Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussg:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt den folgenden Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Gelbensande für das nördlich von Gelbensande und östlich der Ortslage Graal-Müritz liegende Flurstück 33/7 der Flur 1 Gemarkung Gelbensande:

 

1.      Der Änderungsbereich mit einer Gesamtgröße von ca. 3,34 ha umfasst das Flurstück 33/6 der Flur 1, der Gemarkung Gelbensande und wird durch zumeist forstwirtschaftliche Flächen

 

·         im Süden und Osten durch das Flurstück 33/7 der Flur 1 der Gemarkung Gelbensande

·         im Norden durch die Flurstücke 33/7 und 34/2 der Flur 1 der Gemarkung Gelbensande und

·         im Westen durch das Flurstück 3/2 der Flur 2 der Gemarkung Gelbensande

 

begrenzt.

 

Planungsziel bildet die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen auf Ebene der Flächennutzungsplanung zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaik-Anlage zur Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz. Der Teilbereich ist im Flächennutzungsplan in ein Sondergebiet „Photovoltaik“ zu ändern.

 

2.      Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans wird entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 „Photovoltaikanlage Gelbensande“ durchgeführt.

 

3.       Die Gemeindevertretung Gelbensande billigt den Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gelbensande und dessen Begründung.

 

4.       Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes und dessen Begründung durchzuführen.

 

5.       Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind nach § 4 Abs. 1 BauGB durch Zusendung des Vorentwurfs mit der Bitte um Stellungnahme zu beteiligen.

 

6.       Zeitpunkt, Ort und Dauer der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind ortsüblich bekannt zu machen

 

7.      Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.