Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB die Voranfrage: Ist eine Grundstückszerlegung und der Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück, Flurstücke 135/39 und 135/110 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen zulässig? aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 31 BauGB ab.

 

Der vorliegende Vorbescheid beurteilt sich für das Vorhaben an sich nach § 30 BauGB, für die notwendigen Befreiungen für die beantragte Überschreitung der GRZ, nach § 31 BauGB.

In Bezug auf § 31 (2) BauGB gibt es

-       keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die die Befreiung erfordern, vielmehr liegen hier ausschließlich private Interessen vor

-       wäre die Abweichung nicht mehr städtebaulich zu vertreten, da sich aus ihr eine Vorbildwirkung entwickelt, die den B-Plan hinsichtlich seiner Regelung zur GRZ „kippen“ würde

-       würde die Durchführung des B-Planes zu keiner nicht beabsichtigten Härte führen, da der Grundstückseigentümer sein ursächliches Vorhaben, die Errichtung eines Wohngebäudes mit entsprechend zugeordneten Nebenanlagen umsetzen konnte

und wäre die Abweichung nicht mehr mit nachbarlichen Interessen vereinbar.

 

Die Nachbarn dürfen zu recht davon ausgehen, dass die typischerweise hinter der Wohnbebauung angelegten Gartenflächen nur mit entsprechenden Nebenanlagen, die der Hauptnutzung untergeordnet sind, bebaut werden. Diese Grundstücksteile dienen der Ruhe und der Erholung.

Ein Wohnhaus, welches direkt an diese Flächen angrenzt, würde die nachbarlichen Interessen nachhaltig beeinflussen. In diesem Fall um so mehr, da sich im rückwärtigen Bereich der Grundstücke eine im B-Plan 1.2 festgesetzte Grünfläche anschließt. Es ist davon auszugehen, dass die Bauherren ihre Grundstücke bewusst an diesem Standort gewählt haben.

Zwar hätte die Baugrenze des B-Planes und die vorhandene Eckgrundstückssituation auch eine Anordnung des Wohnhauses an anderer Stelle ermöglicht, dann hätte der Nachbar jedoch mit seiner eignen Bebauung entsprechend reagieren können. Die jetzt geplante Errichtung eines zweiten Wohnhauses  belastet den Nachbarn.

Bei der für das zweite Grundstück beantragten Bebauung ist die Berechnung der GRZ unvollständig, da die überdachte Terrasse die sich ebenfalls auf diesem Grundstücksteil befindet, nicht einberechnet wurde. Es ist davon auszugehen, dass damit die Grundflächenzahl nicht mehr eingehalten wird. Davon unabhängig, stehen hier nachbarliche Interessen dem Vorhaben entgegen.

Die Bebauung des Grundstückes mit einem zweiten Wohngebäude gefährdet den Gebietscharakter, da sich daraus eine Vorbildwirkung noch ungeahnten Maßes entwickelt könnte. Das Vorhaben würdigt nicht die nachbarlichen Interessen, vielmehr es greift störend in den nachbarlichen Interessenausgleich ein.

Durch die Teilung des Grundstückes wird trotz geplanten Rückbaus eines bereits vorhandenen Nebengebäudes die Grundflächenzahl des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücksteils um mindestens 0,13 (ohne die nicht mitberechnete Terrasse) überschritten. Diese Überschreitung würde nicht entstehen, wenn das Baugrundstück, wie ursprünglich parzelliert, baulich genutzt wird.

 

Damit ist das private Interesse zur Teilung des Grundstückes zum Zwecke der Errichtung eines zweiten Wohngebäudes und den sich daraus ergebenden Nichteinhaltungen der Festsetzungen des B-Planes  nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

 

Die Gemeindevertretung bestätigt damit die bereits am 26.04.2016 vom Bürgermeister gegenüber dem Landkreis Rostock als Untere Bauaufsichtsbehörde abgegebene Stellungnahme.