Sitzung: 14.01.2016 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande bestätigt
den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses, im Rahmen der Beteiligung nach
§ 36 BauGB, den Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung (35,33 x 4,93 m) und
Aufstellung von 488 Holzkisten (2 übereinander, Höhe 2 m) für die Lagerung von
Kaminholz auf dem Flurstück 18/2 der Flur 4 Gemarkung Gelbensande aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB abzulehnen.
Begründung:
Der Vorhabenstandort ist dem Außenbereich nach
§ 35 BauGB zuzuordnen.
Da eine Privilegierung nach § 35 (1) BauGB
nicht gegeben ist, ist das Vorhaben nach § 35 (2) BauGB zu beurteilen.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 (3) BauGB liegt eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange u.a. insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes wiederspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft
und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet.
Das Vorhaben widerspricht nach § 35 (3) BauGB
den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes als öffentlich, rechtlichen Belang.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist der
Vorhabenbereich bis zum südwestlichen Ende des Flurstückes 18/2 der Flur 4
Gemarkung Gelbensande als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Damit ergibt sich eine, diesem Gebietscharakter
entsprechende, jedoch nicht die beschriebene gewerbliche Nutzung und
Lagerfläche.
Das auf dem Grundstück lagernde Kaminholz wird
nach Spaltung vor Ort gelagert und verkauft. Durch den gewerblichen Verkauf
werden, zusätzlich zu den Spaltgeräuschen, ständig Rücke- und Stapelarbeiten
notwendig, die Auswirkungen auf die angrenzenden Wohngrundstücke und vor allem
auf die Erholungsflächen der Grundstücke, die im rückwärtigen Bereich an den
Vorhabenstandort angrenzen, hervorgerufen.
Die gewerbliche Nutzung und die daraus
resultierenden Betriebsgeräusche beeinträchtigen den Erholungswert dieser
Wohngrundstücke und beeinträchtigen damit ebenfalls öffentliche Belange nach §
35 (3) BauGB.