Sitzung: 01.09.2016 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 3, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
beschließt die Satzung zum Schutz und zur Benutzung von öffentlichen Grünflächen
der Gemeinde Gelbensande.
Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen
Grünflächen
der Gemeinde Gelbensande (Grünflächensatzung)
Auf der Grundlage der
§§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-
Vorpommern
(Kommunalverfassung – KV M-V ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Gesetz vom
14. Dezember 2007
(GVOBl. M-V S. 410,413), in Verbindung mit den §§ 1,2,4 und 6 des
Kommunanlabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. April ( GVOBl. M-V
S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007
(GVOBl. M-V S. 410,427) ,der §§ 22 ff. des Straßen – und Wegegesetzes des
Landes Mecklenburg –Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S.
42) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006
(GVOBl. M-V S. 539),
und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der
Europäischen Union 27. Dezember 2006 L 376/36) wird nach Beschlussfassung durch
die Gemeindevertretung Gelbensande vom 01.09.2016 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmung und
Geltungsbereich
(1) Öffentliche
Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und
nutzbare Grünflächen
im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Gelbensande. Sie dienen der
ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der
Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen
und sportlichen Freizeitinteressen.
Hierzu gehören:
·
die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen
einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;
·
die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;
·
die Waldparkanlagen und Schutzpflanzungen;
·
das Straßenbegleitgrün;
·
die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;
·
die Alleen und begrünten Plätze.
(2) Bestandteile von
Grünflächen sind:
·
Rasen- und Wiesenflächen;
·
Bäume, sowie deren Kronentraufbereich, Gehölz- und Blumenflächen;
·
Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünflächen;
·
Wasserflächen;
·
Mauern, Treppen, Rampen, Zäune, Geländer, Ballfanggitter,
Sandkästen und andere bauliche Anlagen;
·
Versorgungsleitungen und -einrichtungen, einschließlich Beleuchtung,
soweit sie
ausschließlich der Funktion der Grünfläche dienen;
·
Bänke, Stühle, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Pflanzgefäße
und sonstige
Ausstattungen.
(3) Für Grünflächen
und Bestandteile von Grünflächen, die unter Denkmalschutz stehen,
gelten außerdem die
Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in
seiner gültigen Fassung.
§ 2 Widmung und Einziehung
(1) Die Widmung
erfolgt mit der Übergabe an die Öffentlichkeit und / oder wenn vorhanden, durch
Aufnahme in das Grünflächenkataster.
(2) Eine öffentliche
Grünfläche kann vollständig oder teilweise eingezogen werden, wenn sie für
ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des
Allgemeinwohls dies erfordern.
Bauplanrechtliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 3 Benutzung der Grünflächen, Haftung
(1) Die öffentlichen
Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der
Anlagen und ihrer
Zweckbestimmung ergibt. Die Gemeinde Gelbensande kann die Benutzung von Anlagen
oder von Anlagenteilen im Einzelnen durch Gebote oder Verbote regeln und dabei
bestimmte Benutzungsarten ausschließen. Jegliche Benutzung ist nach dem Gebot
der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Nutzerinnen und Nutzer zu
richten.
(2) Die Benutzung der
öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf
eigene Gefahr. Das
Spielen und Baden in Gewässern, Brunnen und Wasserbecken innerhalb von Grünflächen ist aus
hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.
(3) Die Gemeinde
haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer
a)
durch vorschriftswidriges Verhalten
b)
durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen
c)
durch das Verhalten anderer Benutzer
d)
beim Baden, auch in erlaubten Gewässern entstehen.
Die Verpflichtung der
Gemeinde Gelbensande zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und
Wegen öffentlicher Grünflächen sowie Verkehrssicherung bei Bäumen in
Parkanlagen
beschränken sich auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.
Spielplätze werden in
den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut.
Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Generelle
sowie zeitweilige
Nutzungseinschränkungen durch eingeschränkte Bewirtschaftung bzw.
landschaftsgärtnerische Arbeiten (z. B. Winterdienst, Verkehrssicherung bei
Bäumen) sind jeder Zeit möglich.
(5) Die der
satzungsgemäßen Zweckbestimmung entgegenstehende Nutzung der
öffentlichen
Grünflächen sowie die Nutzung für organisierte gesellschaftliche
Veranstaltungen (wie
Sport, Kultur etc.) gilt als Sondernutzung und wird nach § 4 dieser
Satzung geregelt.
§ 4 Verhalten in Grünflächen
(1) In öffentlichen
Grünflächen ist es untersagt:
·
Gehölz- und Blumenflächen zu betreten;
·
Rasen- und Wiesenflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen;
·
die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu
verunreinigen;
·
Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen,
abzukippen bzw. abzustellen;
·
Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören;
·
eigenmächtig Gehölze und anderes zu pflanzen;
·
Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen;
·
wildlebende Tiere (inklusive Wirbellose) zu beunruhigen, zu
fangen, zu verletzen, zu töten sowie deren Nester und Quartiere, ebenso wie
deren Eier, Gelege und Bruten zu zerstören bzw. zu entnehmen (Belange der Jagd
und der Schädlingsbekämpfung sind hiervon nicht berührt);
·
ohne Erlaubnis in Gewässern zu angeln;
·
Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu
verändern,
einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches;
·
außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege- und Platzflächen die
Anlagen mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw.
Fahrzeuge oder Hänger abzustellen;
·
nicht freigegebene Eisflächen zu Betreten oder zu Befahren;
·
zu Grillen oder offene Feuerstellen anzulegen;
·
das Zelten, Nächtigen und Aufstellen von Wohnwagen;
·
unzulässigen Lärm zu verursachen wie beispielsweise durch die
Benutzung von
Musikwiedergabegeräten;
·
als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere
chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;
·
chemische Auftaumittel zu verwenden.
·
Werbeanlagen aufzustellen
·
sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten, soweit dadurch
die öffentliche Ordnung und Sicherheit
gefährdet werden
(2) Der Alkoholgenuss
sowie das Rauchen auf Spielplätzen sind verboten
(3) Personen, die
Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass
andere Personen durch
die Tiere nicht belästigt werden;
die Hunde von
Kinderspielplätzen ferngehalten werden;
sonstige Grünflächen
bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt werden;
anfallender Hundekot
sofort entfernt wird.
§ 5 Ausnahmen
(1) Die Gemeinde
Gelbensande kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen
Grünflächen, die über
die satzungsgemäße Zweckbestimmung des § 2 hinausgeht
(Sondernutzung), nach
Maßgabe dieser Satzung gestatten.
Zu Sondernutzungen im
Sinne dieser Satzung zählen insbesondere:
1.
Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen und
Versorgungsleitungen auf, über und unter Grünanlagen, sofern sie nicht zu deren
ständiger Ausstattung gehören;
2.
Durchführung von Veranstaltungen, Schaustellungen,
Sportwettkämpfen einschließlich Trainingsbetrieb;
3.
Flächeninanspruchnahme zu Handelszwecken bzw. für darauf bezogene
Hinweiseinrichtungen (keine Werbung);
4.
Befahren von Flächen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen davon
sind Kleinfahrzeuge ohne Verbrennungsmotoren, wie Fahrräder und Rollstühle,
sofern damit auf Flächen (Wege und Platzflächen) gefahren wird, die für diesen
Zweck bestimmt sind bzw. wo eine entsprechende Beschilderung dies gestattet;
5.
Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen;
6.
Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und
dergleichen;
7.
Aufgrabungen jeder Art;
8.
Baustelleneinrichtungen;
9.
Entnahme von Pflanzen, Pflanzenteilen sowie Tieren (incl. deren
Entwicklungsstufen, z. B. Früchte, Samen, Vogeleier).
(2) Eine
Sondernutzungsgenehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich,
spätestens 14 Tage vor
der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen
Angaben über Ort, Art,
Umfang und Dauer beim Amt Rostocker Heide zu stellen. Die
Sondernutzung einer
Grünfläche ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist.
(3) Die Sondernutzung
wird auf Zeit und/oder Widerruf gestattet. Sie kann Bedingungen
und Auflagen
enthalten, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder zum Schutz der
Grünflächen erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur mit
Zustimmung der
Gemeinde Gelbensande auf Dritte übertragen werden.
(4) Die
Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Gelbensande alle Kosten zu
ersetzen, die durch
die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die
Sondernutzungsberechtigten
sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen
Anlagen in
ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu
erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Gelbensande verpflichtet, den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht
verursacht worden wäre.
(5) Die Gemeinde
Gelbensande kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen.
Von etwaigen
Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde Gelbensande freizustellen.
Nach Nutzungsende ist
die benutzte Grünfläche fachgerecht wiederherzustellen.
(6) Die Gemeinde
Gelbensande ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne
vorherige Aufforderung
die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen
und/oder
Beschädigungen auf Kosten der Pflichtigen zu beseitigen. Dies gilt auch bei
unterbliebener oder
unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die
Gemeinde.
(7) Die Erteilung
einer Sondernutzungsgenehmigung kann von der Zahlung einer
angemessenen
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(8) Die
Sondernutzungen sind zeitlich und flächenmäßig weitestgehend zu beschränken.
Durchfahrtgenehmigungen
gelten höchstens für ein Jahr. Verlängerungen sind auf Antrag
möglich.
§ 6 Gehölzschutz
Der Schutz von
Gehölzen regelt sich nach den jeweils geltenden
Gehölzschutzbestimmungen.
§ 7 Beseitigungspflicht,
Ersatzvornahme
(1) Wer in
Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen
ordnungswidrigen
Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf
seine Kosten zu
beseitigen.
(2) Wird der
ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde nach
vorheriger Androhung
und Fristsetzung (bei Gefahr im Verzug auch ohne dies) diesen auf
Kosten des
Zuwiderhandelnden beseitigen.
§ 8 Gebühren
Für die Genehmigung
einer Sondernutzung werden Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung des
Amtes Rostocker Heide erhoben.
§ 9 Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld
entsteht mit Nutzungsbeginn. Sie kann auf Antrag unterbrochen werden. Die
Gebührenschuld endet, nachdem die zweckentfremdet genutzte Fläche von der oder
dem Berechtigten fachgerecht wiederhergestellt und von der Gemeinde Gelbensande
( Amt Rostocker Heide ) abgenommen wurde. Die Gebührenschuld wird mit der
Zahlungsaufforderung fällig.
(2)
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist:
·
die Antragstellerin oder der Antragsteller oder
·
die Inhaberin oder der
Inhaber der Genehmigung oder
·
wer die Sondernutzung ausübt oder
·
wer durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird.
·
Mehrere Gebührenschuldnerinnen und / oder Gebührenschuldner haften
gesamtschuldnerisch.
(3) Auf Gebühren
können von Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen
verlangt werden.
(4) Die
Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner soll mit der Genehmigung der
Sondernutzung auf die Gebührenpflicht und die voraussichtliche Gebührenhöhe
hingewiesen werden.
§ 10 Gebührenbefreiung und
-ermäßigung
(1) Von
Benutzungsgebühr sind befreit:
·
die Bundesrepublik Deutschland , die Länder, die Landkreise und
Ämter, die Gemeinden, Zweckverbände und Wasser – und Bodenverbände, soweit
Gegenseitigkeit vereinbart ist, die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftliche Unternehmen
betrifft oder ein Dritter die Sondernutzung im Auftrag
beantragt oder ausübt,
·
die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
Soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher
Zwecke dient.
(2) Ermäßigungen aus
sozialen Gründen sowie aus Gründen der Billigkeit sind auf Antrag zulässig,
soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist oder zur Vermeidung unzumutbarer
sozialer Härten angebracht erscheint.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im
Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
gegen das Verbot bestimmter Benutzungsarten von öffentlichen
Grünflächen gemäß Abs. 1 und gegen die Verbote bzw. Gebote des § 3 verstößt;
2.
entgegen § 4 eine Sondernutzung ausübt, ohne dass bzw. bevor er
dafür eine
Genehmigung eingeholt hat oder die Sondernutzung abweichend von
der Genehmigung zeitlich und/oder territorial ausdehnt bzw. gegen die erteilten
Auflagen verstößt,
3.
die Sondernutzungsgenehmigung ohne Zustimmung der Gemeinde
Gelbensande auf Dritte überträgt (§ 4 Abs. 4 Satz 3);
4.
seine mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen entgegen § 4 Abs.
4 nicht in
ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand errichtet
und erhält;
5.
die benutzte Grünfläche entgegen § 4 Abs. 4 nicht fachgerecht
wiederherstellt.
Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1 000 EUR
geahndet werden.
(2) Bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarngeld
von 5 EUR bis 55 EUR
oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am
Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
_________________________ Siegel _____________________________
Datum Bürgermeister