Sitzung: 25.04.2016 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
1. Beschluss für die Voranfrage:
Die Gemeindevertretung Rövershagen stimmt im
Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB,
der Voranfrage zur Errichtung einer Doppelgarage an dem im Lageplan
dargestellten Standort auf dem Flurstück 156/5 der Flur 1 Gemarkung
Behnkenhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB zu.
Die bauplanungsrechtliche Zustimmung zur
Erschließung der Garage über das südlich angrenzende Wegeflurstück 162/20
zwischen den vorhandenen Weiden auf dem Vorhabengrundstück hindurch erfolgt in
Abhängigkeit von der Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde zur Querung
der vorhandenen Baumreihe.
und
2. Beschluss für den Antrag auf
Sondernutzung für die 2. Grundstückszufahrt
Die Gemeindevertretung Rövershagen stimmt dem
Antrag zur Schaffung der zweiten Zufahrt zur geplanten Garage auf dem Flurstück
156/5 der Flur 1 Gemarkung Behnkenhagen beschränkt auf die folgende Maßgaben
zu:
- Voraussetzung zum Anlegen der Zufahrt ist die Zustimmung der Unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock hinsichtlich der Querung der
vorhandenen Baumreihe auf dem Vorhabengrundstück
- die Zustimmung zum Anlegen einer zweiten Zufahrt gilt nur für die
Erreichbarkeit der geplanten Doppelgarage bei Erteilung eines positiven
Vorbescheides und nachfolgend des Bauantrages sowie dessen baulichen
Realisierung
- aus der Zustimmung zum Anlegen einer zweiten Grundstückszufahrt ist kein
Anspruch auf Ausbau des Weges bis zur beantragten Zufahrt abzuleiten
- das Anlegen der Zufahrt hat zu Lasten des Antragstellers durch eine
Fachfirma zu erfolgen
- Bauanfang und –ende ist dem Amt Rostocker Heide anzuzeigen, eine Abnahme
nach Fertigstellung ist mit dem Amt Rostocker Heide durchzuführen
- das Oberflächenwasser von der Zufahrt ist Richtung des
Vorhabengrundstückes abzuleiten
- auf Grund des nicht ausgebauten Wegezustandes erfolgt keine
Winterdienstleistung durch die Gemeinde
- der Antragsteller ist für die Behebung von Schäden am Wegflurstück, die
durch seine zusätzliche Nutzung entstehen, selbst verantwortlich
- auf Grund des nicht ausgebauten Zustandes mangels einer vorhandenen
praktizierten Erschließungsfunktion des Weges, weist die Gemeinde darauf hin,
dass keinerlei Haftungsansprüche bei etwaig auftretenden Sach- oder
Personenschäden anerkannt werden.