Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 entsprechend der Anlagen.

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Bentwisch

für das Haushaltsjahr 2016

 

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch vom 04.02.2016  folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

 

5.663,700,00 €

5.956.500,00 €

-292.800,00 €

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

 

0,00 €

0,00 €

0,00 €

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

    die Einstellung in Rücklagen auf

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

 

-292.800,00 €

0,00 €

292.800,00 €

0,00 €

2. im Finanzhaushalt

 

 

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

    die ordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

5.249.900,00 €

5.184.300,00 €

65.600,00 €

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der außerordentlichen  Ein- und Auszahlungen auf

 

0,00 €

0,00 €

0,00 €

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 

702.600,00 €

1.185.500,00 €

-482.900,00 €

 

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 

450.100,00 €

32.700,00 €

417.300,00 €

festgesetzt.

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Liquiditätssicherung werden auf     516.500 €    festgesetzt.

 

§ 5 Steuersätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

        (Grundsteuer A) auf

    b) für die Grundstücke

        (Grundsteuer B) auf

 

 

250 v. H.

 

300 v. H.

 

2. Gewerbesteuer auf

 

300 v. H.

 

 

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

 

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird

auf    410 € netto festgesetzt.

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt  3,375  Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig

 

20.613.672 €

 

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt  vorläufig

 

20.530.475 €

 

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

vorläufig

 

20.237.672 €

 

§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit

 

1. Mehrerträge aus den öffentlich rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsent5gelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen in diesen Teilhaushalten.

 

2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

4. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten berechtigen zu Mehraufwendungen für Abschreibungen innerhalb eines Produktes.

 

§ 10 Echte Deckungsfähigkeit

 

1. Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

 

2. Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am -----------  erteilt.

 

 

 

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Gelbensande, den 04.02.2016                                                      Susanne Strübing

                                                                                                              Bürgermeisterin

 

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