Sitzung: 09.05.2016 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung
durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage: Ist eine
Grundstückszerlegung und der Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück,
Flurstücke 135/39 und 135/110 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen zulässig? aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 31 BauGB ab.
Der vorliegende Vorbescheid beurteilt sich für
das Vorhaben an sich nach § 30 BauGB, für die notwendigen Befreiungen für die
beantragte Überschreitung der GRZ, nach § 31 BauGB.
In Bezug auf § 31 (2) BauGB gibt es
- keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die die
Befreiung erfordern, vielmehr liegen hier ausschließlich private Interessen vor
- wäre die Abweichung nicht mehr städtebaulich zu vertreten,
da sich aus ihr eine Vorbildwirkung entwickelt, die den B-Plan hinsichtlich
seiner Regelung zur GRZ „kippen“ würde
- würde die Durchführung des B-Planes zu keiner nicht beabsichtigten
Härte führen, da der Grundstückseigentümer sein ursächliches Vorhaben, die
Errichtung eines Wohngebäudes mit entsprechend zugeordneten Nebenanlagen
umsetzen konnte
und wäre die Abweichung nicht mehr mit
nachbarlichen Interessen vereinbar.
Die Nachbarn dürfen zu recht davon ausgehen,
dass die typischerweise hinter der Wohnbebauung angelegten Gartenflächen nur
mit entsprechenden Nebenanlagen, die der Hauptnutzung untergeordnet sind,
bebaut werden. Diese Grundstücksteile dienen der Ruhe und der Erholung.
Ein Wohnhaus, welches direkt an diese Flächen
angrenzt, würde die nachbarlichen Interessen nachhaltig beeinflussen. In
diesem Fall um so mehr, da sich im rückwärtigen Bereich der Grundstücke eine im
B-Plan 1.2 festgesetzte Grünfläche anschließt. Es ist davon auszugehen, dass
die Bauherren ihre Grundstücke bewusst an diesem Standort gewählt haben.
Zwar hätte die Baugrenze des B-Planes und die
vorhandene Eckgrundstückssituation auch eine Anordnung des Wohnhauses an
anderer Stelle ermöglicht, dann hätte der Nachbar jedoch mit seiner eignen
Bebauung entsprechend reagieren können. Die jetzt geplante Errichtung eines
zweiten Wohnhauses belastet den
Nachbarn.
Bei der für das zweite Grundstück beantragten Bebauung
ist die Berechnung der GRZ unvollständig, da die überdachte Terrasse die sich
ebenfalls auf diesem Grundstücksteil befindet, nicht einberechnet wurde. Es ist
davon auszugehen, dass damit die Grundflächenzahl nicht mehr eingehalten wird.
Davon unabhängig, stehen hier nachbarliche Interessen dem Vorhaben entgegen.
Die Bebauung des Grundstückes mit einem zweiten
Wohngebäude gefährdet den Gebietscharakter, da sich daraus eine Vorbildwirkung
noch ungeahnten Maßes entwickelt könnte. Das Vorhaben würdigt nicht die
nachbarlichen Interessen, vielmehr es greift störend in den nachbarlichen
Interessenausgleich ein.
Durch die Teilung des Grundstückes wird trotz
geplanten Rückbaus eines bereits vorhandenen Nebengebäudes die Grundflächenzahl
des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücksteils um mindestens 0,13 (ohne
die nicht mitberechnete Terrasse) überschritten. Diese Überschreitung würde
nicht entstehen, wenn das Baugrundstück, wie ursprünglich parzelliert, baulich
genutzt wird.
Damit ist das private Interesse zur Teilung des
Grundstückes zum Zwecke der Errichtung eines zweiten Wohngebäudes und den sich
daraus ergebenden Nichteinhaltungen der Festsetzungen des B-Planes nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Die Gemeindevertretung bestätigt damit die bereits
am 26.04.2016 vom Bürgermeister gegenüber dem Landkreis Rostock als Untere
Bauaufsichtsbehörde abgegebene Stellungnahme.