Sitzung: 04.02.2016 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 1, Nein: 7, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt im
Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB,
den Bauantrag zur Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes auf dem Flurstück
80/96 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch zu Wohnzwecken (Nutzungsänderung) aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB ab.
Das Vorhaben liegt außerhalb der vorhandenen
Wohnbebauung entlang der Straße im Wiesengrund. Das Gebiet, in welchem sich das
Vorhaben befindet, ist geprägt durch gärtnerische und Freizeitnutzung. Die
Erschließung ist als nicht ausreichend zu bewerten.
Es entwickelt solche Vorbildwirkung, die nur durch
eine Bauleitplanung regelbar wäre. Die Gemeinde hat jedoch beschlossen, für
diesen Bereich keinen B-Plan aufzustellen, da die Erschließung auch durch einen
Bebauungsplan nicht gesichert werden kann. Die vorhandene Nutzung der
Grundstücke soll gemäß dem Willen der Gemeinde erhalten bleiben. Dies
dokumentiert sich mit dem Beschluss der Gemeinde Bentwisch zur Änderung des
FNP, der im Vorhabenbereich keine Wohnbaufläche mehr ausweist.
Im Übrigen wird vollinhaltlich auf das Urteil
des VWG Schwerin vom 24.09.2015, Aktenzeichen: 2 A 1362/14 verwiesen.