Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 für das Amt Rostocker Heide gemäß Anlagen.

 

1. Nachtragshaushaltssatzung des Amtes Rostocker Heide

für das Haushaltsjahr 2016

 

 

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Rostocker Heide vom 29.06.2016 und mit Genehmigung der Re3chtsaufsichbehörde folge3nde Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

 

 

gegen

über

bisher

EUR

erhöht

um

EUR

ver-

mindert

um

EUR

nunmehr

auf

EUR

1. im Ergebnishaushalt

 

 

 

 

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

1.730.600

12.500

0

1.743.100

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

1.701.900

41.200

0

1.743.100

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

28.700

-28.700

0

0

 

 

 

 

 

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

0

0

0

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

0

0

0

   der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen

   auf

0

0

0

0

 

 

 

 

 

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

28.700

0

28.700

0

    die Einstellung in Rücklagen auf

28.700

0

28.700

0

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

0

0

0

0

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

0

0

0

0

 

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

 

 

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

1.727.800

12.500

0

1.740.300

    die ordentlichen Auszahlungen auf

1.620.400

35.300

0

1.655.700

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

107.400

-22.800

0

84.600

 

 

 

 

 

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

0

0

0

    der außerordentlichen Auszahlungen auf

0

0

0

0

    der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

0

0

0

 

 

 

 

 

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0

557.700

0

557.700

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

240.100

2.775.500

0

3.015.600

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

    auf

-240.100

-2.217.800

0

-2.457.900

 

 

 

 

 

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

132.700

2.373.300

0

2.240.600

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

0

0

0

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

    Finanzierungstätigkeit auf

132.700

2.373.300

0

2.240.600

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung (Kreditermächtigung)

wird festgesetzt                        von bisher  0 EUR                    auf 1.742.200 EUR

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden von 172.100 € auf 173.400 € festgesetzt.

 

§ 5 Wertgrenzen für Investitionen

 

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 410 € netto festgesetzt.

 

§ 6 Amtsumlage

 

Die Amtsumlage wird von 12,3213 v. H. (absoluter Betrag 1.251.000 €) auf 12,4431 v. H. (absoluter Betrag 1.263.500 €) festgesetzt.

 

§ 7 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt bisher 23,6125 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr 23,6125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Eigenkapital

 

 

bisher

EUR

nunmehr

EUR

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug

268.780

268.780

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

268.780

268.780

und zum 31.12. des Haushaltsjahres 2016

297.480

268.780

 

§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit

 

1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und pri8vatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

§ 10 Echte Deckungsfähigkeit

 

1. Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

 

2. Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am                   erteilt.

 

 

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Gelbensande, 29.06.2016                                             Bodo Kaatz

                                                                                  Amtsvorsteher