Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande bestätigt den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses, im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB, den Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung (35,33 x 4,93 m) und Aufstellung von 488 Holzkisten (2 übereinander, Höhe 2 m) für die Lagerung von Kaminholz auf dem Flurstück 18/2 der Flur 4 Gemarkung Gelbensande aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB abzulehnen.

Begründung:

Der Vorhabenstandort ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

Da eine Privilegierung nach § 35 (1) BauGB nicht gegeben ist, ist das Vorhaben nach § 35 (2) BauGB zu beurteilen.

Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Nach § 35 (3) BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a. insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes wiederspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

Das Vorhaben widerspricht nach § 35 (3) BauGB den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes als öffentlich, rechtlichen Belang.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist der Vorhabenbereich bis zum südwestlichen Ende des Flurstückes 18/2 der Flur 4 Gemarkung Gelbensande als Wohnbaufläche ausgewiesen.

Damit ergibt sich eine, diesem Gebietscharakter entsprechende, jedoch nicht die beschriebene gewerbliche Nutzung und Lagerfläche.

Das auf dem Grundstück lagernde Kaminholz wird nach Spaltung vor Ort gelagert und verkauft. Durch den gewerblichen Verkauf werden, zusätzlich zu den Spaltgeräuschen, ständig Rücke- und Stapelarbeiten notwendig, die Auswirkungen auf die angrenzenden Wohngrundstücke und vor allem auf die Erholungsflächen der Grundstücke, die im rückwärtigen Bereich an den Vorhabenstandort angrenzen, hervorgerufen.

Die gewerbliche Nutzung und die daraus resultierenden Betriebsgeräusche beeinträchtigen den Erholungswert dieser Wohngrundstücke und beeinträchtigen damit ebenfalls öffentliche Belange nach § 35 (3) BauGB.