Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den im Entwurf vorliegenden Gebietsänderungsvertrag mit der Gemeinde Klein Kussewitz zum 01.07.2016 in seinem jetzigen Wortlaut mit folgenden Anlagen:

-          Investitionen

-          maßgebende Gründe des öffentlichen Wohls.

 

Die Bürgermeisterin und der erste Stellvertreter werden bevollmächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen und Herr Rechtsanwalt Kretschmer wird beauftragt, den Gebietsänderungsvertrag mit sämtlichen Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

Gebietsänderungsvertrag

 

zwischen

 

der       Gemeinde Klein Kussewitz, vertr. durch den Bürgermeister, Herrn Jens Quaas und seinen Stellvertreter, Herrn  Andreas Krüger

 

und

 

der       Gemeinde Bentwisch, vertr. durch die Bürgermeisterin Frau Susanne Strübing und ihren Stellvertreter, Herrn  Ralf Will

 

Präambel

Die kommunale Selbstverwaltung von Städten und Gemeinden des Landes MV ist ein verfassungsmäßig gesichertes Grundrecht. Jede Gemeinde ist dem Wohl ihrer Bürger verpflichtet. Das umschließt einerseits die Umsetzung ihre gesetzlich zugewiesenen Verpflichtungen für die Sicherung und Entwicklung des öffentlichen Lebens, andererseits aber auch der Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens.

Die Gemeinde Bentwisch hat sich in den zurückliegenden Jahren durch kluge Investitionen und zielorientierter Kommunalpolitik zu einem Leistungsträger im Amt Rostocker Heide entwickelt.

Die Gemeinde Klein Kussewitz hat es vermocht durch besonnene Haushaltsführung und Eigeninitiative ihre Orte zu gestalten und trotz bescheidener Finanzmittel schuldenfrei zu bleiben.

Beide Gemeinden verbinden enge soziale Kontakte der Bewohner nicht nur über Schulen, Sportvereine und die gemeinsame Kirchgemeinde.

Die Verantwortung der Gemeinde Klein Kussewitz für die Sicherung zukunftsfähiger Strukturen ihrer kommunalen Selbstverwaltung führte zu der Erkenntnis, dass nur ein Verbund mit einer leistungsfähigeren Gemeinde die Fortführung ihrer Aufgaben und Ziele sicherstellt und initiierte daher diesen Gebietsänderungsvertrag.

Dieses vorausgeschickt, schließen die Gemeinden auf Grundlage der Beschlüsse

der Gemeindevertretung der Gemeinde Klein Kussewitz vom ________________

 

und

der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch vom _________________

 

folgenden Vertrag:

 

§1 Eingemeindung

Die Gemeinde Klein Kussewitz wird gem. § 11 Abs. 1 KV M-V in die Gemeinde Bentwisch eingemeindet.

 

§ 2 Gemeindename

Die vergrößerte Gemeinde führt den Gemeindenamen der aufnehmenden Gemeinde Bentwisch fort. Die Ortsbezeichnungen „Klein Kussewitz“, „Groß Kussewitz“ und „Volkenshagen“ bleiben erhalten

 

§ 3 Rechtsnachfolge

(1)

Die aufnehmende Gemeinde Bentwisch wird mit dem Tag des Wirksamwerdens dieses Vertrages Rechtsnachfolgerin der eingemeindeten Gemeinde Klein Kussewitz. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden ist daher entbehrlich.

 

(2)

Der Ortsvorsteher ist berechtigt, insbesondere bei Streitigkeiten über den Inhalt dieses Vertrages, die Interessen der aufgelösten Gemeinde Klein Kussewitz wahrzunehmen.

 

§ 4 Wahrung der Eigenart

Die vertragsschließenden Gemeinden kommen überein, dass die aufnehmende Gemeinde Bentwisch die Interessen der Gemeinde Klein Kussewitz wahrt.

Das kulturelle und gesellschaftliche Leben soll gepflegt werden; insbesondere sind die bestehenden Einrichtungen in allen künftigen Orten der Gemeinde gleich zu behandeln.

 

 

§ 5 Ortsrecht

(1)

Mit Wirksamwerden dieses Vertrages gilt in der eingemeindeten Gemeinde Klein Kussewitz die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde Bentwisch.

Die Hauptsatzung der Gemeinde Klein Kussewitz tritt mit Wirksamkeit dieses Vertrages außer Kraft.

Die Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch ist um die Inhalte dieses Vertrages zu ergänzen.

 

(2)

Das übrige Ortsrecht der vertragsschließenden Gemeinden gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Gebiet der jeweiligen Gemeinde solange fort, bis ein neues einheitliches Ortsrecht der neuen Gemeinde in Kraft tritt, längstens jedoch für ein Jahr. Die neue Gemeinde schafft innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden des Vertrages ein einheitliches Ortsrecht.

 

(3)

Soweit für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in der eingemeindeten Gemeinde als solches in der aufnehmenden Gemeinde.

 

§ 6 Orte und Ortsteile

(1)

Die vergrößerte Gemeinde Bentwisch besteht aus folgenden Orten:

·         Bentwisch

·         Albertsdorf

·         Klein Bentwisch

·         Goorstorf

·         Harmstorf

·         Klein Bartelsdorf

·         Neu Bartelsdorf

·         Klein Kussewitz

·         Groß Kussewitz

·         Volkenshagen

 

Die Orte Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen bilden den Ortsteil Klein Kussewitz, der durch den Ortsvorsteher repräsentiert wird.

 

Näheres regelt die Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch.

 

(2)

Die Interessen des Ortsteiles Klein Kussewitz, werden durch den Ortsvorsteher gem. § 42a KV M-V vertreten. Der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Klein Kussewitz nimmt mit Wirksamkeit des Vertrages die Aufgaben des Ortsvorstehers bis zum Ende seiner Amtszeit wahr. Für die darauf folgende Wahlperiode wird der Ortsvor-

 

steher durch die Einwohnerversammlung des Ortsteiles gewählt. Den daran anschließenden Zeitraum regelt die Hauptsatzung der Gemeinde.

 

(3)

Der Ortsvorsteher hat - mit Ausnahme des Stimmrechts - die gleichen Rechte und Pflichten wie die Gemeindevertreter. Er soll ein Zusammenwachsen der Gemeinde fördern und als Bindeglied zwischen den Bürgern des Ortsteils Klein Kussewitz und den Organen der Gemeinde dienen.

 

§ 7 Investitionen, Vorhabenplanung

Die vergrößerte Gemeinde Bentwisch entwickelt und realisiert nach Maßgabe des Haushalts und in dem rechtlich zulässigen Rahmen die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben und Investitionen.

 

§ 8 Infrastrukturen

(1)

Das kulturelle eigene Leben soll erhalten und gefördert werden. Die neue Gemeinde wird bestehende kulturelle und sportliche Vereinigungen im Rahmen der gegebenen finanziellen Möglichkeiten unterstützen.

 

(2)

Der öffentliche Nahverkehr soll mit dem Ziel neu strukturiert werden, dass die Orte Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen in den stadtnahen Busverkehr eingebunden werden.

 

(3)

Die freiwilligen Feuerwehren der vertragsschließenden Gemeinden schließen sich zu einer Gemeindewehr zusammen. Die Standorte Bentwisch und Klein Kussewitz bleiben als Haupt- und Nebenwache erhalten. An beiden Standorten werden Einsatzfahrzeuge vorgehalten.

 

(4)

Die Kindertageseinrichtung in Klein Kussewitz bleibt erhalten.

 

(5)

Für das gesamte vergrößerte Gemeindegebiet wird in Zusammenarbeit mit dem Wasser- und Bodenverband ein neues Hochwasserschutzkonzept einschließlich der Beseitigung der derzeit bestehenden Problembereiche in Groß Kussewitz (Teiche, Schmiedeweg) und Klein Kussewitz (Dorfstraße, Gutspark) erarbeitet.

 

(6)

Die derzeit in der Gemeinde Klein Kussewitz bestehenden Sportvereine werden in das Nutzungskonzept der vergrößerten Gemeinde Bentwisch eingebunden. Die Nutzung der bestehenden Sportplätze und Spielplätze soll verbessert werden.

 

(7)

In der Gemeinde wird ein Konzept zur Ausgestaltung der Seniorenarbeit und der Versorgung der Rentner (Bürgerbus) in sämtlichen Orten erarbeitet und umgesetzt.

 

(8)

Die Gemeinde fördert den Erhalt der Dorfkirchen und bestehenden Baudenkmale sowie der sozialen Einrichtungen im gesamten Gemeindegebiet.

 

(9) Das bestehende Gemeindehaus in Klein Kussewitz soll weiterhin der öffentlichen, das Gemeinwohl fördernden Nutzung zur Verfügung stehen und erhalten bzw. umgestaltet werden.

 

§ 9 Bauleitplanung

Folgende Ziele der Bauleitplanung der eingemeindeten Gemeinde werden in der vergrößerten Gemeinde weiterverfolgt:

 

1.     Die bestehenden Gewerbeflächen im Ort Klein Kussewitz sollen nicht erweitert werden und ausschließlich mit verträglichen Gewerbeansiedlungen (keine Deponien, Biogasanlagen etc.) entwickelt werden.

2.     Im Ort Klein Kussewitz kann die Wohnbebauung moderat erweitert werden.

3.     Im Ort Volkenshagen soll der Innenbereich auf das Wohngebiet „Auf der Heide“  ausgeweitet werden.

4.     Die Gemeinde steht der bauleitplanerischen Entwicklung des Gewerbegebietes „Poppendorf Nord“ und dem weiteren Ausbau der Legehennen-Anlage in der Ortslage Volkenshagen ablehnend gegenüber.

 

§ 10 Auseinandersetzung zwischen den Ämtern Rostocker Heide und Carbäk

(1)

Das aufnehmende Amt Rostocker Heide und das abgebende Amt Carbäk sollen eine gesonderte Vereinbarung zur Übernahme von Personalkostenanteilen und sonstigen durch die Abgabe der Gemeinde Klein Kussewitz beim Amt Carbäk entstehende Aufwendungen schließen.

 

(2)

Das Amt Rostocker Heide übernimmt die Wahl der neuen Gemeindevertreter. Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Gemeinde Bentwisch.

 

§ 11 Gemeindevertretung

(1)

Durch die Eingemeindung erhöht sich die Zahl der Gemeindevertreter in der aufnehmenden Gemeinde um 3 (§ 60 Abs. 4. S. 3 LKWG M-V)  Gemeindevertreter.

 

(2)

In dem Gebiet der eingemeindeten Gemeinde findet nach Wirksamwerden dieses Vertrages gemäß §§ 44 Abs. 7, 60 Abs. 4 LKWG M-V eine Ergänzungswahl statt. Die Wahl ist von den vertragsschließenden Gemeinden gemeinsam mit dem Amt Rostocker Heide vorzubereiten. Der Wahltag wird auf den ______ festgelegt. Die Wahlleitung übernimmt das Amt Rostocker Heide.

(3)

Die so gebildete Gemeindevertretung besteht bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode.

 

 

§ 12 Übernahme von Bediensteten

Die Bediensteten der eingemeindeten Gemeinde werden in den Dienst der aufnehmenden Gemeinde nach den jeweils für Sie geltenden rechtlichen Bestimmungen in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis übernommen.

 

 

§ 13 Regelung von Streitigkeiten

 

Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages entscheidet die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach vorheriger Anhörung des Städte- und Gemeindetages.

 

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vereinbarten Regelungen derzeit oder künftig geltendem Recht widersprechen, so soll sie durch eine rechtsmäßige Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Vertragsparteien entspricht oder zumindest nahekommt.

 

§ 15 Inkrafttreten

Dieser Vertrag wird mit Ablauf des 30.06.2016 wirksam.

 

Anlagen:

Liste der zukünftigen Vorhaben und Investitionen als Anlage 1

 

 

Ort, Datum

 

Gemeinden

 

Unterschriften der Bürgermeister

und Stellvertreter

 

Dienstsiegel