Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 7, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag zur Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes auf dem Flurstück 80/96 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch zu Wohnzwecken (Nutzungsänderung) aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB ab.

Das Vorhaben liegt außerhalb der vorhandenen Wohnbebauung entlang der Straße im Wiesengrund. Das Gebiet, in welchem sich das Vorhaben befindet, ist geprägt durch gärtnerische und Freizeitnutzung. Die Erschließung ist als nicht ausreichend zu bewerten.

Es entwickelt solche Vorbildwirkung, die nur durch eine Bauleitplanung regelbar wäre. Die Gemeinde hat jedoch beschlossen, für diesen Bereich keinen B-Plan aufzustellen, da die Erschließung auch durch einen Bebauungsplan nicht gesichert werden kann. Die vorhandene Nutzung der Grundstücke soll gemäß dem Willen der Gemeinde erhalten bleiben. Dies dokumentiert sich mit dem Beschluss der Gemeinde Bentwisch zur Änderung des FNP, der im Vorhabenbereich keine Wohnbaufläche mehr ausweist.

Im Übrigen wird vollinhaltlich auf das Urteil des VWG Schwerin vom 24.09.2015, Aktenzeichen: 2 A 1362/14 verwiesen.