Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den Mietvertrag zur Nutzung der Räumlichkeiten im Börgerhus zwischen der Bentwisch GmbH und der Gemeinde Bentwisch anzunehmen.

 

Gewerberaum-Mietvertrag

(Steuernummer 081/125/00252 - Vertragsnummer GE/EG-4)

 

zwischen der                 Bentwisch GmbH

                                        Hansestraße 21

                                        18182 Bentwisch

                                        - vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Achtenhagen -

                                               - als Vermieter -

und                                 Gemeinde Bentwisch

                                        im Amt Rostocker Heide

                                        Eichenallee 20

                                        18182 Gelbensande

                                        - vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Strübing

                                          und den 1. Stellv. Bürgermeister Herrn Will -

                                               - als Mieter-

 

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

 

 

§ 1 Mietgegenstand

1. Vermietet werden im „Börgerhus Bentwisch“ in der Stralsunder Straße 34 in 18182 Bentwisch

 

-          die Nutzungseinheit „Gemeindebereich Bauteil 2“ im Erdgeschoss mit einer Größe von 155,20 m² (Anlage 3)

-          1 PKW-Stellplatz im Außenbereich Nr. … (Anlage 4)

 

2. Die vorgenannte Flächenangabe ist verbindlich. Grundlage für den Mietpreis und die Anmietung der Geschäftsräume ist die örtliche Besichtigung.

 

§ 2 Mietzweck

1. Das Mietobjekt wird für die Nutzung zur kommunalpolitischen Arbeit der Ge­meinde Bentwisch vermietet. Änderungen des Nutzungszwecks bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Der Vermieter kann die Zustimmung von einem angemessenen Mietzuschlag abhängig machen, wenn die gewünschte neue Nutzung das Mietobjekt verstärkt in Anspruch nimmt oder wenn diese die Vermietbarkeit anderer Mieteinheiten im Gebäude nach Einschätzung des Vermieters erschwert.

 

2. Der Mieter wird alle mit seinem Betrieb in Verbindung stehenden erforderlichen behörd­lichen Genehmigungen und Konzessionen auf eigene Kosten einholen, soweit diese auf den Mieter bezogen und für dessen Betrieb erforderlich sind.

 

§ 3 Mietzeit, Kündigung

Der Mietvertrag beginnt am 01. März 2016. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende – erstmalig zum 31. Dezember 2019 - ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung des Mietver­hältnisses muss in jedem Fall schriftlich bis zum 3. Werktag des Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf ihre Absendung, sondern auf ihren Zugang an.

§ 4 Außerordentliches Kündigungsrecht

1. Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor­tiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn der Mieter

 

1.1. die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache

durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie un­befugt

einem Dritten überlässt,

1.2. für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht uner­

heblichen Teils der Miete in Verzug ist,

1.3. in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der

Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht,

1.4. behördliche Anordnungen nicht einhält,

1.5. trotz Abmahnung die Miete unpünktlich zahlt,

1.6. die Räume oder einen Teil davon zu anderen als den in § 2 vereinbarten Zwecken be­nutzt

nutzt oder

1.7. eine Vertragspartei den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass den Kündigenden unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Ver­schuldens der

Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interes­sen die Fortsetzung des

Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des

Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

2. Sofern der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist (Abmahnung) zulässig. Dies gilt nicht, wenn

 

2.1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder

2.2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen

Interessen gerechtfertigt ist oder

2.3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinn von § 3 Ziffer 1 b und c dieses Vertrags

in Verzug ist.

 

3. Die außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und mit Gründen versehen ist.

 

§ 5 Miete

Die Miete beträgt monatlich:

 

für die Gewerbeeinheit (155,20 m² x 12,00 €/m²)                                                                                   1.862,40 €

für 1 PKW-Stellplatz                                                                                                                                          15,00 €

zuzüglich Netto-Vorauszahlungsbetrag für die Betriebskosten

nach § 5 (155,20 m² x 1,70 €/m²)                                                                                                                 263,84 €

Gesamtbetrag                                                                                                                                               2.141,24 €

 

§ 6 Betriebskosten

1. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten werden nach Ablauf des jähr­lichen Abrechnungszeitraumes – spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres - abgerechnet und ausgeglichen. Den Verteilerschlüssel bestimmt der Vermieter nach billigem Ermessen. Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden entsprechend der Heizkostenverordnung abgerechnet. Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten hat zu erfolgen, sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen. Verzögert sich die Abrechnung, soll der Vermieter den Mieter darauf hinweisen, dass die Abrechnung noch aussteht, um diesem die Einrede der Verwirkung zu nehmen. Der Mieter ist berechtigt, nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen während der üblichen Geschäfts­zeiten bei dem Vermieter oder der von ihm bestimmten Stelle einzusehen. Ergibt sich aus der Abrechnung für den Mieter eine Nachzahlung bzw. für den Vermieter eine Rückzahlung, sind beide Beträge 4 Wochen nach der Abrechnungserteilung zur Zahlung fällig. Der Mieter kann Einwendungen nur bis zum Ablauf dieser Frist und nur schriftlich geltend machen. Un­terbleibt das, gilt die Abrechnung als genehmigt, wenn der Vermieter bei Übersendung der Abrechnung den Mieter eigens auf die Folgen der Unterlassung von Einwendungen innerhalb der Frist hingewiesen hat.

 

2. Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Betriebskostenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend.

 

3. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so kön­nen diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemes­sene Vorauszahlungen festgesetzt werden.

 

4. Der Vermieter ist berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen entsprechend dem Ergeb­nis der jährlichen Betriebskostenabrechnung anzupassen. Gleiches gilt bei Teuerungen wäh­rend der Abrechnungsperiode.

 

§ 7 Zahlung der Miete und der Nebenkosten

1. Die in § 5 dieses Mietvertrages ausgewiesenen Mieten und die vereinbarten Vorauszah­lungen auf die Nebenkosten sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats, an den Vermieter oder an die von ihm ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Bis auf weiteres soll der genannte Betrag auf das Konto bei der OSPA Ostseesparkasse Rostock - IBAN DE43 1305 0000 0201 0560 38 / BIC NOLADE21ROS - gezahlt wer­den.

 

2. Alle Nebenkosten sind zusammen mit dem Mietzins zu zahlen, im Übrigen binnen zwei Wochen nach Anforderung.

 

3. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang bzw. die Gutschrift maßgebend.

 

4. Bei verspäteter Zahlung ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 € zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen. Diese betragen
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn nicht im Einzelfall der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist.

 

5. Zahlungen des Mieters, die ohne Zweckbestimmung erfolgen, sind in der nachstehenden Tilgungsfolge zu verrechnen: Prozess- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und Betriebs­kosten, Mietzinsrückstand, laufende Miete.

 

§ 8 Sicherheitsleistung

(entfällt)

 

§ 9 Minderung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Mieter kann gegenüber den Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur aus­üben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Weitere Voraus­setzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Rechte nicht mit Zahlungen aus dem Mietverhältnis im Rückstand ist. Das Recht des Mieters, überzahlte Miete einzukla­gen, bleibt davon unberührt. In jedem Fall muss der Mieter den Vermieter wenigstens einen Monat vor Fälligkeit der Mietforderung, gegen welche aufgerechnet bzw. zurückbehalten werden soll, schriftlich benachrichtigen.

 

§ 10 Gewährleistung und Haftung des Vermieters, Untergang des Mietobjektes

1.1.    Die Haftung des Vermieters ist auf die vertragswesentlichen Pflichten des Vermieters beschränkt. Diese sind die Überlassung des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Ge­brauch, der Zugang zum Mietobjekt und die Beachtung der Verkehrssicherungspflich­ten, soweit diese das Gebäude und Gebäudesysteme betreffen und nicht vom Mieter übernommen wurden.

1.2.    Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Ver­tragsschluss auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

1.3.  Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieters auch bei Verletzung vertrags­wesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn).

1.4.  Der Vermieter haftet in dem Umfang, wie sein Verschulden im Verhältnis zu anderen  Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

1.5.  Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.

 

2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Mängeln ist aus­geschlossen. Der

    Vermieter haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

3. Es gelten weiter die Regelungen über den Haftungsverzicht im Zusammenhang mit Ver­sicherungen#

     (§ 12 Abs. 3 dieses Vertrages).

 

4.1. Bei vollständiger oder teilweiser Beschädigung des Mietobjektes, die von dem Vermieter nicht zu vertreten ist und die dazu führt, dass der Mieter das Mietobjekt nicht vertrags­gemäß nutzen kann, ruhen die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsgewährung und die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete für einen Zeitraum von zunächst drei Mona­ten.

4.2. Der Mieter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Vermieter nicht innerhalb

der vorgenannten Zeit erklärt hat, ob er das Mietobjekt wiederherstellen werde oder nicht.

Erklärt sich der Vermieter dahingehend, das Mietobjekt nicht wiederherzustellen, oder erklärt

er sich in der genannten Frist gar nicht, wird das Mietverhältnis mit sofor­tiger Wirkung

beendet. Dem Mieter stehen keine Schadensersatzansprüche zu.

4.3. Erklärt sich der Vermieter dahin gehend, dass das Mietobjekt wieder aufgebaut werden

soll, so ruht das Mietverhältnis für den für den Aufbau benötigten Zeitraum. Dem Mie­ter

steht in diesem Falle nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn das Ruhen

des Mietverhältnisses für den Zeitraum des Wiederaufbaus für ihn unzumutbar ist. Er hat in

diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht, das binnen einer Frist von vier Wochen nach

Zugang der Entscheidung des Vermieters über den Wiederaufbau auszu­üben ist.

§ 11 Untervermietung

1.1.    Jegliche Weiterüberlassung des Mietobjektes an Dritte, insbesondere die Untervermie­tung

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Auf diese Zu­stimmung

hat der Mieter Anspruch, wenn er schriftlich belegt, dass der Untermieter ei­nen untadeligen

Ruf und die gleiche Bonität wie der Mieter hat und der Untermieter das Objekt nicht

abweichend oder intensiver nutzt als der Mieter und durch bzw. im Zusammenhang mit der

Nutzung durch den Untermieter keine Rufschädigung des Ob­jektes oder anderer Mieter zu

befürchten ist.

1.2. Bei unberechtigter Verweigerung der Einwilligung des Vermieters zur Untervermietung

ist das gesetzliche Kündigungsrecht des Mieters nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB abbedun­gen;

dem Mieter steht jedoch ein Schadensersatzanspruch zu.

1.3. Der Vermieter darf die Einwilligung von Bedingungen abhängig machen. Insbesondere

darf er verlangen, dass ihm der die Miete übersteigende Untermietzins als zusätzliche Miete

gezahlt wird.

 

2. Bei unberechtigter Untervermietung oder bei schuldhafter vertragswidriger Nutzung des Mietobjektes durch den Untermieter kann der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete sofort widerrufen und verlangen, dass der Mieter unverzüglich das Untermietverhältnis kün­digt. Geschieht dies nach einer entsprechenden Aufforderung des Vermieters nicht oder überlässt der Mieter unberechtigterweise das Mietobjekt einem Untermieter oder sonstigem Dritten, so kann der Vermieter diesen Mietvertrag fristlos kündigen; der Mieter bevollmäch­tigt den Vermieter hiermit, in diesem Falle auch das Untermietverhältnis zu kündigen. Scha­densersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

 

3. In jedem Fall der Untervermietung tritt der Mieter hiermit seine sämtlichen Forderungen gegen den Untermieter, insbesondere auf Zahlung der Untermiete, bis zur Höhe der dem Vermieter nach diesem Vertrag zustehenden Ansprüche an den Vermieter sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an. Der Mieter wird den Untermieter nach Abschluss des Untermietvertrags von der Forderungsabtretung unterrichten und Einwendun­gen nach § 404 BGB ausschließen.

 

§ 12 Versicherungen und Verkehrssicherungspflicht

1. Der Vermieter ist verpflichtet, für das Mietobjekt eine Betriebsanlagenversicherung, eine Sach- und Gebäudebrandversicherung in üblicher Höhe zu unterhalten. Er ist berechtigt, die Versicherungsprämien im Rahmen des § 8 Abs. 1 als Betriebskosten auf den Mieter umzule­gen.

 

2. Der Mieter ist verpflichtet, folgende Versicherungen mit angemessenem Deckungsschutz auch zugunsten des Vermieters abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzu­erhalten:

- Betriebshaftpflichtversicherung,

- Versicherung gegen Beschädigung und Verlust von eingebrachten Gegenständen, auch soweit die eingebrachten Gegenstände als Einbauten wesentlicher Bestandteil des Gebäu­des werden,

- Feuerversicherung sowie

- Leitungswasserschadenversicherung

 

3. Zwischen Mieter und Vermieter wird zum Ausschluss von Regressansprüchen im Zusam­menhang mit abgeschlossenen Versicherungen folgender Verzicht vereinbart: Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ersatzansprüche für alle künftigen Schäden, soweit sie durch ei­gene Versicherungen gedeckt werden und zwar in dem Umfange, in dem aus den Ve­rsicherungsverträgen Entschädigungsleistungen tatsächlich und endgültig erbracht werden. Dieser Haftungsverzicht gilt für jede Art der Schadensverursachung, mit Ausnahme eines eigenen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder Unterlassens.

 

4. Der Mieter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Mietobjekt und im Zugangsbereich zu dem Mietobjekt. Der Mieter übernimmt insbesondere die Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Eis im Zugangsbereich zu dem Mietobjekt. Er stellt den Vermieter von An­sprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei, es sei denn, der Schaden aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht darauf, dass der Vermieter ihm vom Mieter gemeldete bauliche Mängel nicht unverzüglich behoben hat.

 

§ 13 Instandhaltung des Mietobjektes einschließlich Schönheitsreparaturen

1.1. Der Mieter wird das Mietobjekt und alle Zubehörteile schonend und pfleglich behandeln.

Er wird die Innen- und Außenseiten der zu dem Mietobjekt gehörenden Fenster ein­schließlich

Rahmen und Türen in regelmäßigen Abständen reinigen; mindestens jedoch ein Mal im Jahr.

 

1.2. Der Mieter ist verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen im Mietobjekt auf

ei­gene Kosten auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Streichen

oder die sonstige Neubehandlung oder Reinigung von Wänden und Decken, Heizkörpern,

sowie den Ersatz verschlissener Bodenbeläge. Schönheitsreparaturen sind unverzüglich

auszuführen, wenn sie wegen des Zustandes des Mietobjektes notwendig sind. In der Regel

werden Schönheitsreparaturen alle fünf Jahre, gerechnet ab Mietbeginn bzw. der letzten

Schönheitsreparatur notwendig sein. Dem Mieter bleibt es überlassen, nachzuweisen, dass

der Zustand der Räume im konkreten Fall eine längere Frist erlaubt, dem Vermieter bleibt es

offen, nachzuweisen, dass der Zustand der Räume im konkreten Fall eine kürzere Frist

erfordert.

 

2. Innerhalb der vom Mieter genutzten Räume führt er alle Schönheitsreparaturen und

Kleinreparaturen auf seine Kosten durch. Zu den Kleinreparaturen zählt nach § 28 Abs. 3

Satz der II. Berechnungsverordnung die Behebung kleinerer Schäden an

Einrichtungsgegenständen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

Je Einzelreparatur wird vertraglich ein Höchstbetrag von 80 Euro festgelegt.

Fallen im Laufe eines Mietjahres mehrere Kleinreparaturen an, ist die Kostentragungspflicht des Mieters auf 8% der Jahres-Netto-Kaltmiete begrenzt.

 

§ 14 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter

1. Vornahmerecht des Vermieters

1.1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und

Modernisierung des Mietobjektes aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zur Ab­wendung

drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne

Zustimmung des Mieters vornehmen; der Vermieter wird den Mieter jedoch über die

durchzuführenden Arbeiten mindestens einen Monat vor deren Beginn schrift­lich informieren.

Der Mieter wird die in Betracht kommenden Teile des Mietobjektes zugänglich halten und die

Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern.

 

1.2. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen des Mietobjektes, die zwar nicht notwen­dig,

aber doch zweckmäßig sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, wenn

sie den Geschäftsbetrieb des Mieters nur unwesentlich oder für kurze Zeit beeinträchtigen. Der

Vermieter wird sich mit dem Mieter über den Zeitpunkt der durchzuführenden Arbeiten

abstimmen.

 

2. Schadensersatz und Minderungsrechte des Mieters

Soweit der Mieter die Durchführung der Arbeiten gem. Abs. 1 dulden muss, verzichtet er darauf, Schadensersatzansprüche geltend zu machen; Minderungsansprüche stehen dem Mieter nur dann zu, wenn die baulichen Veränderungen das Mietobjekt selbst betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Mietobjektes durch den Mieter haben. Minde­rungsrechte aufgrund von Bauarbeiten, die das Mietobjekt nicht selbst betreffen, stehen dem Mieter nicht zu.

 

3. Mietanpassung bei wertsteigernden Investitionen

Der Vermieter ist berechtigt, die Investitionskosten für notwendige und zweckmäßige Inves­titionen nach Abs. 1 auf die Mieter anteilig umzulegen, soweit diese den Gebrauchswert des Mietobjektes steigern. Die Erhöhung der Jahresmiete ist jedoch auf 11 % der anteiligen In­vestitionskosten beschränkt.

 

§ 15 Tierhaltung

Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Tieren ist nicht gestattet.

 

§ 16 Hausordnung, Lüftungsanlage, Abfallentsorgung

1. Hausordnung

Der Vermieter hat das Recht, allgemeine schriftliche Vorschriften über das Verhalten in dem Mietobjekt und dem gesamten Anwesen zu erlassen. Diese Vorschriften müssen für die Auf­rechterhaltung der allgemeinen Ordnung in dem Anwesen erforderlich sein. Die Vorschriften werden Bestandteil dieses Vertrags.

 

2. Heizungs- und Lüftungsanlage

Das Mietobjekt ist mit einer Heizungs- und einer Lüftungsanlage für die Be- und Entlüftung ausgestattet. Im Falle technischer Störungen, höherer Gewalt, Anordnungen seitens Behör­den oder sonstiger Unmöglichkeit der Leistung (insbesondere Energieverknappung) kann ein Betrieb der Anlage nicht verlangt werden. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter einen Ausfall bzw. die Störung des Betrie­bes infolge grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

Der Vermieter hat die Heizung vom 1. Oktober bis einschließlich 30. April und außerhalb die­ser Zeit in Betrieb zu halten, wenn die Witterung es erfordert. In den Geschäftsräumen gilt eine Temperatur von mindestens 20  Grad Celsius für die Zeit von 7 bis 22 Uhr als vertrags­gemäß. In der übrigen Zeit und für die sonstigen Räume genügt eine angemessene, der technischen Anlage entsprechende Erwärmung. Die Warmwasserversorgung erfolgt während des ganzen Jahres. Für gleichmäßige Temperatur wird keine Gewähr geleistet. Wenn keine Warmwasseruhren vorhanden sind, hat der Mieter die nach dem Verhältnis der Mietflächen anteiligen Kosten auch dann zu zahlen, wenn er kein Wasser abnimmt.

Der Mieter ist zur Benutzung der Heizungs- und Lüftungsanlage verpflichtet. Nichtbenutzung befreit nicht von der Heizkostenverpflichtung. Die Lüftung der Räume darf nicht zur Durch­kühlung führen. Die Heizkörper dürfen bei Frost nicht abgestellt werden.

 

3. Abfallbeseitigung

Abfälle sind in die von dem Vermieter bereitgestellten Entsorgungsräume bzw. -einrichtun­gen zu verbringen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Sonderabfälle oder betrieblich bedingte Abfälle (z.B. leere Kartonagen, Kunststoffverpackungen) im Hausmüll zu entsorgen. Er hat diese Abfälle eigenverantwortlich zu entsorgen.

 

4. Außenreklame

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Ver­mieters Schilder, Anschriften und andere Vorrichtungen zu Reklamezwecken, an der Außen­wand des Gebäudes sowie am sämtlichen Türen und Fenstern anzubringen oder Schaukäs­ten und Warenautomaten aufzustellen. Die Erlaubnis kann vom Vermieter widerrufen wer­den, wenn sich durch die Anbringung bzw. Aufstellung für das Gebäude, die Mitmieter oder die Anlieger Beeinträchtigungen ergeben. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Au­ßenreklame bzw. den Gegenstand auf seine Kosten wieder zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Er ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Beendi­gung des Mietverhältnisses die Vorrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Der Mieter hat selbst für die behördliche Genehmigung und deren Einhaltung zu sorgen.

 

5. Abstellen von Fahrzeugen

Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf den vom Mieter angemieteten Stellplätzen abgestellt wer­den. Dies gilt auch für Besucherfahrzeuge, wenn die ausgewiesenen Kunden- und Besucher­stellplätze belegt sind. Der Vermieter ist berechtigt und hierzu durch den Mieter ermächtigt, ohne Berechtigung auf dem Grundstück abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Mieters nach zuvor erfolgter schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung abschleppen zu lassen.

 

§ 17 Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter

1. Der Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten die Besichtigung des Miet­objektes während der üblichen Geschäftsstunden nach vorheriger Abstimmung zum Zwecke der Überprüfung des Zustandes des Mietobjektes und gegebenenfalls aus anderen Gründen, wie beispielsweise für die Zwecke der Weitervermietung oder zum Zwecke der Durchführung von Reparaturen in dem Mietobjekt. Die Beseitigung und Dauer der Besichtigung soll im Vo­raus mit dem Mieter abgestimmt werden.

 

2. Der Vermieter ist berechtigt, in Notfällen Türen im und am Mietobjekt auf ihm geeignet erscheinende Weise zu öffnen, um sich Zugang zum Mietobjekt zu verschaffen.

 

3. Der Mieter erhält sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt. Ohne vorherige schriftliche Zustim­mung des Vermieters ist es dem Mieter nicht gestattet, Alarmanlagen jeglicher Art einzu­bauen oder Fenster oder Türen mit zusätzlichen Schließ- oder Sicherheitsvorkehrungen zu versehen.

 

§ 18 Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses

1.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses voll­-

ständig geräumt zurückzugeben und das von ihm eingebaute Zubehör sowie die eingebrachte

Ladeneinrichtung und sonstige Einbauten zu entfernen. Verkabelungen, Re­klameanlagen und

Werbeschilder sind zu beseitigen.

 

1.2. Umbauten sind auch dann zu entfernen, wenn der Vermieter sie gestattet hat.

Der ur­sprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.

 

2.1. Statt der Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 kann der Mieter die Zahlung einer

Geldsumme anbieten, wenn der Vermieter nach Auszug des Mieters Umbau- und/oder sonstige

Maßnahmen durchzuführen beabsichtigt, durch die die Leistungen des Mieters nach den

vorstehenden Absätzen wertlos werden würden, und der Mieter dadurch Aufwendungen erspart.

Die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung des Mieters richtet sich nach den Kosten der von dem

Mieter nach den vorstehenden Absätzen zu erbringen­den Leistungen.

 

2.2. Können sich die Parteien auf die Kosten dieser Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach

Zugang des schriftlichen Zahlungswunsches des Mieters einigen, so sollen diese Kosten von

einem öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen als Schiedsgutachter festgestellt

werden. Können sich die Parteien nicht innerhalb eines weiteren Monats auf die Person eines

Sachverständigen einigen, so wird dieser durch die Industrie- und Handelskammer zu Rostock

bestellt.

 

3. Beim Auszug muss der Mieter alle Schlüssel, auch die selbst gefertigten, und die Schlüssel, Zugangscodes oder sonstigen Sicherungsmittel für alle von ihm selbst eingebauten weiteren Sicherungsvorkehrungen zurückgeben. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser und Sicherheitsvorkehrungen einbauen zu lassen.

 

4. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter auch für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass das Mietobjekt nach Räu­mung und Rückgabe durch den Mieter leer steht oder billiger vermietet werden muss (Miet­ausfallschaden). Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Rückgabe des Mietobjektes verzögert, so haftet der Mieter dem Vermieter für alle Schäden aus der Verzö­gerung der Räumung und Rückgabe, wobei der Mieter vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens mindestens die nach diesem Vertrag geschuldete Miete als Nutzungsent­gelt schuldet.

 

§ 19 Allgemeines

1. Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen bezüglich des Mietverhältnisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

2. Der Mieter kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustim­mung des Vermieters übertragen. Bei Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teil­betriebes des Mieters geht dieser Mietvertrag nur dann auf den Erwerber über, wenn der Vermieter schriftlich zustimmt.

 

3. Der Vermieter kann seine Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten übertragen. Die Übertragung ist dem Mieter schriftlich unter Angabe des Übertragungszeitpunkts, des Na­mens und der Adresse sowie der Kontonummer des neuen Vermieters schriftlich anzuzeigen.

 

4. Den Parteien ist die gesetzliche Schriftform bei langlaufenden Mietverträgen (§§ 550, 126 BGB) bekannt. Die ursprünglichen Parteien dieses Vertrages verpflichten sich bei etwaig be­stehenden Zweifeln an der Schriftform diese erstmalig oder erneut herzustellen oder zu hei­len. Sie verzichten darauf, wegen Mängeln der Schriftform den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Etwaige Nachträge oder Anhänge zu diesem Mietvertrag sind mit der Haupturkunde fest zu verbinden.

 

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Par­teien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demge­mäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien ver­pflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.

 

6. Bestandteil dieses Vertrags sind folgende Anlagen:

Anlage 1: Betriebskostenverordnung

Anlage 2: Hausordnung

Anlage 3: Grundriss der Mieteinheit

Anlage 4: Lageplan PKW-Stellplatz

 

7. Der Mieter ist darüber informiert, dass im Rahmen der Mietvertragsverwaltung die das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den Bestim­mungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

 

8. Bei einer Veräußerung des Anwesens ist die Nachhaftung des Vermieters gem. § 566 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen.

 

 

Bentwisch, den 29.02.2016

 

 

 

_______________, den _________                                                           _________________, den ___________

Ort                                        Datum                                                    Ort                                               Datum

 

 

____________________                                                                               ___________________

Mieter, Susanne Strübing                                                                Vermieter, Achtenhagen

Bürgermeisterin der Gemeinde Bentwisch                                  Geschäftsführer Bentwisch GmbH

 

 

 

 

___________________

Mieter, Ralf Will

1. Stellv. Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch
Anlage 1

 

Aufstellung der Neben- und Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung

(BetrKV v. 2003-11-25, BGBl. I, S. 2346)

 

Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebenge­bäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehend. Sach- und Arbeits­leistungen des Eigentümers dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleich­wertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks

Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer.

2. Die Kosten der Wasserversorgung

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der An­mietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Einrichtung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage ein­schließlich Aufbereitungsstoffe.

3. Die Kosten der Entwässerung

Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

4. Die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich Abgasanlage. Hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten für das Bedienen, Überwachen und Pflegen der Anlage, das regelmäßige Prüfen ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich dem Einstellen durch eine Fach­kraft, das Reinigen der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten für Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten für das Anmieten oder anderer Arten der Ge­brauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten für das Verwenden einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten für das Eichen sowie das Berechnen und die Aufteilung;
oder

b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage. Hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
oder

c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a). Hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Be­triebes der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a);
oder

d) für das Reinigen und Warten von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten. Hierzu ge­hören die Kosten für das Beseitigen von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten für das regelmäßige Prüfen der Betriebsbereitschaft und Betriebs­sicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

5. Die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Hierzu gehören die Kosten der Warmwasserversorgung entsprechend Nummer 2., soweit sie nicht dort bereits berücksich­tigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 a);
oder

b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstaben a). Hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 a);
oder

c) für das Reinigen und Warten von Warmwassergeräten. Hierzu gehören die Kosten für das Beseitigen von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Inneren der Geräte sowie die Kosten für das regelmäßige Prüfen der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft.

6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 a) und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder

b) bei der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 c) und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder

c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 d) und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

7. Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedie­nung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereit­schaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.

8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung

Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu ent­richtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahme. Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Ge­bühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmen­generfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

9. Die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bo­denräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.

10. Die Kosten der Gartenpflege

Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Er­neuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneu­erung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffent­lichen Verkehr dienen.

11. Die Kosten der Beleuchtung

Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Kel­ler, Bodenräume und Waschküchen.

12. Die Kosten der Schornsteinreinigung

Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 a) berücksichtigt sind.

13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

14. Die Kosten für den Hauswart

Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden.

15. Die Kosten

a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage. Hierzu gehören die Kosten des Betriebs­stroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen;
oder

b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage. Hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a), ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse.

16. Die Kosten des Betriebs der Einrichtung für die Wäschepflege

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Be­triebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

17. Sonstige Betriebskosten

Hierzu gehören Betriebskosten im Sinn des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. Dies sind insbesondere die Kosten für die Überprüfung von Blitzableiteranlagen, In­spektion und Wartung von Brandmeldeanlagen, die Kosten für Brandschutzmaßnahmen und für das Reinigen der Dachrinnen sowie die Kosten für die Dachrinnenheizung, Bewachungs­kosten, die Kosten für die Wartung von Feuerlöschgeräten sowie die Überprüfung von Elektroanlagen, die Reinigungskosten für Lichtschächte, die Wartungskosten einer Lüftungs­anlage und einer Rauchabzugsanlage, die Kosten für die Wartung von Pumpen und der Prü­fung und Reinigung einer Rückstausicherung, die Stromkosten der Tiefgarage.

 

 

 

_______________, den _________                            _________________, den ___________

Ort                                            Datum                                                Ort                                                 Datum

 

 

____________________                                                               ___________________

Mieter, Susanne Strübing                                                 Vermieter, Achtenhagen

Bürgermeisterin der Gemeinde Bentwisch                  Geschäftsführer Bentwisch GmbH

 

 

 

 

___________________

Mieter, Ralf Will

1. Stellv. Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch

Anlage 2

 

Hausordnung

Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrags einzuhalten.

1. Schutz vor Lärm

1.            Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist Musizieren wäh­rend der allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr untersagt. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Be­nutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.

2.            Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Haus, Hof oder Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Klopfen von Teppichen und Läufern, Staubsaugen, Rasenmähen, Basteln und dergleichen), so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr vorzunehmen.

3.            Baden und Duschen sollte in der Zeit von 22 bis 6 Uhr unterbleiben, soweit aufgrund der Bauart des Gebäudes die Nachtruhe der übrigen Hausbewohner gestört wird.

4.            Kinder sollen möglichst auf den Spielplätzen spielen. Spiel und Sport in den Anlagen muss auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht nehmen. Lärmende Spiele und Sportarten (z. B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.

5.            Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.

6.            Bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten.

2. Sicherheit

7.            Die Haustür ist ständig geschlossen zu halten. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr muss sie geschlossen sein. Bei elektrischen Öffnungsanlagen genügt das Zumachen der Haustür.

8.            Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zugeparkt oder durch Fahr- oder Motorräder, Kinderwagen usw. versperrt werden.

9.            Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen Trockenbo­den dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.

10.         Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück ge­bracht werden. Bei der Lagerung von Heizöl sind die amtlichen Richtlinien zu beachten.

11.         Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind so­fort das Gas- und Wasserwerk sowie das Wohnungsunternehmen zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen. Der Haupthahn ist zu schließen.

12.         Versagt die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich das Woh­nungsunternehmen oder sein Beauftragter zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen ist, soll der Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und des dazugehörenden Flures sorgen.

13.         Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.

3. Reinigung

14.         Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwort­lichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.

15.         Abfall und Unrat dürfen nur in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Sperriger Abfall, Kartons usw. dürfen nur zerkleinert in die Müllgefäße geschüttet werden. Bitte achten Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.

16.         Trockenräume stehen entsprechend der Einteilung durch das Wohnungsunternehmen zur Benutzung zur Verfügung.

17.         Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.

18.         Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden.

19.         Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.

20.         Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden.

21.         Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Öl­wechsel und Reparaturen sind nicht gestattet.

4. Gemeinschaftseinrichtungen

Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsan­weisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten.

Personenaufzüge

22.         Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird. Dauerbelastun­gen führen zu Schäden.

23.         In den Personenaufzügen dürfen schwere Gegenstände, Möbelstücke und dgl. nur be­fördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzugs nicht überschritten wird.

24.         Die Benutzung des Fahrstuhls zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut muss dem Wohnungsunternehmen mit Angabe des Transportunternehmens angezeigt werden. Die Fahrkorbkabine ist in diesem Fall in geeigneter Form zu schützen. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.


 

Gemeinschaftsantenne

25.         Die Verbindung von Antennenanschlussdose in der Wohnung zum Empfangsgerät darf nur mit dem hierfür vorgeschriebenen Empfängeranschlusskabel vorgenommen wer­den. Soweit das Kabel nicht von dem Wohnungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, hat es der Hausbewohner auf seine Kosten zu beschaffen. Der Anschluss darf nicht mit anderen Verbindungskabeln vorgenommen werden, weil hierdurch der Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das eigene Gerät beschädigt wird.

26.         Der Hausbewohner hat Schäden an der Gemeinschaftsantenne oder Störungen im Empfang, die auf Fehler oder Mängel der Gemeinschaftsantenne schließen lassen, un­verzüglich dem Wohnungsunternehmen mitzuteilen. Nur Beauftragte des Wohnungs­unternehmens sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen.

27.         Der Hausbewohner hat den vom Wohnungsunternehmen beauftragten Stellen jederzeit Auskünfte hinsichtlich der Empfangslage und der angeschlossenen Geräte zu erteilen, zwecks Vornahme von Kontrollen oder Reparaturarbeiten an der Empfangsanlage das Betreten der Mieträume zu verkehrsüblichen Tageszeiten bzw. den Test-Sendezeiten zu gestatten und ggf. die Kontrolle der an der Gemeinschaftsantennenanlage angeschlos­senen Geräte zu ermöglichen.

 

 

 

_______________, den _________                   _________________, den ___________

Ort                                            Datum                                                Ort                                                 Datum

 

 

____________________                                         ___________________

Mieter, Susanne Strübing                                                 Vermieter, Achtenhagen

Bürgermeisterin der Gemeinde Bentwisch                  Geschäftsführer Bentwisch GmbH

 

 

 

 

___________________

Mieter, Ralf Will

1. Stellv. Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch

 

Die Bürgermeisterin und ihr Stellvertreter werden bevollmächtigt, den Mietvertrag zu unterzeichnen.