit ca. 450 bis 600 Wohnungen entstehen,
wobei in den Umlandgemeinden weitgehend das freistehende Einzelhaus bevorzugt
wird und somit der untere Wert realistischer erscheint.
Legt man den lt. RREP MM/R Programmsatz 4.1 (2) festgeschriebenen Rahmen
des Eigenbedarfs von 3 % Zuwachs zu Grunde, könnten in den Umlandgemeinden auf
der Basis des Wohnungsbestandes aus dem Jahr 2008 rechnerisch ca. 550 Wohnungen
entstehen. Der von WIMES 2007 prognostizierte Wohnraumbedarf bis zum Jahr 2020
kann demnach theoretisch mit den zur Verfügung stehenden Flächenpotenzialen
abgedeckt werden. Praktisch sieht es aber so aus, dass einige Gemeinden größere
Reserven haben, als für einen Zuwachs von 3 % benötigt wird, andere Gemeinden
ihre Flächenreserven aber weitgehend aufgebraucht haben.“
(Seite 16 des Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum
Rostock).
Daraus leitete der Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum Rostock in den Leitlinien folgende Aussage ab:
„Der Stadt-Umland-Raum Rostock ist weitgehend gut mit Wohnbauflächen ausgestattet.
Der Suburbanisierungsprozess ist derzeit zum Stehen gekommen. Mit der
Reurbanisierung sind bereits gegenläufige Tendenzen feststellbar.
Die künftige Siedlungsgestaltung ist auf eine nachhaltige städtebauliche
Ordnung und eine bedarfsgerechte Lenkung der Wohnentwicklung auszurichten.
Damit sollen die oberzentralen Funktionen der Kernstadt Rostock und die
Entwicklungsmöglichkeiten und -erfordernisse in den Umlandgemeinden gesichert
werden.“
(Seite 16/17 des Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum Rostock).
Demnach war das Entwicklungsziel, der Suburbanisierung der Kernstadt Rostock entgegenzuwirken, 2011 bereits erreicht.
Die derzeitige Entwicklung geht dahin, dass die Kernstadt Rostock entgegen der statistischen Grundlage des Entwicklungsrahmens (WIMES 2007) nicht ausreichend Kapazitäten hat, der rasant wachsenden Einwohnerzahl adäquaten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf abgestellt, dass auf die Umlandgemeinden zurückgegriffen werden muss. Es wird damit gerechnet, dass sich die Einwohnerzahl in der Kernstadt Rostock bis zum Jahr 2035 um 25.000 Menschen steigert. Auch wenn 5.200 neue Wohnungen und Einfamilienhäuser bereits in Planung sind, wird dies nicht reichen, um den Wohnbedarf zu befriedigen (OZ vom 12.09.2016 zu den Aussagen des Leiters der Stadtplanung, des Herrn Ralf Müller).
Demnach haben sich die Grundlagen der Landesraumentwicklungsplanung und des Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum Rostock tatsächlich überholt. die Entwicklungsplanüberlegungen sind auf die tatsächliche Entwicklung anzupassen.
Dabei ist die Bevorzugung einzelner Gemeinden sachlich nicht begründet.
Eine Trennung zwischen „Entwicklung“ und „überörtlicher Zuzug“ ist tatsächlich nicht vorzunehmen, weil nicht sachgerecht.
Entsprechend ist die Leitlinie 1 nicht mitzutragen.
Die Leitlinie 3 greift unzulässig in die gemeindliche Planungshoheit ein.
Die Leitlinien 6, 7 und 8 greifen unzulässig in die gemeindliche Planungshoheit ein. Im Übrigen ist die Beteiligung im planungsrechtlichen Verfahren gesetzlich geregelt.
Die Gemeinde Mönchhagen fordert darüber hinaus, dass die Lenkungsgruppe des SUR personell neu zu besetzen ist. In ihr müssen Bürgermeister der betroffenen Gemeinden vertreten sein, um von der Basis aus, entsprechend den Bedürfnissen, nicht nur der Hansestadt, sondern aller Gemeinden die weitere Entwicklung zu lenken.
Die Gemeinde Mönchhagen ist nicht damit einverstanden, dass die Hansestadt Rostock und der Landkreis Rostock den Stadt-Umland-Entwicklungsrahmen vorgeben, diese in die Lenkungsgruppe geben und das Ergebnis den Gemeinden zur Stellungnahme vorsetzen.