Sitzung: 07.04.2016 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 7, Enthaltungen: 3, Befangen: 1
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
Ihre bereits abgegebene Stellungnahme zur
Ablehnung der Streichung des Windeignungsgebietes Nr. 17 im Rahmen der
Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms, Kapitel Windenergie
(Entwurf zur Anpassung alter
Eignungsgebiete für Windenergieanlagen gem. Beschluss VBE/299/972/2016/GBE vom
04.02.2016 wie folgt zu begründen und zu ergänzen:
Das Eignungsgebiet Nr. 17 ist durch den
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 9 der Gemeinde Bentwisch ausgeformt und
vollständig bebaut.
Die vorhandenen WEA in der Gemeinde Bentwisch
entwickelten seit ihrer Nutzungsaufnahme keine bekannten Störwirkungen auf die
vorhandenen Wohnstandorte im Umfeld der Anlage.
Aus dem Kreis der in den genannten
Schutzabständen liegenden Anlieger, wurden bisher keine nachhaltigen
Beschwerden oder Beeinträchtigungen an die Gemeinde herangetragen.
Die Gemeinde hat zur planerischen Umsetzung des
Eignungsgebietes Nr. 17 einen Vorhaben und Erschließungsplan in Kraft gesetzt,
der u.a. die Höhen der Anlagen und zulässige Schallleistungspegel festschreibt.
Ein Rückbau der bestehenden Anlagen zum Zwecke
der Anpassung an z.B. effektivere höhere Anlagen, setzt die Änderung des
VE-Planes voraus. Da die Gemeinde die Planungshoheit besitzt, kann sie immer
steuernd und regelnd eingreifen. Bei erheblicher zu erwartender Mehrbelastung
der vorhandenen Wohnbebauungen im definierten Abstandsbereich des
Planungsverbandes, liegt es in der Verantwortung der Gemeinde, ihre Bürger zu
schützen. Im Verfahren der Änderung des VE-Planes werden Träger öffentlicher
Belange gehört und die Öffentlichkeit und damit ganz konkret die von einer
Änderung betroffenen Anlieger, erhalten die Gelegenheit und die Möglichkeit,
sich zu dem Vorhaben zu positionieren.
Mit der Streichung der Eignungsgebiete greift
der Planungsverband der Planungshoheit der Gemeinde vor.
Die definierten aktuellen Abstandsrichtwerte,
die von der Verbandsversammlung im März 2015 beschlossen wurden, entfalten
keine Rechtsverbindlichkeit.
Bei dem Erhalt des Eignungsgebietes Nr. 17 und
ohne Änderung des VE-Planes Nr. 9 der Gemeinde Bentwisch sind keine höheren
Belastungen der Anlieger zu erwarten, da die Errichtung von Anlagen, die diesen
Festsetzungen widersprechen, nicht möglich ist. Die Gemeinde Bentwisch ist sich
dabei ihrer Verantwortung gegenüber ihren Einwohnern und Bürgern bewusst.
Unter der Prämisse, dass das Eignungsgebiet Nr.
17 seit Jahren ausgeformt und bereits vollständig bebaut ist, sind Auswirkungen
wie von den technisch aktuellen Anlagen, die den Planungsverband zur Erhöhung
der Abstände zu besiedelten Gebieten veranlasst hat, nicht gegeben.
Mit dem Erhalt des Windeignungsgebietes hält
sich die Gemeinde die Option frei, die durch die Windmühlen erzeugte Energie
durch die Gemeinde bzw. in der Gemeinde zu nutzen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass sich aus Sicht
der Gemeinde der Landesverband nicht ausreichend mit den Rechtsfolgen der
Streichung und Anpassung der
Eignungsgebiete auseinandergesetzt hat.
Die Gemeinde Bentwisch fordert deshalb auf
Grundlage der §§ 1 (4) und 7 Satz 6 in Verbindung mit
§ 37 (3) BauGB, die Verankerung der Kostenübernahmeerklärung für die Kosten der Anpassung der gemeindlichen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung sowie deren detaillierte Darstellung der Umsetzung im RREP.