Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen beschließt die Satzung zum Schutz und zur Benutzung von öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Mönchhagen.

 

Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen

der Gemeinde Mönchhagen (Grünflächensatzung)

 

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-

Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Gesetz vom

14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410,413), in Verbindung mit den §§ 1,2,4 und 6 des Kommunanlabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom

12. April ( GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410,427) ,der §§ 22 ff. des Straßen – und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg –Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006

(GVOBl. M-V S. 539), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsblatt der Europäischen Union 27. Dezember 2006 L 376/36) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mönchhagen vom 09.05.2016  folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

 

(1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und

nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Mönchhagen. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.

 

Hierzu gehören:

·         die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;

·         die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;

·         die Waldparkanlagen und Schutzpflanzungen;

·         das Straßenbegleitgrün;

·         die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;

·         die Alleen und begrünten Plätze.

 

(2) Bestandteile von Grünflächen sind:

·         Rasen- und Wiesenflächen;

·         Bäume, sowie deren Kronentraufbereich, Gehölz- und Blumenflächen;

·         Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünflächen;

·         Wasserflächen;

·         Mauern, Treppen, Rampen, Zäune, Geländer, Ballfanggitter, Sandkästen und andere bauliche Anlagen;

·         Versorgungsleitungen und -einrichtungen, einschließlich Beleuchtung, soweit sie

ausschließlich der Funktion der Grünfläche dienen;

·         Bänke, Stühle, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Pflanzgefäße und sonstige

Ausstattungen.

 

(3) Für Grünflächen und Bestandteile von Grünflächen, die unter Denkmalschutz stehen,

gelten außerdem die Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung.

 

§ 2 Widmung und Einziehung

 

(1) Die Widmung erfolgt mit der Übergabe an die Öffentlichkeit und / oder wenn vorhanden, durch Aufnahme in das Grünflächenkataster.

 

(2) Eine öffentliche Grünfläche kann vollständig oder teilweise eingezogen werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.

Bauplanrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 3  Benutzung der Grünflächen, Haftung

 

(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der

Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Gemeinde Mönchhagen kann die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen im Einzelnen durch Gebote oder Verbote regeln und dabei bestimmte Benutzungsarten ausschließen. Jegliche Benutzung ist nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Nutzerinnen und Nutzer zu richten.

 

(2) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf

eigene Gefahr. Das Spielen und Baden in Gewässern, Brunnen und Wasserbecken  innerhalb von Grünflächen ist aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.

 

(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer

a)     durch vorschriftswidriges Verhalten

b)    durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen

c)     durch das Verhalten anderer Benutzer

d)    beim Baden, auch in erlaubten Gewässern entstehen.

 

Die Verpflichtung der Gemeinde Mönchhagen zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und Wegen öffentlicher Grünflächen sowie Verkehrssicherung bei Bäumen in

Parkanlagen beschränken sich auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.

Spielplätze werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

(4) Generelle sowie  zeitweilige Nutzungseinschränkungen durch eingeschränkte Bewirtschaftung bzw. landschaftsgärtnerische Arbeiten

(z. B. Winterdienst, Verkehrssicherung bei Bäumen) sind jeder Zeit möglich.

 

(5) Die der satzungsgemäßen Zweckbestimmung entgegenstehende Nutzung der

öffentlichen Grünflächen sowie die Nutzung für organisierte gesellschaftliche

Veranstaltungen (wie Sport, Kultur etc.) gilt als Sondernutzung und wird nach § 4 dieser

Satzung geregelt.

 

§ 4 Verhalten in Grünflächen

 

(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:

 

·         Gehölz- und Blumenflächen zu betreten;

 

·         Rasen- und Wiesenflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen;

 

·         die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen;

 

·         Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen bzw. abzustellen;

 

·         Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

 

·         eigenmächtig Gehölze und anderes zu pflanzen;

 

·         Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen;

 

·         wildlebende Tiere (inklusive Wirbellose) zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten sowie deren Nester und Quartiere, ebenso wie deren Eier, Gelege und Bruten zu zerstören bzw. zu entnehmen (Belange der Jagd und der Schädlingsbekämpfung sind hiervon nicht berührt);

 

·         ohne Erlaubnis in Gewässern zu angeln;

 

·         Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern,

einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches;

 

·         außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege- und Platzflächen die Anlagen mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Hänger abzustellen;

 

·         nicht freigegebene Eisflächen zu Betreten oder zu Befahren;

 

·         zu Grillen oder offene Feuerstellen anzulegen;

 

·         das Zelten, Nächtigen und Aufstellen von Wohnwagen;

 

·         unzulässigen Lärm zu verursachen wie beispielsweise durch die Benutzung von

Musikwiedergabegeräten;

 

·         als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische

Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;

 

·         chemische Auftaumittel zu verwenden.

 

·         Werbeanlagen aufzustellen

 

·         sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten, soweit dadurch die öffentliche  Ordnung und Sicherheit gefährdet werden

 

(2) Der Alkoholgenuss sowie das Rauchen auf Spielplätzen sind verboten

 

(4) Personen, die Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass

andere Personen durch die Tiere nicht belästigt werden;

die Hunde von Kinderspielplätzen ferngehalten werden;

sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt werden;

anfallender Hundekot sofort entfernt wird.

 

§ 5 Ausnahmen

 

(1) Die Gemeinde Mönchhagen kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen

Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung des § 2 hinausgeht

(Sondernutzung), nach Maßgabe dieser Satzung gestatten.

 

Zu Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere:

 

1.     Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen und Versorgungsleitungen auf, über und unter Grünanlagen, sofern sie nicht zu deren ständiger Ausstattung gehören;

 

2.     Durchführung von Veranstaltungen, Schaustellungen, Sportwettkämpfen einschließlich Trainingsbetrieb;

 

3.     Flächeninanspruchnahme zu Handelszwecken bzw. für darauf bezogene

Hinweiseinrichtungen (keine Werbung);

 

4.     Befahren von Flächen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen davon sind Kleinfahrzeuge ohne Verbrennungsmotoren, wie Fahrräder und Rollstühle, sofern damit auf Flächen (Wege und Platzflächen) gefahren wird, die für diesen Zweck bestimmt sind bzw. wo eine entsprechende Beschilderung dies gestattet;

 

5.     Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen;

 

6.     Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen;

 

7.     Aufgrabungen jeder Art;

 

8.     Baustelleneinrichtungen;

 

9.     Entnahme von Pflanzen, Pflanzenteilen sowie Tieren (incl. deren Entwicklungsstufen, z. B. Früchte, Samen, Vogeleier).

 

(2) Eine Sondernutzungsgenehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich,

spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen

Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer beim Amt Rostocker Heide zu stellen. Die

Sondernutzung einer Grünfläche ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist.

 

(3) Die Sondernutzung wird auf Zeit und/oder Widerruf gestattet. Sie kann Bedingungen

und Auflagen enthalten, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

oder zum Schutz der Grünflächen erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur mit

Zustimmung der Gemeinde Mönchhagen auf Dritte übertragen werden.

 

(4) Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Mönchhagen alle Kosten zu

ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die

Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen

Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Mönchhagen verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.

 

(5) Die Gemeinde Mönchhagen kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen.

Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde Mönchhagen freizustellen.

Nach Nutzungsende ist die benutzte Grünfläche fachgerecht wiederherzustellen.

 

(6) Die Gemeinde Mönchhagen ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne

vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen

und/oder Beschädigungen auf Kosten der Pflichtigen zu beseitigen. Dies gilt auch bei

unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die

Gemeinde.

 

(7) Die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung kann von der Zahlung einer

angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

 

(8) Die Sondernutzungen sind zeitlich und flächenmäßig weitestgehend zu beschränken.

Durchfahrtgenehmigungen gelten höchstens für ein Jahr. Verlängerungen sind auf Antrag

möglich.

 

§ 6 Gehölzschutz

 

Der Schutz von Gehölzen regelt sich nach den jeweils geltenden

Gehölzschutzbestimmungen.

 

§ 7 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme

 

(1) Wer in Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen

ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf

seine Kosten zu beseitigen.

(2) Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde nach

vorheriger Androhung und Fristsetzung (bei Gefahr im Verzug auch ohne dies) diesen auf

Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen.

 

§ 8 Gebühren

 

Für die Genehmigung einer Sondernutzung werden Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide erhoben.

 

§ 9 Gebührenschuld

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Nutzungsbeginn. Sie kann auf Antrag unterbrochen werden. Die Gebührenschuld endet, nachdem die zweckentfremdet genutzte Fläche von der oder dem Berechtigten fachgerecht wiederhergestellt und von der Gemeinde Mönchhagen ( Amt Rostocker Heide ) abgenommen wurde. Die Gebührenschuld wird mit der Zahlungsaufforderung fällig.

 

(2) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist:

 

·         die Antragstellerin oder der Antragsteller oder

 

·         die  Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung oder

·         wer die Sondernutzung ausübt oder

 

·         wer durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird.

 

·         Mehrere Gebührenschuldnerinnen und / oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

 

(3) Auf Gebühren können von Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.

 

(4) Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner soll mit der Genehmigung der Sondernutzung auf die Gebührenpflicht und die voraussichtliche Gebührenhöhe hingewiesen werden.

 

§ 10 Gebührenbefreiung und -ermäßigung

 

(1) Von Benutzungsgebühr sind befreit:

 

·         die Bundesrepublik Deutschland , die Länder, die Landkreise und Ämter, die Gemeinden, Zweckverbände und Wasser – und Bodenverbände, soweit Gegenseitigkeit vereinbart ist, die Sondernutzung  nicht ihre wirtschaftliche Unternehmen betrifft  oder ein  Dritter die Sondernutzung im Auftrag beantragt oder ausübt,

 

·         die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.

 

(2) Ermäßigungen aus sozialen Gründen sowie aus Gründen der Billigkeit sind auf Antrag zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist oder zur Vermeidung unzumutbarer sozialer Härten angebracht erscheint.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land

Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1.     gegen das Verbot bestimmter Benutzungsarten von öffentlichen Grünflächen gemäß Abs. 1 und gegen die Verbote bzw. Gebote des § 3 verstößt;

 

2.     entgegen § 4 eine Sondernutzung ausübt, ohne dass bzw. bevor er dafür eine

Genehmigung eingeholt hat oder die Sondernutzung abweichend von der Genehmigung zeitlich und/oder territorial ausdehnt bzw. gegen die erteilten Auflagen verstößt,

 

3.     die Sondernutzungsgenehmigung ohne Zustimmung der Gemeinde Mönchhagen auf Dritte überträgt (§ 4 Abs. 4 Satz 3);

 

4.     seine mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen entgegen § 4 Abs. 4 nicht in

ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand errichtet und erhält;

 

5.     die benutzte Grünfläche entgegen § 4 Abs. 4 nicht fachgerecht wiederherstellt.

Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1 000 EUR geahndet werden.

 

(2) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarngeld

von 5 EUR bis 55 EUR oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt werden.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

_________________________                        Siegel                                _____________________________

Ort, Datum                                                                                                          Bürgermeister