Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 der Gemeinde Bentwisch gem. § 48 KV M-V lt. Anlage.

 

 

 

  1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bentwisch für das Haushaltsjahr 2016

 

Aufgrund des § 48  Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.09.2016 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen.

 

                                                               § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

 

 

gegenüber

bisher

EUR

 

erhöht

um

EUR

vermindert

um

EUR

nunmehr

auf

EUR

1.im Ergebnishaushalt

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen  

    auf

 

5.670.400

5.952.000

   -281.600

 

188.800

167.900

  20.900

 

0

0

0

 

5.859.200

6.119.900

  -260.700

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen

    Aufwendungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und

    Aufwendungen auf

 

0

0

 

0

3.400

0

 

3.400

0

0

 

0

3.400

0

 

3.400

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

die Einstellung in Rücklagen auf

die Entnahmen aus Rücklagen auf

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

 

   -281.600

 

                0

    281.600

              0

   24.300

 

            0

 110.200

      134.500

0

 

0

134.500

      134.500

 -257.000

 

              0

    257.300

           0

2.im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

    die ordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

 

5.249.900

5.174.300

    75.600 

 

188.800        

173.300

 15.5000

 

0

         0

         0

 

 

5.438.700

5.347.600

    91.100

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

0

0

0

3.400

0

3.400

0

0

0

3.400

0

3.400

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

   Investitionstätigkeit auf

 

     779.600

 1.227.600

  -448.000

  187.100

  558.000

 -370.9000

0

0

0

   966.700

1.785.600

-818.9000

d) die Einzahlungen auf Finanzierungstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

    Finanzierungstätigkeit auf

 

festgesetzt.

         405.100

           32.700

372.400

   352.000

            0

 352.000

0

0

0

757.100

     32.700

724.400

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

                                                               § 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

                                               § 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden von 516.500 € auf 535.470 € festgesetzt..

 

 

                                                                              § 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.Grundsteuer

   a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen                  von bisher 250  v. H.                   auf 250 v. H.

       (Grundsteuer A)

   b) für die Grundstücke                                                              von bisher 300 v. H.                   auf 300 v. H.

       (Grundsteuer B)

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                 von bisher 300 v. H.                  auf                300 v. H.

 

 

 

                                                               § 6 Wertgrenzen und Investitionen

 

Die Wertgrenzen für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen werden auf 410 € netto festgesetzt.

 

 

§ 7 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt bisher 3,375  Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr 3,375 Vollzeitäquivalente (VzÄ)..

 

 

 

 

 

 

§ 8 Eigenkapital

 

                                                                                                                                                bisher           nunmehr

                                                                                                                                                    EUR               EUR

Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des                                  20.6131.672 €   21.934.565 €

Haushaltvorvorjahres betrug - vorläufig

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12.

des Haushaltsvorjahres beträgt – vorläufig                                     20.530.475 €  21.851.365 €

und zum 31.12. des Haushaltsjahres 2016                                      20.248.872  21.594.065 €

 

 

 

                                                               § 9 Unechte Deckungsfähigkeit

 

1.Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten.

Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2.Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3.Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen  in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

4.Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten berechtigen zu Mehraufwendungen für Abschreibungen innerhalb eines Produktes.

 

 

                                                               § 10 Echte Deckungsfähigkeit

 

1.Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

 

2.Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ………… erteilt.

 

Gelbensande, den 15.09.2016

 

 

 

Susanne Strübing

Bürgermeisterin