Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 7, Enthaltungen: 3, Befangen: 1

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt Ihre bereits abgegebene Stellungnahme zur Ablehnung der Streichung des Windeignungsgebietes Nr. 17 im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms, Kapitel Windenergie (Entwurf zur Anpassung  alter Eignungsgebiete für Windenergieanlagen gem. Beschluss VBE/299/972/2016/GBE vom 04.02.2016 wie folgt zu begründen und zu ergänzen:

 

Das Eignungsgebiet Nr. 17 ist durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 der Gemeinde Bentwisch ausgeformt und vollständig bebaut.

Die vorhandenen WEA in der Gemeinde Bentwisch entwickelten seit ihrer Nutzungsaufnahme keine bekannten Störwirkungen auf die vorhandenen Wohnstandorte im Umfeld der Anlage.

Aus dem Kreis der in den genannten Schutzabständen liegenden Anlieger, wurden bisher keine nachhaltigen Beschwerden oder Beeinträchtigungen an die Gemeinde herangetragen.

Die Gemeinde hat zur planerischen Umsetzung des Eignungsgebietes Nr. 17 einen Vorhaben und Erschließungsplan in Kraft gesetzt, der u.a. die Höhen der Anlagen und zulässige Schallleistungspegel festschreibt.

Ein Rückbau der bestehenden Anlagen zum Zwecke der Anpassung an z.B. effektivere höhere Anlagen, setzt die Änderung des VE-Planes voraus. Da die Gemeinde die Planungshoheit besitzt, kann sie immer steuernd und regelnd eingreifen. Bei erheblicher zu erwartender Mehrbelastung der vorhandenen Wohnbebauungen im definierten Abstandsbereich des Planungsverbandes, liegt es in der Verantwortung der Gemeinde, ihre Bürger zu schützen. Im Verfahren der Änderung des VE-Planes werden Träger öffentlicher Belange gehört und die Öffentlichkeit und damit ganz konkret die von einer Änderung betroffenen Anlieger, erhalten die Gelegenheit und die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu positionieren.

Mit der Streichung der Eignungsgebiete greift der Planungsverband der Planungshoheit der Gemeinde vor.

Die definierten aktuellen Abstandsrichtwerte, die von der Verbandsversammlung im März 2015 beschlossen wurden, entfalten keine Rechtsverbindlichkeit.

Bei dem Erhalt des Eignungsgebietes Nr. 17 und ohne Änderung des VE-Planes Nr. 9 der Gemeinde Bentwisch sind keine höheren Belastungen der Anlieger zu erwarten, da die Errichtung von Anlagen, die diesen Festsetzungen widersprechen, nicht möglich ist. Die Gemeinde Bentwisch ist sich dabei ihrer Verantwortung gegenüber ihren Einwohnern und Bürgern bewusst.

Unter der Prämisse, dass das Eignungsgebiet Nr. 17 seit Jahren ausgeformt und bereits vollständig bebaut ist, sind Auswirkungen wie von den technisch aktuellen Anlagen, die den Planungsverband zur Erhöhung der Abstände zu besiedelten Gebieten veranlasst hat, nicht gegeben.

 

Mit dem Erhalt des Windeignungsgebietes hält sich die Gemeinde die Option frei, die durch die Windmühlen erzeugte Energie durch die Gemeinde bzw. in der Gemeinde zu nutzen.

 

Ergänzend wird ausgeführt, dass sich aus Sicht der Gemeinde der Landesverband nicht ausreichend mit den Rechtsfolgen der Streichung und Anpassung  der Eignungsgebiete auseinandergesetzt hat.

Die Gemeinde Bentwisch fordert deshalb auf Grundlage der §§ 1 (4) und 7 Satz 6 in Verbindung mit

§ 37 (3) BauGB, die Verankerung der Kostenübernahmeerklärung für die Kosten der Anpassung der gemeindlichen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung sowie deren detaillierte Darstellung der Umsetzung im RREP.