Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt zur Fortschreibung der Leitlinien in Kapitel II. A. 1 Wohnentwicklung des Entwicklungsrahmens für den Stadt-Umland-Raum Rostock vom November 2011 folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Sachstand:

Die Leitlinien 2, 4 und 5 sollen unverändert bleiben und die Leitlinien 1, 3 wie 6 - 8 sollen wie folgt geändert bzw. neu gefasst werden:

 

Leitlinie 1

1.        Vorrangige Sicherung der Wohnflächenentwicklung in der Kernstadt und an ausgewählten Standorten im Stadt-Umland-Raum bei gleichzeitiger Sicherung der gemeindlichen Eigenentwicklung in allen Teilräumen des Stadt-Umland-Raumes.

 

1.1.  Die Sicherung der gemeindlichen Eigenentwicklung erfolgte über die Festsetzung eines Entwicklungskontingents „Eigenentwicklung“ für alle Umland-Gemeinden des SUR Rostock in Höhe von 1,2 Wohneinheiten (WE) je 1.000 Einwohner und Jahr im Zeitraum 2016 bis 2020. Gemeindebezogen wird das realisierbare Kontingent für den Zeitraum von 5 Jahren ausgehend von den Einwohnerzahlen von 12/2014 ermittelt. In der Summe können ca. 260 Wohneinheiten entwickelt werden. Der Entwicklungsbedarf ist im Rahmen der konkreten Planverfahren zu begründen.

1.2.  Geeignete Standorte (Siedlungsschwerpunkte) für eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Wohnbauentwicklung sind die Ortslagen Bentwisch, Dummerstorf/Kavelstorf, Kritzmow, Lambrechtshagen/Sievershagen, Roggentin und Rövershagen. In diesen Ortslagen kann ein Entwicklungskontingent „überörtlicher Zuzug“ realisiert werden, welches in der Summe für den Zeitraum 2016 bis 2020 auf ca. 220 Wohneinheiten (WE) festgelegt wird. Das Kontingent wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden auf die Ortslagen verteilt.

1.3.  Kommunale Planungsabsichten werden jeweils im Einzelfall bewertet und bei Bedarf mit den betroffenen Kommunen (inkl. der Hansestadt Rostock) sowie dem Landkreis Rostock abgestimmt und bewertet.

 

Leitlinie 3

3.        Vorrangige Nutzung der Innenbereichsflächen durch Umnutzung, Erneuerung und Verdichtung bebauter Gebiete bei Nutzung der vorhandenen Infrastruktur zur Sicherung einer nachhaltigen, wirtschaftlich tragfähigen und umweltgerechten Siedlungsstruktur.

 

Im Rahmen von Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen sowie von Bebauungsplänen für neue Wohnbaugebiete sind die in den Gemeindeteilen vorhandenen Baulandreserven in Baulücken zu erfassen und deren Verfügbarkeit und Nutzbarkeit im Begründungsteil darzustellen. Als Baulücken gelten alle Baugrundstücke

 

·           im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB,

·           im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach § 33 BauGB zu beurteilen sind,

·           im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie

·           innerhalb von im Flächennutzungsplan rechtsgültig dargestellten, aber bislang nicht durch Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzten Reserveflächen sowie Baulücken

·           die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB liegen.

Die Kommunen des Stadt-Umland-Raumes Rostock sollen durch Eigeninitiative zu einer Mobilisierung und Marktverfügbarkeit der betreffenden Wohnbaugrundstücke beitragen. Über die Anrechnung der Baulücken im Rahmen der Stadt-Umlandregelungen zur Wohnbauentwicklung (Leitlinie 1) entscheidet das Amt für Raumordnung und Landesplanung.

 

Leitlinie 6, 7 und 8

 

6. Bebauungspläne für Wohnbauprojekte in den Umlandgemeinden sollen aus Flächennutzungsplänen entwickelt werden die i. d. R. nicht älter als 15 Jahre sind. Werden ältere Flächennutzungspläne als Grundlage herangezogen, sollten diese die neu zu entwickelnden Wohnbaugebiete als Wohnbaufläche bereits darstellen und eine den aktuellen Anforderungen entsprechende Entwicklung der Gemeinde erkennen lassen.

7. Im Rahmen von Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen sowie von Bebauungsplänen für die Wohnbauprojekte in den Umlandgebieten ist die Hansestadt Rostock zu beteiligen. Das Abwägungsergebnis ist anschließend mitzuteilen.

8. Nach Abschluss einer Planung ist der endgültige Plan dem Amt für Raumordnung und Landesplanung zur Kenntnis zu geben, sodass eine abschließende Eintragung im Raumordnungskataster und eine Berücksichtigung im Rahmen der Raumbeobachtung erfolgen können. Es ist ausreichend, wenn die Unterlagen (Karten und Erläuterungen) als Dateien auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden.

 

Stellungnahme der Gemeinde Mönchhagen:

Die Gemeinde Mönchhagen lehnt den Entwurf zur Fortschreibung ab. Sie fordert, dass jede Gemeinden im SUR bis 2020 die Gelegenheit hat, den tatsächlichen Bedarf an Wohnentwicklung aufzunehmen und dies einschränkungslos zu gestatten, bis die Kernstadt in der Lage ist, den eigenen Bedarf zu decken. Zudem soll den Gemeinden im SUR gleichberechtigt ermöglicht werden, sich in Abstimmung mit den Gemeinden und der Kernstadt zu entwickeln.

 

Begründung:

Der Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum Rostock umfasst die kreisfreie Kernstadt Rostock und die kreisangehörigen Umlandgemeinden, u. a. auch die Gemeinde Mönchhagen. Der Entwicklungsrahmen stellt einen selbstbindenden Rahmenplan dar. Die Gemeinden im Stadt-Umland-Raum unterliegen einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot im SUR Rostock. Das Kooperations- und Abstimmungsgebot gilt für Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkung auf andere Gemeinden im Stadt-Umland-Raum, insbesondere in den Bereichen Wohnen, Gewerbe einschließlich Einzelhandel, Verkehr, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen sowie die Vorhaltung kommunaler Einrichtungen. Das Abstimmungsgebot bezieht sich gleichfalls auf die Erstellung der integrierten Stadtentwicklungskonzepte im Rahmen des Stadtumbaus. Die Organisation des Abstimmungs- und Kooperationsprozesses obliegt der unteren Landesplanungsbehörde. Die Abstimmung soll zyklisch erfolgen und sich in die Landesraumentwicklungsplanung eingliedern.

 

Aus den Leitlinien zum Entwicklungsrahmen für den Stadt-Umland-Raum Rostock zur Wohnentwicklung geht hervor, dass die WIMES-Analyse und Prognose (WIMES 2007) deren Grundlage bildet, wie auch Grundlage für das RREP MM/R ist. Die WIMES 2007 ermittelte statistisch für den Prognosezeitraum bis 2020 einen Wohnbedarf wie folgt:

 

„Für den Stadt-Umland-Raum wurde darüber hinaus vom Wirtschaftsinstitut WIMES eine Wohnnahfrageprognose bis zum Jahre 2020 erarbeitet. In die Berechnung eingestellt wurde eine Mobilitätsreserve von 1 bis 5 %  je nach Art der Bauweise und Lage. Nach dem regional-realistischen Szenario gemäß WIMES 2007 (Haushalts- und Wohnungsnachfrage) ergibt sich für den Prognosezeitraum bis 2020 ein Wohnungsbedarf von ca. 3.300 Wohnungen. Das entspricht etwa einem jährlichen Neubau von ca. 1,5 Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern je 1.000 Einwohner im gesamten Stadt-Umland-Raum. Für die Hansestadt Rostock wird im Prognosezeitraum danach von einem Bedarf von knapp 2.900 Wohnungen und in den Umlandgemeinden von 400 Wohnungen ausgegangen. Die Analyseergebnisse zeigen, dass die Kapazitäten der in B-Plänen planerisch vorbereiteten Wohngebiete im Stadt-Umland-Raum sowie die Kapazitäten in den Innenbereichen mit insgesamt 178 ha (vgl. Tabelle II. A1-8) insgesamt ausreichend sind.

Konkret bedeutet dies, dass in den Umlandgemeinden bei Berücksichtigung  der Realisierungswahrscheinlichkeit von ca. 80 % der unbebauten in B-Plänen festgelegten Wohnbauflächen und ca. 40 % der ungebauten Wohnbauflächen in den Innenbereichen ca. 30 ha effektiv nutzbares Wohnbauland zur Verfügung stehen. Bei angesetzten 15-20 WE könnten somit ca. 450 bis 600 Wohnungen entstehen, wobei in den Umlandgemeinden weitgehend das freistehende Einzelhaus bevorzugt wird und somit der untere Wert realistischer erscheint.

Legt man den lt. RREP MM/R Programmsatz 4.1 (2) festgeschriebenen Rahmen des Eigenbedarfs von 3 % Zuwachs zu Grunde, könnten in den Umlandgemeinden auf der Basis des Wohnungsbestandes aus dem Jahr 2008 rechnerisch ca. 550 Wohnungen entstehen. Der von WIMES 2007 prognostizierte Wohnraumbedarf bis zum Jahr 2020 kann demnach theoretisch mit den zur Verfügung stehenden Flächenpotenzialen abgedeckt werden. Praktisch sieht es aber so aus, dass einige Gemeinden größere Reserven haben, als für einen Zuwachs von 3 % benötigt wird, andere Gemeinden ihre Flächenreserven aber weitgehend aufgebraucht haben.“

 

(Seite 16 des Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum Rostock).

Daraus leitete der Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum Rostock in den Leitlinien folgende Aussage ab:

 

„Der Stadt-Umland-Raum Rostock ist weitgehend gut mit Wohnbauflächen ausgestattet. Der Suburbanisierungsprozess ist derzeit zum Stehen gekommen. Mit der Reurbanisierung sind bereits gegenläufige Tendenzen feststellbar.

Die künftige Siedlungsgestaltung ist auf eine nachhaltige städtebauliche Ordnung und eine bedarfsgerechte Lenkung der Wohnentwicklung auszurichten. Damit sollen die oberzentralen Funktionen der Kernstadt Rostock und die Entwicklungsmöglichkeiten und -erfordernisse in den Umlandgemeinden gesichert werden.“

 

(Seite 16/17 des Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum Rostock).

 

Demnach war das Entwicklungsziel, der Suburbanisierung der Kernstadt Rostock entgegenzuwirken, 2011 bereits erreicht.

 

Die derzeitige Entwicklung geht dahin, dass die Kernstadt Rostock entgegen der statistischen Grundlage des Entwicklungsrahmens (WIMES 2007) nicht ausreichend Kapazitäten hat, der rasant wachsenden Einwohnerzahl adäquaten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf abgestellt, dass auf die Umlandgemeinden zurückgegriffen werden muss. Es wird damit gerechnet, dass sich die Einwohnerzahl in der Kernstadt Rostock bis zum Jahr 2035 um 25.000 Menschen steigert. Auch wenn 5.200 neue Wohnungen und Einfamilienhäuser bereits in Planung sind, wird dies nicht reichen, um den Wohnbedarf zu befriedigen (OZ vom 12.09.2016 zu den Aussagen des Leiters der Stadtplanung, des Herrn Ralf Müller).

 

Demnach haben sich die Grundlagen der Landesraumentwicklungsplanung und des Entwicklungsrahmen Stadt-Umland-Raum Rostock tatsächlich überholt. die Entwicklungsplanüberlegungen sind auf die tatsächliche Entwicklung anzupassen.

Dabei ist die Bevorzugung einzelner Gemeinden sachlich nicht begründet.

Eine Trennung zwischen „Entwicklung“ und „überörtlicher Zuzug“ ist tatsächlich nicht vorzunehmen, weil nicht sachgerecht.

Entsprechend ist die Leitlinie 1 nicht mitzutragen.

Die Leitlinie 3 greift unzulässig in die gemeindliche Planungshoheit ein.

Die Leitlinien 6, 7 und 8 greifen unzulässig in die gemeindliche Planungshoheit ein. Im Übrigen ist die Beteiligung im planungsrechtlichen Verfahren gesetzlich geregelt.

Die Gemeinde Mönchhagen fordert darüber hinaus, dass die Lenkungsgruppe des SUR personell neu zu besetzen ist. In ihr müssen Bürgermeister der betroffenen Gemeinden vertreten sein, um von der Basis aus, entsprechend den Bedürfnissen, nicht nur der Hansestadt, sondern aller Gemeinden die weitere Entwicklung zu lenken.

Die Gemeinde Mönchhagen ist nicht damit einverstanden, dass die Hansestadt Rostock und der Landkreis Rostock den Stadt-Umland-Entwicklungsrahmen vorgeben, diese in die Lenkungsgruppe geben und das Ergebnis den Gemeinden zur Stellungnahme vorsetzen.