Sitzung: 04.08.2016 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
beschließt in ihrer Sitzung am 04.08.2016 den im Entwurf vorliegenden Gebietsänderungsvertrag
mit der Gemeinde Klein Kussewitz mit Inkrafttreten zum 01.01.2017 in seinem
jetzigen Wortlaut mit den Anlagen „Maßgebende Gründe des öffentlichen Wohls“
und „Investitionen“.
Die Bürgermeisterin und der erste
Stellvertreter werden bevollmächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Das Amt
Rostocker Heide wird beauftragt, den Gebietsänderungsvertrag mit sämtlichen
Anlagen der unteren Rechtsaufsichtsbehörde beim Landkreis Rostock zur
Genehmigung vorzulegen.
Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“
sind Bestandteil des Beschlusses.
Anlagen:
Entwurf eines Gebietsänderungsvertrages
zwischen den Gemeinden Klein Kussewitz und Bentwisch mit den Anlagen
„Maßgebende Gründe des öffentlichen Wohls“ und „Investitionen“
Gebietsänderungsvertrag
zwischen
der Gemeinde Klein Kussewitz, vertreten
durch den Bürgermeister, Herrn Jens Quaas und seinen Stellvertreter, Herrn Andreas Krüger
und
der Gemeinde Bentwisch, vertreten durch die
Bürgermeisterin Frau Susanne Strübing und ihren Stellvertreter, Herrn Ralf Will
Präambel
Die kommunale
Selbstverwaltung von Städten und Gemeinden des Landes MV ist ein
verfassungsmäßig gesichertes Grundrecht. Jede Gemeinde ist dem Wohl ihrer
Bürger verpflichtet. Das umschließt einerseits die Umsetzung ihrer gesetzlich zugewiesenen
Verpflichtungen für die Sicherung und Entwicklung des öffentlichen Lebens,
andererseits aber auch der Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens.
Die Gemeinde
Bentwisch hat sich in den zurückliegenden Jahren durch kluge Investitionen und
zielorientierter Kommunalpolitik zu einem Leistungsträger im Amt Rostocker
Heide entwickelt.
Die Gemeinde
Klein Kussewitz hat es vermocht, durch besonnene Haushaltsführung und
Eigeninitiative ihre Orte zu gestalten und trotz bescheidener Finanzmittel
schuldenfrei zu bleiben.
Beide
Gemeinden verbinden enge soziale Kontakte der Bewohner nicht nur über Schulen,
Sportvereine und die gemeinsame Kirchgemeinde.
Die
Verantwortung der Gemeinde Klein Kussewitz für die Sicherung zukunftsfähiger
Strukturen ihrer kommunalen Selbstverwaltung führte zu der Erkenntnis, dass nur
ein Verbund mit einer leistungsfähigeren Gemeinde die Fortführung ihrer
Aufgaben und Ziele sicherstellt und initiierte daher diesen
Gebietsänderungsvertrag.
Dieses
vorausgeschickt, schließen die Gemeinden auf Grundlage der Beschlüsse
der
Gemeindevertretung der Gemeinde Klein Kussewitz vom 25.07.2016
und
der
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch vom 04.08.2016
folgenden
Vertrag:
§1 Eingemeindung
Die Gemeinde
Klein Kussewitz wird gem. § 11 Abs. 1 KV M-V in die Gemeinde Bentwisch
eingemeindet.
§ 2 Gemeindename
Die
vergrößerte Gemeinde führt den Gemeindenamen der aufnehmenden Gemeinde
Bentwisch fort. Die Ortsbezeichnungen „Klein Kussewitz“, „Groß Kussewitz“ und
„Volkenshagen“ bleiben erhalten
§ 3 Rechtsnachfolge
(1)
Die
aufnehmende Gemeinde Bentwisch wird mit dem Tag des Wirksamwerdens dieses
Vertrages Rechtsnachfolgerin der eingemeindeten Gemeinde Klein Kussewitz. Eine
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden ist daher
entbehrlich.
(2)
Der
Ortsvorsteher ist berechtigt, insbesondere bei Streitigkeiten über den Inhalt
dieses Vertrages, die Interessen der aufgelösten Gemeinde Klein Kussewitz
wahrzunehmen.
§ 4 Wahrung der Eigenart
Die
vertragsschließenden Gemeinden kommen überein, dass die aufnehmende Gemeinde
Bentwisch die Interessen der Gemeinde Klein Kussewitz wahrt.
Das
kulturelle und gesellschaftliche Leben soll gepflegt werden; insbesondere sind
die bestehenden Einrichtungen in allen künftigen Orten der Gemeinde gleich zu
behandeln.
§ 5 Ortsrecht
(1)
Mit
Wirksamwerden dieses Vertrages gilt in der eingemeindeten Gemeinde Klein
Kussewitz die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde Bentwisch.
Die
Hauptsatzung der Gemeinde Klein Kussewitz tritt mit Wirksamkeit dieses
Vertrages außer Kraft.
Die
Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch ist um die Inhalte dieses Vertrages zu
ergänzen.
(2)
Das übrige
Ortsrecht der vertragsschließenden Gemeinden gilt, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, im Gebiet der jeweiligen Gemeinde solange fort, bis ein
neues einheitliches Ortsrecht der neuen Gemeinde in Kraft tritt, längstens
jedoch für ein Jahr. Die neue Gemeinde schafft innerhalb eines Jahres nach
Wirksamwerden des Vertrages ein einheitliches Ortsrecht.
(3)
Soweit für
Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist,
gilt das ununterbrochene Wohnen in der eingemeindeten Gemeinde als solches in
der aufnehmenden Gemeinde.
§ 6 Orte und Ortsteile
(1)
Die
vergrößerte Gemeinde Bentwisch besteht aus folgenden Orten:
- Bentwisch
- Albertsdorf
- Klein Bentwisch
- Goorstorf
- Harmstorf
- Klein Bartelsdorf
- Neu Bartelsdorf
- Klein Kussewitz
- Groß Kussewitz
- Volkenshagen
Die Orte
Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen bilden den Ortsteil Klein
Kussewitz, der durch den Ortsvorsteher repräsentiert wird.
Näheres
regelt die Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch.
(2)
Die
Interessen des Ortsteiles Klein Kussewitz, werden durch den Ortsvorsteher gem.
§ 42a KV M-V vertreten. Der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Klein
Kussewitz nimmt mit Wirksamkeit des Vertrages die Aufgaben des Ortsvorstehers
bis zum Ende seiner Amtszeit wahr. Für die darauf folgende Wahlperiode wird der
Ortsvorsteher durch die Einwohnerversammlung des Ortsteiles gewählt. Den daran
anschließenden Zeitraum regelt die Hauptsatzung der Gemeinde.
(3)
Der
Ortsvorsteher hat - mit Ausnahme des Stimmrechts - die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Gemeindevertreter. Er soll ein Zusammenwachsen der Gemeinde
fördern und als Bindeglied zwischen den Bürgern des Ortsteils Klein Kussewitz
und den Organen der Gemeinde dienen.
§ 7 Investitionen, Vorhabenplanung
Die
vergrößerte Gemeinde Bentwisch entwickelt und realisiert nach Maßgabe des Haushalts
und in dem rechtlich zulässigen Rahmen die in der Anlage 1 aufgeführten
Vorhaben und Investitionen.
§ 8 Infrastrukturen
(1)
Das
kulturelle eigene Leben soll erhalten und gefördert werden. Die neue Gemeinde
wird bestehende kulturelle und sportliche Vereinigungen im Rahmen der gegebenen
finanziellen Möglichkeiten unterstützen.
(2)
Der
öffentliche Nahverkehr soll mit dem Ziel neu strukturiert werden, dass die Orte
Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen in den stadtnahen Busverkehr
eingebunden werden.
(3)
Die
freiwilligen Feuerwehren der vertragsschließenden Gemeinden schließen sich zu
einer Gemeindewehr zusammen. Die Standorte Bentwisch und Klein Kussewitz
bleiben als Haupt- und Nebenwache erhalten. An beiden Standorten werden
Einsatzfahrzeuge vorgehalten.
(4)
Die
Kindertageseinrichtung in Klein Kussewitz bleibt erhalten.
(5)
Für das
gesamte vergrößerte Gemeindegebiet wird in Zusammenarbeit mit dem Wasser- und
Bodenverband ein neues Hochwasserschutzkonzept einschließlich der Beseitigung
der derzeit bestehenden Problembereiche in Groß Kussewitz (Teiche, Schmiedeweg)
und Klein Kussewitz (Dorfstraße, Gutspark) erarbeitet.
(6)
Die derzeit
in der Gemeinde Klein Kussewitz bestehenden Sportvereine werden in das
Nutzungskonzept der vergrößerten Gemeinde Bentwisch eingebunden. Die Nutzung
der bestehenden Sportplätze und Spielplätze soll verbessert werden.
(7)
In der
Gemeinde wird ein Konzept zur Ausgestaltung der Seniorenarbeit und der
Versorgung der Rentner (Bürgerbus) in sämtlichen Orten erarbeitet und
umgesetzt.
(8)
Die Gemeinde
fördert den Erhalt der Dorfkirchen und bestehenden Baudenkmale sowie der
sozialen Einrichtungen im gesamten Gemeindegebiet.
(9) Das
bestehende Gemeindehaus in Klein Kussewitz soll weiterhin der öffentlichen, das
Gemeinwohl fördernden Nutzung zur Verfügung stehen und erhalten bzw.
umgestaltet werden.
§ 9 Bauleitplanung
Folgende
Ziele der Bauleitplanung der eingemeindeten Gemeinde werden in der vergrößerten
Gemeinde weiterverfolgt:
1.
Die
bestehenden Gewerbeflächen im Ort Klein Kussewitz sollen nicht erweitert werden
und ausschließlich mit verträglichen Gewerbeansiedlungen (keine Deponien,
Biogasanlagen etc.) entwickelt werden.
2.
Im
Ort Klein Kussewitz kann die Wohnbebauung moderat erweitert werden.
3.
Im
Ort Volkenshagen soll der Innenbereich auf das Wohngebiet „Auf der Heide“ ausgeweitet werden.
4.
Die
Gemeinde steht der bauleitplanerischen Entwicklung des Gewerbegebietes
„Poppendorf Nord“ und dem weiteren Ausbau der Legehennen-Anlage in der Ortslage
Volkenshagen ablehnend gegenüber.
§ 10 Auseinandersetzung zwischen den
Ämtern Rostocker Heide und Carbäk
(1)
Das
aufnehmende Amt Rostocker Heide und das abgebende Amt Carbäk sollen eine
gesonderte Vereinbarung zur Übernahme von Personalkostenanteilen und sonstigen
durch die Abgabe der Gemeinde Klein Kussewitz beim Amt Carbäk entstehende
Aufwendungen schließen.
(2)
Das Amt
Rostocker Heide übernimmt die Wahl der neuen Gemeindevertreter. Die dadurch
entstehenden Kosten trägt die Gemeinde Bentwisch.
§ 11 Gemeindevertretung
(1)
Durch die
Eingemeindung erhöht sich die Zahl der Gemeindevertreter in der aufnehmenden
Gemeinde um 4 (§ 60 Abs. 4. S. 3 LKWG M-V)
Gemeindevertreter.
(2)
In dem Gebiet
der eingemeindeten Gemeinde findet nach Wirksamwerden dieses Vertrages gemäß §§
44 Abs. 7, 60 Abs. 4 LKWG M-V eine Ergänzungswahl statt. Die Wahl ist von den
vertragsschließenden Gemeinden gemeinsam mit dem Amt Rostocker Heide
vorzubereiten. Der Wahltag wird in Abstimmung mit der unteren
Rechtsaufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht. Die Wahlleitung
übernimmt das Amt Rostocker Heide.
(3)
Die so
gebildete Gemeindevertretung besteht bis zum Ablauf der allgemeinen
Wahlperiode.
§ 12 Übernahme von Bediensteten
Die
Bediensteten der eingemeindeten Gemeinde werden in den Dienst der aufnehmenden
Gemeinde nach den jeweils für Sie geltenden rechtlichen Bestimmungen in ein
entsprechendes Beschäftigungsverhältnis übernommen.
§ 13 Regelung von Streitigkeiten
Bei
Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages entscheidet die zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde nach vorheriger Anhörung des Städte- und Gemeindetages.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine
der vereinbarten Regelungen derzeit oder künftig geltendem Recht widersprechen,
so soll sie durch eine rechtmäßige Regelung ersetzt werden, die dem Willen der
Vertragsparteien entspricht oder zumindest nahekommt.
§ 15 Inkrafttreten
Dieser
Vertrag wird mit Ablauf des 31.12.2016 wirksam.
Anlagen:
Maßgebende
Gründe des öffentlichen Wohls als Anlage 1
Liste der
zukünftigen Vorhaben und Investitionen als Anlage 2
Ort, Datum
Gemeinden
Unterschriften
der Bürgermeister
und
Stellvertreter
Dienstsiegel
Abstimmungsergebnis:
gesetzliche Anzahl der GV: 12
davon anwesend: 9
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 1
und
Beschluss 2:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
die Kosten, die direkt und unmittelbar mit dem Gebietsänderungsvertrag zwischen
der Gemeinde Bentwisch und der Gemeinde Klein Kussewitz entstehen, zu tragen,
soweit diese zwischen den Beteiligten unstrittig bzw. rechtswirksam
festgestellt sind..
Das Amt Rostocker Heide wird gebeten,
Verhandlungsführer zu sein.
Der sich aus den Verhandlungen ergebende
Ausgleichszahlungsbetrag an das Amt Carbäk ist per gesonderten Beschluss durch
die Gemeindevertretung Bentwisch zu entscheiden.