Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 4, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande bestätigt den neuen Gesellschaftervertrages für Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH (EVG) mit folgenden Ergänzungen oder Änderungen:

 

  • § 7 (2) Absatz 1 Die Gemeinde Gelbensande wird in der Gesellschafterversammlung durch ihren Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

 

Die Gemeindevertretung beauftragt den Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde in der Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen und den Gesellschaftsvertrag der Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH entsprechend dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf neu zu beschließen.

 

Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden bevollmächtigt den Vertrag vor dem Notar zu unterzeichnen.

 

Soweit aus Sicht des beurkundenden Notars aus Rechtsgründen Änderungen oder Ergänzungen des Vertragstextes erforderlich sind, soll der Vertrag nach den Anregungen des Notars angepasst und beurkundet werden.

 

 

 

Gesellschaftsvertrag

§ 1

Firma und Sitz

 

1.      

Die Gesellschaft führt die Firma Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH.

 

2.

Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Gelbensande.

 

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

1.

Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozialverantwortbare Energieversorgung der Bevölkerung in der Gemeinde Gelbensande (gemeinnützige Zielsetzung).

2.

Die Gesellschaft unterhält und betreibt Anlagen zur Energieversorgung und erwirbt, verteilt und liefert Energie, deren Preis sich aus der Notwendigkeit zur Kostendeckung ergibt.

 

3.

Die Gesellschaft kann bei Beachtung ihres öffentlichen Zwecks Anlagen zur Energieversorgung erwerben, errichten und betreiben sowie Energie einkaufen, weiterleiten, verteilen und veräußern. Sie kann in diesem Zusammenhang Grundstücke und Gebäude in allen Rechts- und Nutzungsformen erwerben, veräußern und bewirtschaften.

 

4.

Die Gesellschaft ist darüber hinaus zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die geeignet sind, den öffentlichen Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern, insbesondere umfasst dies die Beteiligung an wirtschaftsfördernden Maßnahmen zur Stabilisierung der Energieversorgung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes.

 

5.

Die Gesellschaft kann bei Beachtung des öffentlichen Zwecks alle anfallenden Aufgaben im Bereich der Energieversorgung und der im Zusammenhang damit notwendigen Infrastruktur übernehmen.

 

6.

Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, sofern dieses den Gesellschaftszweck in besonderem Maße unmittelbar förderlich ist.

 

7.

Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich regelmäßig auf das Gebiet der Gemeinde Gelbensande.

 

 

 

 

 

§ 3

Stammkapital

 

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 250.000,00 (in Worten: Euro zweihundertfünfzigtausend 00/100).

 

§ 4

Dauer und Geschäftsjahr

1.

Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.

 

2.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Organe der Gesellschaft

1.

Organe der Gesellschaft sind:

 

  a)         die Gesellschafterversammlung

  b)         der Aufsichtsrat

  c)         die Geschäftsführung

 

2.

Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten.

 

3.

Mit den Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrates oder mit Gesellschaften, an denen Aufsichtsratsmitglieder und/oder Geschäftsführer beteiligt oder in leitender Funktion (z. B. Geschäftsführer, Prokurist, Handlungsbevollmächtigter) tätig sind, dürfen Geschäfte nur abgeschlossen werden, wenn diese dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung angezeigt wurden und sowohl Aufsichtsrat als auch Gesellschafterversammlung dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt haben.

 

§ 6

Rechte der Gesellschafter

 

Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen alle Angelegenheiten, die nicht durch zwingende Vorschriften des Gesetzes oder durch diesen Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung anvertraut sind. Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen insbesondere:

 

a)     die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, bei Bestehen eines Aufsichtsrates nur mit dessen Zustimmung;

b)    die Änderung des Gesellschaftsvertrages;

c)     die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung;

d)    die Wahl des Abschlussprüfers (sofern aus gesetzlichen Bestimmungen eine Prüfung erfolgen muss);

e)     der Abschluss und die Änderung oder Aufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen;

f)     die Übernahme neuer Aufgaben, soweit das Unternehmen erweitert wird;

g)    die Änderung des Stammkapitals und Erbringung der Stammeinlagen;

h)     die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft;

i)      die Übertragung von Gesellschaftsanteilen;

j)      die Beteiligung an anderen Gesellschaften, wobei vorbehaltlich weiterer Erfordernisse die Zustimmung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande notwendig ist.

 

 

§ 7

Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung

1.

Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen oder durch schriftliche, fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgaben gefasst, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihnen beteiligen. Soweit sich die Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand nur eines Gesellschafters (Alleingesellschafter) befinden, oder neben dem Alleingesellschafter nur die Gesellschaft Stimmen und Anteile erhält, hat er unverzüglich nach Beschlussfassung eine Niederschrift zu fertigen und zu unterschreiben. § 48 Abs. 2 GmbHG (Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären) bleibt unberührt.

 

2.

Die Gemeinde Gelbensande wird in der Gesellschafterversammlung durch ihren Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

Die Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinde Gelbensande in der Gesellschafterversammlung haben den Weisungen oder Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen, indem alle Entscheidungen vorher der Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande zur Beschlussfassung vorgelegt werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie haben die Gemeindevertretung oder den Hauptausschuss der Gemeinde Gelbensande frühzeitig über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

3.

Der Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande ist der Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (§ 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages) zur Befassung vor der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung vorzulegen.

 

4.

Die Gesellschafterversammlung hält mindestens eine Sitzung je Geschäftsjahr ab. Sie hat u. a. die Entlastung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Wahl des Abschlussprüfers für das Folgejahr, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses zum Gegenstand.

 

5.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief oder Boten von der Geschäftsführung einberufen. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können auf Antrag eines Gesellschafters Anträge zur Beschlussfassung aufgenommen werden, soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, wenn sie spätestens 3 Tage vor der Gesellschafterversammlung bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrates.

 

6.

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss unverzüglich einberufen werden wenn,

a)     sich aus der Jahresbilanz oder sich aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist;

b)    die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates erforderliche Zahl sinkt

 

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen können ohne Einhaltung von Frist und Form abgehalten werden, wenn alle stimmberechtigten Gesellschafter dem zustimmen.

 

7.

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.

 

8.

Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Mehrheitsgesellschafter, wenn die Versammlung keinem anderen den Vorsitz überträgt.

 

9.

Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll enthalten:

 

a)     Tag, Ort und Zeit der Versammlung;

b)    Namen der Anwesenden oder vertretenen Gesellschafter mit Angabe des vertretenen Stammkapitals;

c)     Tagesordnung und Anträge;

d)    Ergebnisse und Abstimmung und Wortlaut der gefassten Beschlüsse;

e)     Angaben über die Erledigung sonstiger Anträge.

 

 

10.

Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften eine notarielle Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen erforderlich ist, hat der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung für die ordnungsgemäße notarielle Beurkundung Sorge zu tragen.

 

11.

Die Geschäftsführung hat das Recht an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen.

 

§ 8

Aufsichtsrat

1.

 

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.

2.

 

Der Aufsichtsrat besteht aus dem Bürgermeister der Gemeinde Gelbensande und 2 weiteren Mitgliedern. Diese werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande bestellt. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenen Vorsitzenden.

 

3.

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils für die Zeit der Wahlperiode der Gemeindevertretung und endet 3 Monate nach der Kommunalwahl in Mecklenburg-Vorpommern.

 

4.

Jedes gewählte Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer 4wöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen.

 

 

 

5.

Ist das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes an eine politische oder Verwaltungsfunktion gebunden, so erlischt es mit dem Ausscheiden aus dieser Funktion.

 

6.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Aufsichtsratsmitglieder durch die Gemeindevertretung abberufen und durch Bestellung eines anderen Mitgliedes ersetzt werden. Dies gilt auch für dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder. Die Amtsdauer des anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds gewählten beschränkt sich auf die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

7.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Weisungen und Richtlinien zu befolgen, die durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschlossen worden sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrates unterrichten frühzeitig den Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

 

 

§ 9

Aufgaben des Aufsichtsrates

1.

Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Rechte und Pflichten. Dazu gehören insbesondere:

 

a)     Beratung und Überwachung der Geschäftsführung;

b)    Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert;

c)     Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlages für die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie Abgabe eines schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung an die Gesellschafterversammlung;

d)    Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zum Wirtschaftsplan;

e)     Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zur außergewöhnlichen, insbesondere branchenfremden Geschäften;

f)     Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Jahresergebnisses und zur Deckung des Bilanzverlustes;

g)    Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung zur Übernahme von Beteiligungen;

h)     die ihm von der Gesellschafterversammlung übertragen weiteren Aufgaben.

 

2.

Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen insbesondere:

 

a)     die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;

b)    die Vorschläge an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschluss und Ergebnisverwendung;

c)     die Billigung des jährlichen Wirtschaftsplans, der den Investitions-, Finanz-, Erfolgs- und Personalplan enthält;

d)    Errichtung, Erwerb, Veräußerung, Belastung von Bauwerken, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

e)     die Ausführung aktivierungspflichtiger Anschaffungen, Umbauten und Erneuerungen, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht enthalten sind und den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte soweit sie jeweils einen Betrag von EUR 25.000,00 im Einzelfall bzw. von EUR 50.000,00 pro Jahr überschreiten;

f)     die Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit sie im Finanzplan nicht enthalten sind, sowie die Übernahme von Bürgschaften oder vergleichbaren Gewährleistungen;

g)    der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen, auch aus Anlass von Neugründungen sowie deren Veräußerung;

h)     die Führung von Rechtsstreitigkeiten, soweit im Einzelfall der Streitgegenstand EUR 25.000,00 übersteigt.

i)       

3.

Vorlagen, Verträge, Maßnahmen die nach § 6 der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, sind zunächst dem Aufsichtsrat vorzulegen und mit dessen Stellungnahme in die Gesellschafterversammlung einzubringen.

 

 

4.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtsverwalter anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geschehnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrates Informationen weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so hat es den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 10

Aufsichtsratssitzung

1.

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist auf höchstens drei Tage abkürzen und mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich laden. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung und etwa vorliegende Beschlussvorschläge mitzuteilen. Der Vorsitzende kann aus erheblichen Gründen eine von ihm einberufene Sitzung aufheben oder verlegen.

 

2.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In diesem Fall gilt die verkürzte Ladungsfrist nicht. Bei der erneuten Sitzung ist der Aufsichtsrat in jedem Fall beschlussfähig.

 

3.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

4.

In eiligen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung, seines Stellvertreters, Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates diesem Verfahren zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn ein Aufsichtsratsmitglied einem Beschluss schriftlich zustimmt.

 

5.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Aufsichtsratsmitgliedern, den Gesellschaftern und der Geschäftsführung innerhalb von zwei Wochen nach Schluss der Sitzung zu übermitteln ist.

 

 

§ 11

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

1.

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

 

2.

Hat die Gesellschaft einen Geschäftsführer, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, vertreten jeweils zwei Geschäftsführer die Gesellschaft oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Die Gesellschafterversammlung kann die Befreiung von Geschäftsführern und Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB beschließen.

 

3.

Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, gibt sich die Geschäftsführung einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser ist vom Aufsichtsrat und von der Gesellschafterversammlung zu bestätigen.

 

4.

Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages, des Geschäftsverteilungsplanes und im Rahmen der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

5.

Die Geschäftsführer nehmen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahr. Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Darüber hinaus gehende Handlungen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

 

6.

Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, üblicherweise im Rahmen der Aufsichtsratssitzung über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, die Lage des Unternehmens, die beabsichtigte Geschäftspolitik, sowie über grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung zu berichten.

 

7.

Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.

 

§ 12

Wirtschaftsplan

1.

Die Gesellschaft führt ihre Wirtschaft nach einem vor Beginn eines jeden Jahres von der Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftsplan, ergänzt um eine fünfjährige Finanzplanung, welche dem Wirtschaftsplan zugrunde liegt. Entsprechend den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung M-V. Für die Notwendigkeit einer Nachtragswirtschaftsplanung gilt die Eigenbetriebsverordnung entsprechend.

 

2.

Die Geschäftsführung stellt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig auf, dass die Gesellschafterversammlung nach Empfehlung des Aufsichtsrates, vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann.

 

3.

Der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sind der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu übermitteln.

 

§13

Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung

1.

Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften anzuwenden.

 

2.

Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht, sind von der Geschäftsführung in dem anschließenden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Auf den Jahresabschluss der Gesellschaft finden die Bestimmungen des § 286 Abs. 4 und § 288 des HGB im Hinblick auf die Angaben nach § 285 Nr. 9 a) und b) des HGB keine Anwendung.

 

3.

Der Jahresabschluss unterliegt der Prüfung gemäß §§ 316 ff. HGB. Der Abschlussprüfer hat in seiner Prüfung auch die Prüfungsgegenstände nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) mit einzubeziehen. Der Gesellschafter und der Aufsichtsrat können darüber hinaus besondere Prüfungsgegenstände durch Beschluss bestimmen.

 

4.

Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, verbunden mit einem Vorschlag über die Verwendung des Jahresergebnisses, unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung und gleichzeitig dem Gesellschafter und der Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande vorzulegen.

 

5.

Soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen eine Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung zuständig ist, stehen dieser die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. Der Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft die Befugnisse nach § 53 Abs. 1, § 54 HGrG.

 

 

6.

Die Gesellschafterversammlung hat bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Abschlusses des vorherigen Geschäftsjahres und die Ergebnisverwendung zu beschließen.

 

§14

Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft

1.

Die Gesellschaft wird aufgelöst

a)      durch Beschluss der Gesellschafterversammlung

b)      durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

c)       

2.

Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend.

 

§ 15

Bekanntmachungen

 

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und gemäß der Regelung der KV M-V. Die Bekanntmachung über den Jahresabschluss ist nach den Regelungen des § 14 Abs. 5 Kommunalprüfungsgesetz M-V jeweils entsprechend der Bestimmung in der Hauptsatzung der Gemeinde Gelbensande vorzunehmen.

 

§ 16

Salvatorische Klausel

1.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

2.      

           Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll eine dem wirtschaftlichen

          Zweck entsprechende Vertragsbestimmung wirksam werden.