Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die Nutzungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Sportverein „SV47“ Rövershagen abzuschließen.

Die Bürgermeisterin und ihr Stellvertreter werden bevollmächtigt, diese zu unterzeichnen.

 

Vertrag zur Nutzung der kommunalen Sportstätte

 

Zwischen

 

der Gemeinde Rövershagen über das Amt Rostocker Heide

Eichenallee 20 in 18182 Gelbensande                   

vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Dr. Verena Schöne

-          nachstehend „Gemeinde“ genannt  -

und

 

dem Sportverein „SV 47 Rövershagen“ e.V.

Schulstraße 5 in 18182 Rövershagen

vertreten durch den Vereinsvorsitzenden Herr Uwe Denz

-          nachfolgend „Nutzer“ genannt  -

 

wird folgende Nutzungsvereinbarung geschlossen:

 

Präambel

 

Der ortsansässige Sportverein „SV47 Rövershagen“ bietet die Möglichkeit zur vielfältigen sportlichen Betätigung - vom Breitensport bis hin zum Wettkampfsport.

Das breit gefächerte Sportangebot richtet sich an alle Bevölkerungsgruppen und Altersklassen. Der Sportverein bietet unter anderem folgende Sportarten an: Fußball, Volleyball, Tischtennis, Badminton, Showdance, Frauengymnastik und Zumba.

 

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit des Sportvereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Sportentwicklung. Regelmäßige sportliche Betätigung durch  gezielte Stärkung der körperlichen Fähigkeiten wie Kraft, Ausdauer, Koordination und Beweglichkeit wirken sich positiv auf das Wohlbefinden und die Gesundheit aus. 

 

Die Gemeinde will dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf körperliche und geistige Bildung entsprechen und unterstützt den Sportverein ganz besonders bei der Jugendarbeit. Sie hat sich das Ziel gesetzt, die sportliche Jugendarbeit in ihrer ganzen Breite zu entwickeln, junge Menschen zu sozialem Verhalten zu befähigen, gesellschaftliches Engagement anzuregen und durch Jugendbegegnungen die Bereitschaft zur Verständigung zu wecken.

 

Dem Nutzer wird die Sportstätte in Rövershagen als öffentliche Einrichtung für Sportveranstaltungen, insbesondere für den Übungsbetrieb und Wettkampfbetrieb des Sportvereins durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt.

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

1.1 Die Gemeinde ist Eigentümerin der im Folgenden näher beschriebenen Sportstätte

         und stellt diese dem Nutzer zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung.

Bei der Sportstätte handelt es sich um eine dreifach teilbare Zweifeldsporthalle in der Schulstraße 7 in 18182 Rövershagen. 

Die Gemeinde stellt dem Nutzer die Sportstätte sowie die dazu gehörenden Nebenräume  nach dem Schulunterricht und am Wochenende zur Verfügung.

 

1.2 Dem Nutzer werden Schlüssel und Transponder für das Objekt ausgehändigt.

Darüber ist eine detaillierte Liste zu führen und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Ausfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Sämtliche Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben.

 

§ 2 Vertragsbeginn / -dauer

 

2.1 Die Sporthalle wird durch den Nutzer seit 01.03.2015 für den Sportbetrieb genutzt.

Die neue Nutzungsvereinbarung tritt  ab 01.01.2017 in Kraft.

 

2.2  Die Nutzung der Sporthalle läuft auf unbestimmte Zeit. Die Nutzungsvereinbarung   wird jährlich angepasst.

 

§ 3 Nutzung

 

3.1 Die Zeit und der Umfang der Nutzung werden in Abstimmung mit den Nutzerkreisen in einem Belegungsplan geregelt. Zugewiesene Belegungszeiten dürfen nicht an andere Nutzer weitergegeben werden. Änderungswünsche bzw. Nichtausnutzung der zugeteilten Belegungszeiten sind dem Hallenwart unverzüglich mitzuteilen.

 

3.2 Die Hallenbelegung wird jährlich einmal anhand der von den Nutzern vorzulegenden Daten überprüft (Anlage 2). Übungsstunden sind für das Folgejahr nach Sportart, Zeitumfang und Hallenzeit bis spätestens 15. September des laufenden Jahres beim Amt Rostocker Heide zu beantragen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Rechnungs-legung und sind die Nutzungsgebühren zu zahlen.

 

3.3 Die Durchführung von Turnieren ist über den Vorstand anzumelden. Der Vorstand hat diese Termine dem Amt Rostocker Heide im Voraus schriftlich mitzuteilen.

Der Nutzer hat dies zu dokumentieren. Die Abrechnung erfolgt gesondert nach tatsächlicher Anzahl der Veranstaltungen.

 

3.4 Dringende Eigenbedarfe teilt die Gemeinde dem Nutzer rechtzeitig mit.

 

 

§ 4 Nutzungsgebühren

 

4.1 Die Hallennutzungsgebühren für die Nutzung der Sporthalle betragen pro Stunde 20,00 Euro. Die genannte Kaltmiete wird durch die Gemeinde getragen.

 

4.2 Der Nutzer zahlt folgende Betriebskosten:

               

                - Übungsbetrieb für Kinder- und Jugendliche pro Stunde           0,00 Euro

                - Übungsbetrieb für Erwachsene pro Stunde                             16,00 Euro

                - Pauschale für die Durchführung von Turnieren

                  und Punktspielen pro Tag                                                               100,00 Euro.

 

4.3  Die Gemeinde ermittelt die Betriebskosten i.S. § 27 II. BV jährlich neu. Die Anpassung der Betriebskosten erfolgt nach der jeweiligen Abrechnung.

 

§ 5 Zahlung der Nutzungsgebühren

 

5.1 Die Betriebskosten für die Übungsstunden sind einmalig, spätestens zum 5.10. im laufenden Jahr fällig. Die Rechnungslegung erfolgt durch die Gemeinde.

 

5.2 Die Pauschale für die Durchführung von Turnieren wird durch die Gemeinde quartalsweise in Rechnung gestellt. Die Frist zur Zahlung der Nutzungsgebühren wird in der Rechnung angegeben.

 

5.3 Konto des Vermieters:                         Deutsche Kreditbank

                                                                              IBAN: DE35 1203 0000 0000 1017 41

                                                                              BIC:        BYLADEM1001

 

§ 6 Allgemeines zur Sportstätte

 

6.1 Die Sporthalle steht dem Nutzer in der Zeit von 15.30 bis 22.00 Uhr zur Verfügung.

Das Gebäude ist bis spätestens 22:30 Uhr zu verlassen.

Bei besonderen Veranstaltungen / sportlichen Höhepunkten kann auf Antrag geprüft werden, ob die Verlängerung der Nutzungsdauer statthaft ist.

 

6.2 Beim werk-, sonn- und feiertäglichem Vereinssport im Turnierbetrieb ist sicherzu-stellen, dass nicht mehr als 90 Sportler zuzüglich 160 Zuschauer in der Sporthalle anwesend sind.

 

6.3 Überlassene Schlüssel dürfen nicht an Dritte oder Unbefugte weitergegeben werden. Der Verlust von Schlüsseln ist unverzüglich dem Hallenwart mitzuteilen.

Das unbefugte Benutzen von überlassenen Schlüsseln hat den Entzug des Schlüssels und ggf. die Sperrung der Hallenbenutzung zur Folge. Die Ersatzbeschaffung eines verloren gegangenen Schlüssels ist kostenpflichtig. Die Kosten trägt der Verursacher.

 

6.4 Die elektrischen Anlagen (Steuerungsanlagen, Zähl- und Lautsprecheranlagen, Verstärker, Abruf- und Telefonanlagen, Mikrofon, Tontechnik) dürfen nur von einer sachkundigen und eingewiesenen Person bedient werden.

 

6.5 Bei groben Verstößen, mutwilligen Zerstörungen und anderen bewusst herbei-geführten  Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzervorschriften wird für die jeweiligen  Verursacher eine Sperrung der Hallenbenutzung ausgesprochen.

 

§ 7 Pflichten des Nutzers

 

7.1 Der Nutzer trägt dafür Sorge, dass die Nutzung der Einrichtung entsprechend der bestehenden Hausordnung (Anlage 1) und unter Beachtung evtl. bestehender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt.

 

7.2 Die Benutzung der Sportanlage während des Übungsbetriebes ist nur unter Anwesenheit einer Aufsichtsperson, die volljährig sein muss oder einer/m vom Verein ausgebildeten Übungsleiter/in erlaubt.

 

7.3 Der Nutzer verpflichtet sich, die Sportanlage einschließlich der Nebeneinrichtungen nur für sportliche bzw. unmittelbar damit verbundene Zwecke zu nutzen.

Die überlassenen Räume und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln.

 

7.4 Während der Benutzung entstandene Schäden sind unverzüglich beim Hallenwart anzumelden. Folgt dem Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungs-gemäße Beschaffenheit der Anlagen und Geräte von beiden gemeinsam zu prüfen. Etwaige Schäden sind in einem Schadensbuch (liegt im Regierraum) zu vermerken und von beiden gegenzuzeichnen. Fundgegenstände sind beim Hallenwart abzugeben.

 

7.6 In den Hallen, insbesondere in den Umkleide- und Sanitärräumen ist auf Sauberkeit zu achten. Es sind nur die üblichen Hallensportarten erlaubt. Übungs- und Turngeräte (z. B. Handball-Tore), die während des Trainings- und Wettkampfbetriebes aus ihren Arretierungen/Befestigungen gelöst werden, sind vor Verlassen der Halle gewissenhaft und ordnungsgemäß aufzustellen sowie zu befestigen. Auch beim Unterbringen der Geräte in den Geräteräumen muss äußerste Sorgfalt walten und die Sicherheit der Sporttreibenden im Vordergrund stehen, um auch nachfolgende Hallenbenutzer nicht zu gefährden.

 

§ 8 Verkehrssicherung  und Haftung

 

8.1 Die Gemeinde übernimmt die Verkehrssicherungspflicht auf dem Grundstück.

Die entsprechenden Verpflichtungen und die Haftung für die angrenzenden öffentlichen Wege (hierzu zählen auch unmittelbar zum Objekt gehörende Zuwegungen und Fluchtwege sowie Parkplätze) übernimmt der Nutzer.

Die Haupteingangstür des Gebäudes ist während der Nutzung geschlossen zu halten, Der Nutzer, der als letzter die Sporthalle nutzt, verpflichtet sich, das Gebäude und die Toranlage zu verschließen.

 

8.2 Die Gemeinde übergibt die Sportstätte dem Nutzer in ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Sportstätte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den jeweiligen Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.

 

8.3 Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

 

8.4 Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätte, Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Ausgenommen ist hier die kommunale Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Straßen- und Wegeunterhaltung sowie gem. Ziffer 8.1.

 

8.5 Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde, insbesondere auf eigene Haftpflichtansprüche, es sei denn, der Schadenseintritt beim Nutzer, seiner Mitglieder, Bediensteten, Beauftragten oder Besucher erfolgte im Zusammenhang mit einem der Gemeinde zurechenbaren vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

 

8.6 Die Gemeinde haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere von den Benutzern mitgebrachte oder abgestellte Gegenstände.

 

§ 9 Versicherung

 

9.1 Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der von der Sporthilfe, dem Sozialwerk des Landessportbundes für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingung.

 

9.2 Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

 

§ 10 Kündigung

 

10.1  Die Vertragsparteien können den Vertrag mit einer sechsmonatigen Frist bei Schulsportstätten bis zum Ende eines Schuljahres, d.h. zum 31.07. des laufenden Jahres, bei sonstigen Sportstätten bis zum Ende des Kalenderjahres kündigen.

 

10.2 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Kündigungsschreibens maßgebend.

 

10.3 Die Gemeinde ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Nutzer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder der Hausordnung der Sportstätte trotz vorheriger Aufforderung oder Mahnung zuwiderhandelt.

 

10.4 Unberührt bleibt auch das Recht der Gemeinde zur fristlosen Kündigung des Vertrags wegen Unzumutbarkeit einer längeren Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses gem. der §§ 543, 314 BGB. §

 

§11 Schlussbestimmungen

 

11.1 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine konkludente oder nicht schriftliche Abänderung des Vertrags wird ausgeschlossen.

Sie ist unwirksam.

 

11.2 Sollte eine der hier getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleiben hiervon die übrigen getroffenen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit unberührt.

 

11.3 Sollte eine vertragliche Vereinbarung wegfallen, wird sie im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine solche ersetzt, die ihr vom Sinn und der Zielsetzung am nächsten kommt.

 

11.4 Die Vertragsparteien erhalten jeweils eine Ausfertigung der Nutzungsvereinbarung.

Die Anlage 1 und 2 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

 

 

Anlagen:             1. Hausordnung der Sportstätte

                               2. Hallenbelegungsplan (jährliche Aktualisierung)

 

 

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Ort, Datum                                                                          Ort, Datum

 

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Gemeinde, Dr. Verena Schöne                                        Nutzer, Uwe Denz

Bürgermeisterin                                                                 Vorsitzender „SV 47 Rövershagen“

 

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Gemeinde, Helmut Jonas                                                  Nutzer, Jörg Kuske

1. Stellv. Bürgermeister                                                    1. Stellv. „SV 47 Rövershagen