Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt folgende Grundsatzentscheidung zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 5 in der Fassung der 1. Änderung für das Flurstück 7/18 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch:

1.

In Anbetracht dessen, dass das Vorhabengrundstück

- das letzte unbebaute Grundstück im Bebauungsplan ist

- unmittelbaren an den unbeplanten Innenbereich mit all seinen unterschiedlichsten Dachformen

  angrenzt

- gem. § 31 Abs. 2 die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (es bleibt ein Wohngebäude)

- die Abweichung vom B-Plan städtebaulich vertretbar ist

- und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und vor allem keine erhebliche Vorbildwirkung entfalten kann, da alle anderen Grundstücke im Geltungsbereich des B-Planes bereits bebaut sind, wird der Befreiung von Dachform und Neigung – Pultdach, 15° Dachneigung, nach § 31 (2) BauGB das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

2.

Die Überbauung der Baugrenze mit dem Wohnhaus wird nach § 31 (2) BauGB wie folgt zugestimmt. Das Grundstück verspringt in der Örtlichkeit auf Grund des Straßen- und Wegeverlaufs.

Die im B-Plan festgesetzte vordere Baugrenze von 5 m, stellt den Bauherren, bei dem im B-Plan geraden Verlauf der Baugrenze zu den anderen Baugrundstücken schlechter. Sein Grundstück ist zwar genauso tief wie die in nördlicher Richtung angrenzenden Grundstücke, seine überbaubare Grundstücksfläche verringert sich jedoch durch den geraden Baugrenzenverlauf ohne Beachtung des in der Örtlichkeit vorhandenen Versatzes des Grundstückes.

Da die Durchführung des B-Planes  zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, stimmt die Gemeinde einer Überbauung der Baugrenze in einem Verlauf zu, der eine Baugrenze in einer Tiefe von 5 m zur tatsächlichen, der Verkehrsanlage zugewandten, Grundstücksgrenze annimmt.

Die im B-Plan definierten weiteren Trauf und Firsthöhen sind als Höchstmaße zu verstehen und keine absoluten Höhen. Die Unterschreitung dieser Maße bedarf keiner Befreiung.

Gleiches gilt für die Dachform und Neigung der Garage, da der B-Plan nur die Dachform der Hauptgebäude regelt.

Deshalb ist eine Entscheidung der Gemeinde dazu nicht notwendig.

Auf die Einhaltung der Garagenverordnung § 3 wird hingewiesen.