Sitzung: 25.01.2016 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr
2016 entsprechend der Anlagen.
Haushaltssatzung der Gemeinde Mönchhagen
für das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund
der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach
Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen vom 25.01.2016
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird
1.
im
Ergebnishaushalt |
|
a)
der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf |
1.319.000,00 € 1.301.700,00 € 17.300,00 € |
b)
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf |
0,00 € 0,00 € 0,00 € |
c)
das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf die Einstellung in Rücklagen auf die Entnahmen aus Rücklagen auf das
Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf |
17.300,00 € 17.300,00 € 0,00 € 0,00 € |
2.
im Finanzhaushalt |
|
a)
die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf |
1.160.800,00 € 1.086.100,00 € 74.700,00 € |
b)
die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
0,00 € 0,00 € 0,00 € |
c)
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf |
260.400,00 € 276.400,00 € -16.000,00 € |
d)
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf |
0,00 € 58.700,00 € -58,700,00 € |
festgesetzt. |
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§ 2 Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite
zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur
Liquiditätssicherung werden auf 114.900 € festgesetzt.
§ 5 Steuersätze
Die
Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
250 v. H. 350 v. H. |
2.
Gewerbesteuer auf |
300 v. H. |
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
Die
Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 410 € netto festgesetzt.
§ 7 Stellen gemäß Stellenplan
Die
Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,3750 Vollzeitäquivalente
(VzÄ).
§ 8 Eigenkapital
Der
Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug -vorläufig Der
voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12 des Haushaltsvorjahren
beträgt -
vorläufig und
zum 31.12 des Haushaltsjahres -vorläufig |
3.811.801 € 3.875.302 € 3.912.502 € |
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§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit
1.
Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen
Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu
Mehraufwendungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei
Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte
zugunsten der Auszahlungsermächtigungen in diesen Teilhaushalten.
2.
Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu
Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.
3.
Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne
Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in
diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und
internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in
diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der
Personalauszahlungen.
4.
Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten berechtigten zu Mehraufwendungen
für Abschreibungen innerhalb eines Produktes.
§ 10 Echte Deckungsfähigkeit
1. Die
Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für
Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler
deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.
2. Die
Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen
sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen
Aufwandspositionen deckungsfähig.
Die
rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ----------- erteilt.
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Gelbensande,
den 28.01.2016 Karl-Friedrich
Peters
Bürgermeister
Siegel