Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

1. Beschluss  für die Voranfrage:

Die Gemeindevertretung Rövershagen stimmt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Voranfrage zur Errichtung einer Doppelgarage an dem im Lageplan dargestellten Standort auf dem Flurstück 156/5 der Flur 1 Gemarkung Behnkenhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB zu.

Die bauplanungsrechtliche Zustimmung zur Erschließung der Garage über das südlich angrenzende Wegeflurstück 162/20 zwischen den vorhandenen Weiden auf dem Vorhabengrundstück hindurch erfolgt in Abhängigkeit von der Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde zur Querung der vorhandenen Baumreihe.

 

und

 

2. Beschluss  für den Antrag auf Sondernutzung für die 2. Grundstückszufahrt

Die Gemeindevertretung Rövershagen stimmt dem Antrag zur Schaffung der zweiten Zufahrt zur geplanten Garage auf dem Flurstück 156/5 der Flur 1 Gemarkung Behnkenhagen beschränkt auf die folgende Maßgaben zu:

-       Voraussetzung zum Anlegen der Zufahrt ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock hinsichtlich der Querung der vorhandenen Baumreihe auf dem Vorhabengrundstück

-       die Zustimmung zum Anlegen einer zweiten Zufahrt gilt nur für die Erreichbarkeit der geplanten Doppelgarage bei Erteilung eines positiven Vorbescheides und nachfolgend des Bauantrages sowie dessen baulichen Realisierung

-       aus der Zustimmung zum Anlegen einer zweiten Grundstückszufahrt ist kein Anspruch auf Ausbau des Weges bis zur beantragten Zufahrt abzuleiten

-       das Anlegen der Zufahrt hat zu Lasten des Antragstellers durch eine Fachfirma zu erfolgen

-       Bauanfang und –ende ist dem Amt Rostocker Heide anzuzeigen, eine Abnahme nach Fertigstellung ist mit dem Amt Rostocker Heide durchzuführen

-       das Oberflächenwasser von der Zufahrt ist Richtung des Vorhabengrundstückes abzuleiten

-       auf Grund des nicht ausgebauten Wegezustandes erfolgt keine Winterdienstleistung  durch die Gemeinde

-       der Antragsteller ist für die Behebung von Schäden am Wegflurstück, die durch seine zusätzliche Nutzung entstehen, selbst verantwortlich

-       auf Grund des nicht ausgebauten Zustandes mangels einer vorhandenen praktizierten Erschließungsfunktion des Weges, weist die Gemeinde darauf hin, dass keinerlei Haftungsansprüche bei etwaig auftretenden Sach- oder Personenschäden anerkannt werden.