Sitzung: 23.06.2016 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
1. Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch hebt den
Beschluss VBE/594/684/2013/GBE vom 15.08.2013 auf, da die Vertragsbindung
zwischen Grundstückseigentümer und der IDEAL-BAU Rühn GmbH gelöst wurde.
und
2. Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, den
Antrag der ECPM GmbH Rostock, vertreten durch Herrn Dr. Horst Kahstein aus
Bentwisch, zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Fläche zwischen dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 und dem Friedhof mit dem Ziel der
Baurechtschaffung für ca. 11 Einfamilienhäuser, unter Einhaltung der folgenden
Voraussetzungen zuzustimmen:
1. Die Erschließungsstraße ist
nach deren Fertigstellung in die Baulast der Gemeinde und das
Straßengrundstückes in das Eigentum der
Gemeinde kostenlos zu übertragen.
Dies gilt nicht für
unterirdische Erschließungsanlagen.
2. Der Gehweg zum Friedhof ist zu
erhalten. Er ist durch den Antragsteller nach erfolgtem Ausbau analog Punkt 1
kostenlos an die Gemeinde zu übertragen.
3. Für die neu entstehenden
Baugrundstücke ist im B-Plan der Anschlusszwang an die zu
bauende
Regenentwässerungsleitung festzusetzen.
4. Die Straßenanlagen im
angrenzenden B-Plangebiet Nr. 5, die für die Erweiterung der Ver- und
Entsorgungsleitungen und für die Bauphase in Anspruch genommen werden müssen,
sind mit einer komplett neuen Deckschicht zu versehen. Bei entstehenden Schäden
durch die Erschließungs- und
Baumaßnahmen an vorhandenen Straßenanlagen sind diese durch den Antragsteller nach Beendigung der
Baumaßnahmen mindestens in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
5. Alle mit der Aufstellung und
Realisierung des Bebauungsplanes entstehenden Kosten
einschließlich eventuell
notwendiger Lärmschutzmaßnahmen außerhalb des
Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes, ausschließlich bezogen auf das
Vorhabenflurstück, sind vom
Antragsteller zu tragen. Der Gemeinde dürfen aus dieser
Entscheidung keinerlei Kosten
entstehen.
Aus der Entscheidung der Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, lässt sich weiterhin kein Anspruch auf das Erreichen des formulierten Ziels – Schaffung von Baurecht für ca. 11 Einfamilienhäuser – ableiten.