Sitzung: 07.04.2016 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
folgende Grundsatzentscheidung zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
des B-Planes Nr. 5 in der Fassung der 1. Änderung für das Flurstück 7/18 der
Flur 4 Gemarkung Bentwisch:
1.
In Anbetracht dessen, dass das
Vorhabengrundstück
- das letzte unbebaute Grundstück im
Bebauungsplan ist
- unmittelbaren an den unbeplanten Innenbereich
mit all seinen unterschiedlichsten Dachformen
angrenzt
- gem. § 31 Abs. 2 die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden (es bleibt ein Wohngebäude)
- die Abweichung vom B-Plan städtebaulich
vertretbar ist
- und auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und vor allem keine
erhebliche Vorbildwirkung entfalten kann, da alle anderen Grundstücke im
Geltungsbereich des B-Planes bereits bebaut sind, wird der Befreiung von
Dachform und Neigung – Pultdach, 15° Dachneigung, nach § 31 (2) BauGB das
gemeindliche Einvernehmen erteilt.
2.
Die Überbauung der Baugrenze mit dem Wohnhaus
wird nach § 31 (2) BauGB wie folgt zugestimmt. Das Grundstück verspringt in der
Örtlichkeit auf Grund des Straßen- und Wegeverlaufs.
Die im B-Plan festgesetzte vordere Baugrenze
von 5 m, stellt den Bauherren, bei dem im B-Plan geraden Verlauf der Baugrenze
zu den anderen Baugrundstücken schlechter. Sein Grundstück ist zwar genauso
tief wie die in nördlicher Richtung angrenzenden Grundstücke, seine überbaubare
Grundstücksfläche verringert sich jedoch durch den geraden Baugrenzenverlauf
ohne Beachtung des in der Örtlichkeit vorhandenen Versatzes des Grundstückes.
Da die Durchführung des B-Planes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde, stimmt die Gemeinde einer Überbauung der Baugrenze in einem
Verlauf zu, der eine Baugrenze in einer Tiefe von 5 m zur tatsächlichen, der
Verkehrsanlage zugewandten, Grundstücksgrenze annimmt.
Die im B-Plan definierten weiteren Trauf und
Firsthöhen sind als Höchstmaße zu verstehen und keine absoluten Höhen. Die
Unterschreitung dieser Maße bedarf keiner Befreiung.
Gleiches gilt für die Dachform und Neigung der
Garage, da der B-Plan nur die Dachform der Hauptgebäude regelt.
Deshalb ist eine Entscheidung der Gemeinde dazu
nicht notwendig.
Auf die Einhaltung der Garagenverordnung § 3 wird hingewiesen.