Sitzung: 23.06.2016 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den Mietvertrag zur Nutzung
der Räumlichkeiten im Börgerhus zwischen der Bentwisch GmbH und der Gemeinde
Bentwisch anzunehmen.
Gewerberaum-Mietvertrag
(Steuernummer 081/125/00252 - Vertragsnummer GE/EG-4)
zwischen
der Bentwisch GmbH
Hansestraße
21
18182
Bentwisch
-
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Achtenhagen -
- als Vermieter -
und Gemeinde Bentwisch
im Amt
Rostocker Heide
Eichenallee
20
18182
Gelbensande
- vertreten durch die Bürgermeisterin Frau
Strübing
und den 1. Stellv. Bürgermeister Herrn Will -
- als Mieter-
wird
folgender Mietvertrag geschlossen:
§ 1
Mietgegenstand
1.
Vermietet werden im „Börgerhus
Bentwisch“ in der Stralsunder Straße 34 in 18182 Bentwisch
-
die Nutzungseinheit „Gemeindebereich Bauteil 2“ im
Erdgeschoss mit einer Größe von 155,20 m² (Anlage 3)
-
1 PKW-Stellplatz im Außenbereich Nr. … (Anlage 4)
2. Die vorgenannte Flächenangabe ist verbindlich.
Grundlage für den Mietpreis und die Anmietung der Geschäftsräume ist die
örtliche Besichtigung.
§ 2
Mietzweck
1. Das Mietobjekt wird für die Nutzung zur
kommunalpolitischen Arbeit der Gemeinde Bentwisch vermietet. Änderungen
des Nutzungszwecks bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Der Vermieter
kann die Zustimmung von einem angemessenen Mietzuschlag abhängig machen, wenn
die gewünschte neue Nutzung das Mietobjekt verstärkt in Anspruch nimmt oder
wenn diese die Vermietbarkeit anderer Mieteinheiten im Gebäude nach
Einschätzung des Vermieters erschwert.
2. Der Mieter
wird alle mit seinem Betrieb in Verbindung stehenden erforderlichen behördlichen
Genehmigungen und Konzessionen auf eigene Kosten einholen, soweit diese auf den
Mieter bezogen und für dessen Betrieb erforderlich sind.
§ 3
Mietzeit, Kündigung
Der Mietvertrag beginnt am 01. März 2016. Der Mietvertrag läuft
auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum
Quartalsende – erstmalig zum 31. Dezember 2019 - ohne Angabe von Gründen
gekündigt werden. Die Kündigung des Mietverhältnisses muss
in jedem Fall schriftlich bis zum 3. Werktag des Monats der
Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht
auf ihre Absendung, sondern auf ihren Zugang an.
§ 4
Außerordentliches Kündigungsrecht
1. Der Vermieter kann das
Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
schriftlich kündigen, wenn der Mieter
1.1. die Rechte
des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache
durch
Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt
einem Dritten
überlässt,
1.2. für 2
aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht
uner
heblichen Teils
der Miete in Verzug ist,
1.3. in einem
Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der
Miete in Höhe
eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht,
1.4. behördliche
Anordnungen nicht einhält,
1.5. trotz
Abmahnung die Miete unpünktlich zahlt,
1.6. die Räume
oder einen Teil davon zu anderen als den in § 2 vereinbarten Zwecken benutzt
nutzt
oder
1.7. eine
Vertragspartei den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass den Kündigenden unter
Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der
Vertragsparteien
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.
2. Sofern der wichtige Grund in der
Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht, ist die Kündigung erst
nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist
(Abmahnung) zulässig. Dies gilt nicht, wenn
2.1. eine Frist
oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder
2.2. die
sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen
gerechtfertigt ist oder
2.3. der Mieter
mit der Entrichtung der Miete im Sinn von § 3 Ziffer 1 b und c dieses Vertrags
in Verzug ist.
3.
Die außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt
und mit Gründen versehen ist.
§ 5
Miete
Die Miete beträgt monatlich:
für die Gewerbeeinheit (155,20 m²
x 12,00 €/m²) 1.862,40
€
für 1
PKW-Stellplatz 15,00
€
zuzüglich
Netto-Vorauszahlungsbetrag für die Betriebskosten
nach
§ 5 (155,20 m² x 1,70 €/m²) 263,84
€
Gesamtbetrag 2.141,24
€
§ 6
Betriebskosten
1.
Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten werden nach Ablauf des
jährlichen Abrechnungszeitraumes – spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres -
abgerechnet und ausgeglichen. Den Verteilerschlüssel bestimmt der Vermieter
nach billigem Ermessen. Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden
entsprechend der Heizkostenverordnung abgerechnet. Die jährliche Abrechnung der
Betriebskosten hat zu erfolgen, sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter
vorliegen. Verzögert sich die Abrechnung, soll der Vermieter den Mieter darauf
hinweisen, dass die Abrechnung noch aussteht, um diesem die Einrede der
Verwirkung zu nehmen. Der Mieter ist berechtigt, nach Zugang der Abrechnung die
Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten bei dem Vermieter oder der von
ihm bestimmten Stelle einzusehen. Ergibt sich aus der Abrechnung für den Mieter
eine Nachzahlung bzw. für den Vermieter eine Rückzahlung, sind beide Beträge 4
Wochen nach der Abrechnungserteilung zur Zahlung fällig. Der Mieter kann
Einwendungen nur bis zum Ablauf dieser Frist und nur schriftlich geltend
machen. Unterbleibt das, gilt die Abrechnung als genehmigt, wenn der Vermieter
bei Übersendung der Abrechnung den Mieter eigens auf die Folgen der
Unterlassung von Einwendungen innerhalb der Frist hingewiesen hat.
2. Für Art und Umfang der
Betriebskosten ist die Betriebskostenverordnung in ihrer jeweils geltenden
Fassung maßgebend.
3. Werden öffentliche Abgaben neu
eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen
festgesetzt werden.
4. Der Vermieter ist berechtigt, die
monatlichen Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis der jährlichen
Betriebskostenabrechnung anzupassen. Gleiches gilt bei Teuerungen während der
Abrechnungsperiode.
§ 7
Zahlung der Miete und der Nebenkosten
1. Die in § 5 dieses Mietvertrages
ausgewiesenen Mieten und die vereinbarten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten
sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats, an
den Vermieter oder an die von ihm ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Bis
auf weiteres soll der genannte Betrag auf das Konto bei der OSPA
Ostseesparkasse Rostock - IBAN DE43 1305 0000 0201 0560 38 / BIC NOLADE21ROS - gezahlt
werden.
2. Alle Nebenkosten
sind zusammen mit dem Mietzins zu zahlen, im Übrigen binnen zwei Wochen nach
Anforderung.
3. Für die Rechtzeitigkeit einer
Zahlung ist der Eingang bzw. die Gutschrift maßgebend.
4. Bei verspäteter Zahlung ist der
Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 €
zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen. Diese betragen
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn nicht im Einzelfall der Vermieter
einen höheren oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist.
5. Zahlungen des Mieters, die ohne
Zweckbestimmung erfolgen, sind in der nachstehenden Tilgungsfolge zu
verrechnen: Prozess- und Verzugskosten, Kaution, Neben- und Betriebskosten,
Mietzinsrückstand, laufende Miete.
§ 8 Sicherheitsleistung
(entfällt)
§ 9
Minderung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Mieter
kann gegenüber den Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit einer
Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht
nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist. Weitere Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Geltendmachung
dieser Rechte nicht mit Zahlungen aus dem Mietverhältnis im Rückstand ist. Das
Recht des Mieters, überzahlte Miete einzuklagen, bleibt davon unberührt. In
jedem Fall muss der Mieter den Vermieter wenigstens einen Monat vor Fälligkeit
der Mietforderung, gegen welche aufgerechnet bzw. zurückbehalten werden soll,
schriftlich benachrichtigen.
§ 10
Gewährleistung und Haftung des Vermieters, Untergang des Mietobjektes
1.1. Die Haftung des Vermieters ist auf die
vertragswesentlichen Pflichten des Vermieters beschränkt. Diese sind die
Überlassung des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Zugang zum
Mietobjekt und die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten, soweit diese das
Gebäude und Gebäudesysteme betreffen und nicht vom Mieter übernommen wurden.
1.2.
Im Übrigen ist
die Haftung des Vermieters wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen
und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss auf
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
1.3.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Vermieters auch bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren
Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn).
1.4.
Der Vermieter haftet in dem Umfang, wie sein Verschulden im Verhältnis
zu anderen Ursachen an der Entstehung
des Schadens mitgewirkt hat.
1.5.
Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.
2. Die
verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen.
Der
Vermieter haftet insoweit nur bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
3. Es gelten
weiter die Regelungen über den Haftungsverzicht im Zusammenhang mit Versicherungen#
(§ 12 Abs. 3 dieses Vertrages).
4.1. Bei
vollständiger oder teilweiser Beschädigung des Mietobjektes, die von dem
Vermieter nicht zu vertreten ist und die dazu führt, dass der Mieter das
Mietobjekt nicht vertragsgemäß nutzen kann, ruhen die Pflicht des Vermieters
zur Gebrauchsgewährung und die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete für
einen Zeitraum von zunächst drei Monaten.
4.2. Der Mieter ist berechtigt, den
Vertrag zu kündigen, wenn der Vermieter nicht innerhalb
der vorgenannten Zeit erklärt hat, ob
er das Mietobjekt wiederherstellen werde oder nicht.
Erklärt sich der Vermieter
dahingehend, das Mietobjekt nicht wiederherzustellen, oder erklärt
er sich in der genannten Frist gar
nicht, wird das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung
beendet. Dem Mieter stehen keine
Schadensersatzansprüche zu.
4.3. Erklärt sich der Vermieter dahin
gehend, dass das Mietobjekt wieder aufgebaut werden
soll, so ruht das Mietverhältnis für
den für den Aufbau benötigten Zeitraum. Dem Mieter
steht in diesem Falle nur dann ein
außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn das Ruhen
des Mietverhältnisses für den
Zeitraum des Wiederaufbaus für ihn unzumutbar ist. Er hat in
diesem Falle ein
Sonderkündigungsrecht, das binnen einer Frist von vier Wochen nach
Zugang der Entscheidung des
Vermieters über den Wiederaufbau auszuüben ist.
§ 11
Untervermietung
1.1. Jegliche Weiterüberlassung des Mietobjektes an Dritte,
insbesondere die Untervermietung
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Auf diese Zustimmung
hat der Mieter Anspruch, wenn er
schriftlich belegt, dass der Untermieter einen untadeligen
Ruf und die gleiche Bonität wie der
Mieter hat und der Untermieter das Objekt nicht
abweichend oder intensiver nutzt als
der Mieter und durch bzw. im Zusammenhang mit der
Nutzung durch den Untermieter keine
Rufschädigung des Objektes oder anderer Mieter zu
befürchten ist.
1.2. Bei unberechtigter Verweigerung
der Einwilligung des Vermieters zur Untervermietung
ist das gesetzliche Kündigungsrecht
des Mieters nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB abbedungen;
dem Mieter steht jedoch ein
Schadensersatzanspruch zu.
1.3. Der Vermieter darf die
Einwilligung von Bedingungen abhängig machen. Insbesondere
darf er verlangen, dass ihm der die
Miete übersteigende Untermietzins als zusätzliche Miete
gezahlt wird.
2. Bei
unberechtigter Untervermietung oder bei schuldhafter vertragswidriger Nutzung
des Mietobjektes durch den Untermieter kann der Vermieter die Zustimmung zur
Untermiete sofort widerrufen und verlangen, dass der Mieter unverzüglich das
Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nach einer entsprechenden
Aufforderung des Vermieters nicht oder überlässt der Mieter unberechtigterweise
das Mietobjekt einem Untermieter oder sonstigem Dritten, so kann der Vermieter
diesen Mietvertrag fristlos kündigen; der Mieter bevollmächtigt den Vermieter
hiermit, in diesem Falle auch das Untermietverhältnis zu kündigen. Schadensersatzansprüche
des Vermieters bleiben unberührt.
3. In jedem
Fall der Untervermietung tritt der Mieter hiermit seine sämtlichen Forderungen
gegen den Untermieter, insbesondere auf Zahlung der Untermiete, bis zur Höhe
der dem Vermieter nach diesem Vertrag zustehenden Ansprüche an den Vermieter
sicherungshalber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an. Der Mieter
wird den Untermieter nach Abschluss des Untermietvertrags von der
Forderungsabtretung unterrichten und Einwendungen nach § 404 BGB ausschließen.
§ 12
Versicherungen und Verkehrssicherungspflicht
1. Der
Vermieter ist verpflichtet, für das Mietobjekt eine
Betriebsanlagenversicherung, eine Sach- und Gebäudebrandversicherung in
üblicher Höhe zu unterhalten. Er ist berechtigt, die Versicherungsprämien im
Rahmen des § 8 Abs. 1 als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen.
2. Der
Mieter ist verpflichtet, folgende Versicherungen mit angemessenem
Deckungsschutz auch zugunsten des Vermieters abzuschließen und während der
Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten:
-
Betriebshaftpflichtversicherung,
- Versicherung gegen Beschädigung und
Verlust von eingebrachten Gegenständen, auch soweit die eingebrachten
Gegenstände als Einbauten wesentlicher Bestandteil des Gebäudes werden,
-
Feuerversicherung sowie
- Leitungswasserschadenversicherung
3. Zwischen
Mieter und Vermieter wird zum Ausschluss von Regressansprüchen im Zusammenhang
mit abgeschlossenen Versicherungen folgender Verzicht vereinbart: Die Parteien
verzichten gegenseitig auf Ersatzansprüche für alle künftigen Schäden, soweit
sie durch eigene Versicherungen gedeckt werden und zwar in dem Umfange, in dem
aus den Versicherungsverträgen Entschädigungsleistungen tatsächlich und
endgültig erbracht werden. Dieser Haftungsverzicht gilt für jede Art der
Schadensverursachung, mit Ausnahme eines eigenen, vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Handelns oder Unterlassens.
4. Der
Mieter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Mietobjekt und im
Zugangsbereich zu dem Mietobjekt. Der Mieter übernimmt insbesondere die Pflicht
zur Beseitigung von Schnee und Eis im Zugangsbereich zu dem Mietobjekt. Er
stellt den Vermieter von Ansprüchen aus der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht frei, es sei denn, der Schaden aus der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht beruht darauf, dass der Vermieter ihm vom Mieter
gemeldete bauliche Mängel nicht unverzüglich behoben hat.
§ 13
Instandhaltung des Mietobjektes einschließlich Schönheitsreparaturen
1.1. Der Mieter wird das Mietobjekt und
alle Zubehörteile schonend und pfleglich behandeln.
Er wird die Innen- und Außenseiten
der zu dem Mietobjekt gehörenden Fenster einschließlich
Rahmen und Türen in regelmäßigen
Abständen reinigen; mindestens jedoch ein Mal im Jahr.
1.2. Der Mieter ist verpflichtet, die
laufenden Schönheitsreparaturen im Mietobjekt auf
eigene Kosten auszuführen. Die
Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Streichen
oder die sonstige Neubehandlung oder Reinigung von Wänden und Decken,
Heizkörpern,
sowie den Ersatz verschlissener
Bodenbeläge. Schönheitsreparaturen sind unverzüglich
auszuführen, wenn sie wegen des
Zustandes des Mietobjektes notwendig sind. In der Regel
werden Schönheitsreparaturen alle
fünf Jahre, gerechnet ab Mietbeginn bzw. der letzten
Schönheitsreparatur notwendig sein.
Dem Mieter bleibt es überlassen, nachzuweisen, dass
der Zustand der Räume im konkreten
Fall eine längere Frist erlaubt, dem Vermieter bleibt es
offen, nachzuweisen, dass der Zustand
der Räume im konkreten Fall eine kürzere Frist
erfordert.
2. Innerhalb der vom Mieter genutzten
Räume führt er alle Schönheitsreparaturen und
Kleinreparaturen auf seine Kosten
durch. Zu den Kleinreparaturen zählt nach § 28 Abs. 3
Satz der II. Berechnungsverordnung
die Behebung kleinerer Schäden an
Einrichtungsgegenständen, die dem
häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
Je
Einzelreparatur wird vertraglich ein Höchstbetrag von 80 Euro festgelegt.
Fallen im
Laufe eines Mietjahres mehrere Kleinreparaturen an, ist die Kostentragungspflicht
des Mieters auf 8% der Jahres-Netto-Kaltmiete begrenzt.
§ 14
Bauliche Veränderungen durch den Vermieter
1.
Vornahmerecht des Vermieters
1.1. Der Vermieter darf
Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und
Modernisierung des Mietobjektes
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zur Abwendung
drohender Gefahren oder zur
Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne
Zustimmung des Mieters vornehmen; der
Vermieter wird den Mieter jedoch über die
durchzuführenden Arbeiten mindestens
einen Monat vor deren Beginn schriftlich informieren.
Der Mieter wird die in Betracht
kommenden Teile des Mietobjektes zugänglich halten und die
Ausführung der Arbeiten nicht
behindern oder verzögern.
1.2. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen des
Mietobjektes, die zwar nicht notwendig,
aber doch zweckmäßig sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters
vorgenommen werden, wenn
sie den Geschäftsbetrieb des Mieters nur unwesentlich oder
für kurze Zeit beeinträchtigen. Der
Vermieter wird sich mit dem Mieter über den Zeitpunkt der
durchzuführenden Arbeiten
abstimmen.
2.
Schadensersatz und Minderungsrechte des Mieters
Soweit der
Mieter die Durchführung der Arbeiten gem. Abs. 1 dulden muss, verzichtet er
darauf, Schadensersatzansprüche geltend zu machen; Minderungsansprüche stehen
dem Mieter nur dann zu, wenn die baulichen Veränderungen das Mietobjekt selbst
betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Mietobjektes durch
den Mieter haben. Minderungsrechte aufgrund von Bauarbeiten, die das
Mietobjekt nicht selbst betreffen, stehen dem Mieter nicht zu.
3.
Mietanpassung bei wertsteigernden Investitionen
Der
Vermieter ist berechtigt, die Investitionskosten für notwendige und zweckmäßige
Investitionen nach Abs. 1 auf die Mieter anteilig umzulegen, soweit diese den
Gebrauchswert des Mietobjektes steigern. Die Erhöhung der Jahresmiete ist
jedoch auf 11 % der anteiligen Investitionskosten beschränkt.
§ 15
Tierhaltung
Das Halten von Hunden, Katzen und
anderen Tieren ist nicht gestattet.
§ 16
Hausordnung, Lüftungsanlage, Abfallentsorgung
1.
Hausordnung
Der
Vermieter hat das Recht, allgemeine schriftliche Vorschriften über das
Verhalten in dem Mietobjekt und dem gesamten Anwesen zu erlassen. Diese
Vorschriften müssen für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung in dem
Anwesen erforderlich sein. Die Vorschriften werden Bestandteil dieses Vertrags.
2. Heizungs-
und Lüftungsanlage
Das
Mietobjekt ist mit einer Heizungs- und einer Lüftungsanlage für die Be- und
Entlüftung ausgestattet. Im Falle technischer Störungen, höherer Gewalt,
Anordnungen seitens Behörden oder sonstiger Unmöglichkeit der Leistung
(insbesondere Energieverknappung) kann ein Betrieb der Anlage nicht verlangt
werden. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen, es sei
denn, dass der Vermieter einen Ausfall bzw. die Störung des Betriebes infolge
grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Der Vermieter hat die Heizung vom 1.
Oktober bis einschließlich 30. April und außerhalb dieser Zeit in Betrieb zu
halten, wenn die Witterung es erfordert. In den Geschäftsräumen gilt eine
Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius für die Zeit von 7 bis 22 Uhr
als vertragsgemäß. In der übrigen Zeit und für die sonstigen Räume genügt eine
angemessene, der technischen Anlage entsprechende Erwärmung. Die
Warmwasserversorgung erfolgt während des ganzen Jahres. Für gleichmäßige
Temperatur wird keine Gewähr geleistet. Wenn keine Warmwasseruhren vorhanden
sind, hat der Mieter die nach dem Verhältnis der Mietflächen anteiligen Kosten
auch dann zu zahlen, wenn er kein Wasser abnimmt.
Der Mieter ist zur Benutzung der
Heizungs- und Lüftungsanlage verpflichtet. Nichtbenutzung befreit nicht von der
Heizkostenverpflichtung. Die Lüftung der Räume darf nicht zur Durchkühlung
führen. Die Heizkörper dürfen bei Frost nicht abgestellt werden.
3.
Abfallbeseitigung
Abfälle sind
in die von dem Vermieter bereitgestellten Entsorgungsräume bzw. -einrichtungen
zu verbringen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Sonderabfälle oder betrieblich
bedingte Abfälle (z.B. leere Kartonagen, Kunststoffverpackungen) im Hausmüll zu
entsorgen. Er hat diese Abfälle eigenverantwortlich zu entsorgen.
4.
Außenreklame
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne
vorherige ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters Schilder,
Anschriften und andere Vorrichtungen zu Reklamezwecken, an der Außenwand des
Gebäudes sowie am sämtlichen Türen und Fenstern anzubringen oder Schaukästen
und Warenautomaten aufzustellen. Die Erlaubnis kann vom Vermieter widerrufen
werden, wenn sich durch die Anbringung bzw. Aufstellung für das Gebäude, die
Mitmieter oder die Anlieger Beeinträchtigungen ergeben. Der Mieter ist in
diesem Fall verpflichtet, die Außenreklame bzw. den Gegenstand auf seine
Kosten wieder zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Der
Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Anlagen dieser Art
entstehen. Er ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Beendigung
des Mietverhältnisses die Vorrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand
wieder herzustellen. Der Mieter hat selbst für die behördliche Genehmigung und
deren Einhaltung zu sorgen.
5. Abstellen von Fahrzeugen
Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf
den vom Mieter angemieteten Stellplätzen abgestellt werden. Dies gilt auch für
Besucherfahrzeuge, wenn die ausgewiesenen Kunden- und Besucherstellplätze
belegt sind. Der Vermieter ist berechtigt und hierzu durch den Mieter
ermächtigt, ohne Berechtigung auf dem Grundstück abgestellte Fahrzeuge auf Kosten
des Mieters nach zuvor erfolgter schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung
abschleppen zu lassen.
§ 17
Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter
1. Der
Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten die Besichtigung des
Mietobjektes während der üblichen Geschäftsstunden nach vorheriger Abstimmung
zum Zwecke der Überprüfung des Zustandes des Mietobjektes und gegebenenfalls
aus anderen Gründen, wie beispielsweise für die Zwecke der Weitervermietung
oder zum Zwecke der Durchführung von Reparaturen in dem Mietobjekt. Die
Beseitigung und Dauer der Besichtigung soll im Voraus mit dem Mieter
abgestimmt werden.
2. Der
Vermieter ist berechtigt, in Notfällen Türen im und am Mietobjekt auf ihm
geeignet erscheinende Weise zu öffnen, um sich Zugang zum Mietobjekt zu
verschaffen.
3. Der
Mieter erhält sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt. Ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Vermieters ist es dem Mieter nicht gestattet, Alarmanlagen
jeglicher Art einzubauen oder Fenster oder Türen mit zusätzlichen Schließ-
oder Sicherheitsvorkehrungen zu versehen.
§ 18
Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses
1.1. Der Mieter ist verpflichtet, das
Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses voll-
ständig geräumt zurückzugeben und das
von ihm eingebaute Zubehör sowie die eingebrachte
Ladeneinrichtung und sonstige
Einbauten zu entfernen. Verkabelungen, Reklameanlagen und
Werbeschilder sind zu beseitigen.
1.2.
Umbauten sind auch dann zu entfernen, wenn der Vermieter sie gestattet hat.
Der ursprüngliche
Zustand ist wiederherzustellen.
2.1. Statt der Erbringung der
Leistungen nach Abs. 1 kann der Mieter die Zahlung einer
Geldsumme anbieten, wenn der
Vermieter nach Auszug des Mieters Umbau- und/oder sonstige
Maßnahmen durchzuführen beabsichtigt,
durch die die Leistungen des Mieters nach den
vorstehenden Absätzen wertlos werden
würden, und der Mieter dadurch Aufwendungen erspart.
Die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung
des Mieters richtet sich nach den Kosten der von dem
Mieter nach den vorstehenden Absätzen
zu erbringenden Leistungen.
2.2. Können sich die Parteien auf die
Kosten dieser Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach
Zugang des schriftlichen
Zahlungswunsches des Mieters einigen, so sollen diese Kosten von
einem öffentlich bestellten und
vereidigten Bausachverständigen als Schiedsgutachter festgestellt
werden. Können sich die Parteien
nicht innerhalb eines weiteren Monats auf die Person eines
Sachverständigen einigen, so wird
dieser durch die Industrie- und Handelskammer zu Rostock
bestellt.
3. Beim
Auszug muss der Mieter alle Schlüssel, auch die selbst gefertigten, und die
Schlüssel, Zugangscodes oder sonstigen Sicherungsmittel für alle von ihm selbst
eingebauten weiteren Sicherungsvorkehrungen zurückgeben. Andernfalls ist der
Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser und
Sicherheitsvorkehrungen einbauen zu lassen.
4. Endet das
Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter
auch für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass das Mietobjekt
nach Räumung und Rückgabe durch den Mieter leer steht oder billiger vermietet
werden muss (Mietausfallschaden). Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses
die Räumung und Rückgabe des Mietobjektes verzögert, so haftet der Mieter dem
Vermieter für alle Schäden aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe, wobei
der Mieter vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens mindestens die
nach diesem Vertrag geschuldete Miete als Nutzungsentgelt schuldet.
§ 19
Allgemeines
1. Dieser
Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen
bezüglich des Mietverhältnisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieses
gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Der
Mieter kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Vermieters übertragen. Bei Veräußerung des gesamten Betriebes
oder eines Teilbetriebes des Mieters geht dieser Mietvertrag nur dann auf den
Erwerber über, wenn der Vermieter schriftlich zustimmt.
3. Der
Vermieter kann seine Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten übertragen. Die
Übertragung ist dem Mieter schriftlich unter Angabe des Übertragungszeitpunkts,
des Namens und der Adresse sowie der Kontonummer des neuen Vermieters
schriftlich anzuzeigen.
4. Den
Parteien ist die gesetzliche Schriftform bei langlaufenden Mietverträgen (§§
550, 126 BGB) bekannt. Die ursprünglichen Parteien dieses Vertrages
verpflichten sich bei etwaig bestehenden Zweifeln an der Schriftform diese
erstmalig oder erneut herzustellen oder zu heilen. Sie verzichten darauf,
wegen Mängeln der Schriftform den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Etwaige
Nachträge oder Anhänge zu diesem Mietvertrag sind mit der Haupturkunde fest zu
verbinden.
5. Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem
sonstigen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam.
Es ist den Parteien bekannt, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer
Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien,
die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und
demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen. Die
Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der
nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren,
die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen
Erfolg gewährleistet.
6.
Bestandteil dieses Vertrags sind folgende Anlagen:
Anlage 1:
Betriebskostenverordnung
Anlage 2:
Hausordnung
Anlage 3:
Grundriss der Mieteinheit
Anlage 4:
Lageplan PKW-Stellplatz
7. Der
Mieter ist darüber informiert, dass im Rahmen der Mietvertragsverwaltung die
das Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach
den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
8. Bei einer
Veräußerung des Anwesens ist die Nachhaftung des Vermieters gem. § 566 Abs. 2
S. 1 BGB ausgeschlossen.
Bentwisch, den 29.02.2016
_______________,
den _________ _________________,
den ___________
Ort Datum Ort Datum
____________________ ___________________
Mieter,
Susanne Strübing Vermieter,
Achtenhagen
Bürgermeisterin
der Gemeinde Bentwisch Geschäftsführer
Bentwisch GmbH
___________________
Mieter, Ralf
Will
1.
Stellv. Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch
Anlage 1
Aufstellung der
Neben- und Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung
(BetrKV v. 2003-11-25, BGBl. I, S. 2346)
Betriebskosten
sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück
oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude,
Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehend. Sach- und
Arbeitsleistungen des Eigentümers dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der
für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines
Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht
angesetzt werden.
1. Die
laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer.
2. Die
Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Einrichtung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich Aufbereitungsstoffe.
3. Die
Kosten der Entwässerung
Hierzu
gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des
Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des
Betriebs einer Entwässerungspumpe.
4. Die
Kosten
a) des
Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich Abgasanlage. Hierzu
gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten
des Betriebsstroms, die Kosten für das Bedienen, Überwachen und Pflegen der
Anlage, das regelmäßige Prüfen ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich dem Einstellen durch eine Fachkraft, das
Reinigen der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten für Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten für das Anmieten oder anderer Arten
der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die
Kosten für das Verwenden einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten für das Eichen sowie das Berechnen und die
Aufteilung;
oder
b) des
Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage. Hierzu gehören die Kosten
der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms
und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und
des Betriebsraums;
oder
c) der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a). Hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die
Kosten des Betriebes der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a);
oder
d) für das
Reinigen und Warten von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten. Hierzu gehören
die Kosten für das Beseitigen von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten für das regelmäßige Prüfen
der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
5. Die
Kosten
a) des
Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Hierzu gehören die Kosten
der Warmwasserversorgung entsprechend Nummer 2., soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4
a);
oder
b) der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne
des Buchstaben a). Hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4
a);
oder
c) für das
Reinigen und Warten von Warmwassergeräten. Hierzu gehören die Kosten für das
Beseitigen von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Inneren der
Geräte sowie die Kosten für das regelmäßige Prüfen der Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine
Fachkraft.
6. Die
Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei
zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 a) und entsprechend Nummer 2,
soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
b) bei der
eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 c) und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend
Nummer 4 d) und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind.
7.
Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.
8. Die
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Zu den
Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu
entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher
Maßnahme. Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die
Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher
Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern,
Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen
einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.
9. Die
Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Zu den
Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den
Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller,
Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.
10.
Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu
gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der
Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen
einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen
und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
11.
Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu
gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der
von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen,
Keller, Bodenräume und Waschküchen.
12.
Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu
gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht
bereits als Kosten nach Nummer 4 a) berücksichtigt sind.
13.
Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören
namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-,
Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der
Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
14.
Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören
die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der
Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit
diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung,
Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom
Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den
Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden.
15.
Die Kosten
a) des
Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage. Hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder
das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage
sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung
entstehen;
oder
b) des
Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage.
Hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a), ferner die laufenden
monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse.
16.
Die Kosten des Betriebs der Einrichtung für die Wäschepflege
Hierzu
gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und
Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind.
17.
Sonstige Betriebskosten
Hierzu
gehören Betriebskosten im Sinn des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht
erfasst sind. Dies sind insbesondere die Kosten für die Überprüfung von
Blitzableiteranlagen, Inspektion und Wartung von Brandmeldeanlagen, die Kosten
für Brandschutzmaßnahmen und für das Reinigen der Dachrinnen sowie die Kosten
für die Dachrinnenheizung, Bewachungskosten, die Kosten für die Wartung von
Feuerlöschgeräten sowie die Überprüfung von Elektroanlagen, die
Reinigungskosten für Lichtschächte, die Wartungskosten einer Lüftungsanlage
und einer Rauchabzugsanlage, die Kosten für die Wartung von Pumpen und der Prüfung
und Reinigung einer Rückstausicherung, die Stromkosten der Tiefgarage.
_______________,
den _________ _________________,
den ___________
Ort Datum Ort Datum
____________________ ___________________
Mieter,
Susanne Strübing Vermieter,
Achtenhagen
Bürgermeisterin
der Gemeinde Bentwisch Geschäftsführer
Bentwisch GmbH
___________________
Mieter, Ralf
Will
1.
Stellv. Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch
Anlage
2
Hausordnung
Das
Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme
aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die
nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrags
einzuhalten.
1.
Schutz vor Lärm
1.
Vermeidbarer
Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist Musizieren während der
allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr untersagt.
Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen,
die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen
Hausbewohner nicht stören.
2.
Sind
bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Haus, Hof oder Garten
belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Klopfen von Teppichen und Läufern,
Staubsaugen, Rasenmähen, Basteln und dergleichen), so sind diese Verrichtungen
werktags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr vorzunehmen.
3.
Baden
und Duschen sollte in der Zeit von 22 bis 6 Uhr unterbleiben, soweit aufgrund
der Bauart des Gebäudes die Nachtruhe der übrigen Hausbewohner gestört wird.
4.
Kinder
sollen möglichst auf den Spielplätzen spielen. Spiel und Sport in den Anlagen
muss auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht nehmen. Lärmende Spiele und
Sportarten (z. B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude
angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht
gestattet.
5.
Festlichkeiten
aus besonderem Anlass, die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sollen den
betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.
6.
Bei
schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten.
2.
Sicherheit
7.
Die
Haustür ist ständig geschlossen zu halten. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr muss
sie geschlossen sein. Bei elektrischen Öffnungsanlagen genügt das Zumachen der
Haustür.
8.
Haus-
und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn
sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zugeparkt oder durch Fahr- oder
Motorräder, Kinderwagen usw. versperrt werden.
9.
Das
Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden
Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen
Trockenboden dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
10.
Spreng-
und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht
werden. Bei der Lagerung von Heizöl sind die amtlichen Richtlinien zu beachten.
11.
Bei
Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort
das Gas- und Wasserwerk sowie das Wohnungsunternehmen zu benachrichtigen. Wird
Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten
werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu
öffnen. Der Haupthahn ist zu schließen.
12.
Versagt
die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich das Wohnungsunternehmen
oder sein Beauftragter zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen ist, soll der
Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und
des dazugehörenden Flures sorgen.
13.
Das
Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und
auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.
3.
Reinigung
14.
Haus
und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen
Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.
15.
Abfall
und Unrat dürfen nur in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr in den dafür
vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Sperriger Abfall, Kartons usw.
dürfen nur zerkleinert in die Müllgefäße geschüttet werden. Bitte achten Sie
darauf, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem
Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.
16.
Trockenräume
stehen entsprechend der Einteilung durch das Wohnungsunternehmen zur Benutzung
zur Verfügung.
17.
Auf
den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.
18.
Teppiche
dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies
erfolgt durch möglichst kurzfristiges Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin
darf die Wohnung nicht entlüftet werden.
19.
Boden-
und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten.
Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.
20.
Sinkt
die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu
treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden.
21.
Das
Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht
erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel
und Reparaturen sind nicht gestattet.
4.
Gemeinschaftseinrichtungen
Für
die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie
Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten.
Personenaufzüge
22.
Der
Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es
ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird.
Dauerbelastungen führen zu Schäden.
23.
In
den Personenaufzügen dürfen schwere Gegenstände, Möbelstücke und dgl. nur befördert
werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzugs nicht überschritten wird.
24.
Die
Benutzung des Fahrstuhls zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut muss dem
Wohnungsunternehmen mit Angabe des Transportunternehmens angezeigt werden. Die
Fahrkorbkabine ist in diesem Fall in geeigneter Form zu schützen.
Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.
Gemeinschaftsantenne
25.
Die
Verbindung von Antennenanschlussdose in der Wohnung zum Empfangsgerät darf nur
mit dem hierfür vorgeschriebenen Empfängeranschlusskabel vorgenommen werden.
Soweit das Kabel nicht von dem Wohnungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird,
hat es der Hausbewohner auf seine Kosten zu beschaffen. Der Anschluss darf
nicht mit anderen Verbindungskabeln vorgenommen werden, weil hierdurch der
Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr,
dass das eigene Gerät beschädigt wird.
26.
Der
Hausbewohner hat Schäden an der Gemeinschaftsantenne oder Störungen im Empfang,
die auf Fehler oder Mängel der Gemeinschaftsantenne schließen lassen, unverzüglich
dem Wohnungsunternehmen mitzuteilen. Nur Beauftragte des Wohnungsunternehmens
sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen.
27.
Der
Hausbewohner hat den vom Wohnungsunternehmen beauftragten Stellen jederzeit
Auskünfte hinsichtlich der Empfangslage und der angeschlossenen Geräte zu
erteilen, zwecks Vornahme von Kontrollen oder Reparaturarbeiten an der
Empfangsanlage das Betreten der Mieträume zu verkehrsüblichen Tageszeiten bzw.
den Test-Sendezeiten zu gestatten und ggf. die Kontrolle der an der
Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossenen Geräte zu ermöglichen.
_______________, den _________ _________________, den ___________
Ort Datum Ort Datum
____________________ ___________________
Mieter, Susanne Strübing Vermieter, Achtenhagen
Bürgermeisterin
der Gemeinde Bentwisch Geschäftsführer
Bentwisch GmbH
___________________
Mieter, Ralf
Will
1. Stellv. Bürgermeister
der Gemeinde Bentwisch
Die Bürgermeisterin und ihr Stellvertreter werden bevollmächtigt, den Mietvertrag zu unterzeichnen.