Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt für den Bereich der Brachfläche zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 und dem Friedhof Bentwisch einen Bebauungsplan aufzustellen – Aufstellungsbeschluss -

 

 

1.

Für die Ortslage Bentwisch soll der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 22 „Birkenweg“ im Regelverfahren aufgestellt werden.

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 43/63 der Flur 1 Gemarkung Bentwisch und wird begrenzt

- im Nord-Westen durch eine Grünfläche

- nord-östlich durch den Bebauungsplan Nr. 5

- süd-östlich durch das gewachsene Dorfgebiet und teilweise Gartenflächen aus dem

  Geltungsbereich des Planes Nr. 5 und

- süd-westlich durch den Friedhof

 

 

 

Es werden folgende Ziele angestrebt:

 

 

-

Die brachliegende Fläche in einem Umfang von ca. 0,7 ha soll einer Nutzung für Wohnwecke zugeführt werden.

 

 

 

 

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Die Verkehrserschließung soll über den Birkenweg erfolgen,

 

 

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Die fußläufige Anbindung zum Friedhof von dem Birkenweg aus soll erhalten und planungsrechtlich gesichert werden,

 

 

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in der Umweltprüfung sind die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB hinsichtlich ihrer voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln.

Dabei sind insbesondere die Belange hinsichtlich der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen.

 

2.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung des Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sollen durch Bereithaltung des Vorentwurfs zu jedermanns Einsicht mit entsprechender Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung durchgeführt werden.

 

 

4.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.