Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

1. Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch hebt den Beschluss VBE/594/684/2013/GBE vom 15.08.2013 auf, da die Vertragsbindung zwischen Grundstückseigentümer und der IDEAL-BAU Rühn GmbH gelöst wurde.

 

und

 

2. Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, den Antrag der ECPM GmbH Rostock, vertreten durch Herrn Dr. Horst Kahstein aus Bentwisch, zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Fläche zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 und dem Friedhof mit dem Ziel der Baurechtschaffung für ca. 11 Einfamilienhäuser, unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:

1.   Die Erschließungsstraße ist nach deren Fertigstellung in die Baulast der Gemeinde und das Straßengrundstückes  in das Eigentum der Gemeinde kostenlos zu übertragen.

      Dies gilt nicht für unterirdische Erschließungsanlagen.

2.   Der Gehweg zum Friedhof ist zu erhalten. Er ist durch den Antragsteller nach erfolgtem Ausbau analog Punkt 1 kostenlos an die Gemeinde zu übertragen.

3.   Für die neu entstehenden Baugrundstücke ist im B-Plan der Anschlusszwang an die zu

      bauende Regenentwässerungsleitung festzusetzen.

4.   Die Straßenanlagen im angrenzenden B-Plangebiet Nr. 5, die für die Erweiterung der Ver- und Entsorgungsleitungen und für die Bauphase in Anspruch genommen werden müssen, sind mit einer komplett neuen Deckschicht zu versehen. Bei entstehenden Schäden durch die       Erschließungs- und Baumaßnahmen an vorhandenen Straßenanlagen sind diese durch      den Antragsteller nach Beendigung der Baumaßnahmen mindestens in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

5.   Alle mit der Aufstellung und Realisierung des Bebauungsplanes entstehenden Kosten

      einschließlich eventuell notwendiger Lärmschutzmaßnahmen außerhalb des

      Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, ausschließlich bezogen auf das

      Vorhabenflurstück, sind vom Antragsteller zu tragen. Der Gemeinde dürfen aus dieser

      Entscheidung keinerlei Kosten entstehen.

Aus der Entscheidung der Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, lässt sich weiterhin kein Anspruch auf das Erreichen des formulierten Ziels – Schaffung von Baurecht für ca. 11 Einfamilienhäuser – ableiten.