Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, dem Antrag auf Änderung/Erweiterung der bestehenden Innenbereichssatzung für die Ortslage Harmstorf mit dem Ziel der Einbeziehung des Grundstückes, Flurstück 6/25 der Flur 1 Gemarkung Harmstorf sowie Teilflächen der Flurstücke 22/29 und 22/30 der Flur 1 Gemarkung Harmstorf bis zu einer Bebauungstiefe, entsprechend dem Geltungsbereich des B-Planes Nr. 10 (siehe Anlage) in den Geltungsbereich der Satzung zum Zwecke der Bebauung mit einem Eigenheim zuzustimmen.

Im Zusammenhang mit dieser Änderung/Ergänzung ist die Grenze der Innenbereichssatzung an die aktuelle Bebauungssituation in der Ortslage Harmstorf anzupassen ohne weitere Außenbereichsflächen einzubeziehen.

Durch den Antragsteller ist ein leistungsfähiges Stadtplanungsbüros mit der Änderung/Erweiterung der Innenbereichssatzung direkt zu beauftragen.

Die Gemeinde Bentwisch wird den Aufstellungsbeschluss fassen, die Antragssteller bzw. Bevorteilten eine Erklärung vorgelegt wird, dass durch sie

-       die Kostenübernahme der städtebaulichen Planungsleistungen und weiterer sich aus dem Verfahren zur Änderung/Ergänzung der Satzung ergebender Leistungen, wie Gutachten etc. durch Direktbeauftragung erfolgt und

-       im Rahmen der zu beantragenden Zufahrt für das Grundstück 6/25 der Flur 1 Gemarkung Hamrstorf gem. § 26 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V (Sondernutzung), die Herstellung der Zufahrt über die Grünfläche zwischen Vorhabengrundstück und Fahrbahn zu seinen Lasten fachgerecht ausgeführt wird. Die Zufahrt ist zu beantragen.

-       Im Rahmen des Änderungsverfahrens der Innenbereichssatzung geklärt wird, ob zur Erschließung der Grundstücke 22/29 und 22/30 die Änderung des B-Planes Nr. 10 notwendig wird, der im Erschließungsbereich eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot festsetzt.

-       Falls ja, sind die Kosten des Änderungsverfahrens ebenfalls durch die bevorteilten Eigentümer der Flurstücke 22/29 und 22/30 der Flur 1 Gemarkung Harmstorf zu tragen.

Aus diesem Beschluss der Gemeinde Bentwisch und dem Einleiten des Verfahrens zur Änderung/Ergänzung der bestehenden Innenbereichssatzung für die Ortslage Harmstorf, können keine Ansprüche auf das Erreichen des angestrebten Ziels zur Schaffung von Baurecht für die vorgenannten Flurstücke abgeleitet werden.