Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt den folgenden Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Gelbensande“ der Gemeinde Gelbensande:

 

Der Geltungsbereich des  Bebauungsplan Nr. 5 „Photovoltaikanlage Gelbensande“ umfasst das Flurstück 33/6 der Flur 1, der Gemarkung Gelbensande und wird durch:

 

  • im Süden und Osten durch das Flurstück 33/7 (Wald) der Flur 1 der Gemarkung Gelbensande
  • im Norden durch die Flurstücke 33/7 und 34/2 (Graaler Landweg) der Flur 1 der Gemarkung Gelbensande
  • im Westen durch das Flurstück 3/2 (Weg) der Flur 2 der Gemarkung Gelbensande

 

begrenzt

 

Planungsziel bildet die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächen- Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz.

 

Für das nach § 11 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ im Bebauungsplan festzusetzende Areal gilt die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie als aufgeständertes System inkl. zugehöriger Nebenanlagen als zulässig.

 

Die Gemeindevertretung Gelbensande billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Photovoltaikanlage Gelbensande“ und dessen Begründung.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes und dessen Begründung durchzuführen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind nach § 4 Abs. 1 BauGB durch Zusendung des Vorentwurfs mit der Bitte um Stellungnahme zu beteiligen.

 

Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich bekannt zu machen

 

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.