Sitzung: 17.12.2015 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den im Entwurf vorliegenden Gebietsänderungsvertrag mit der Gemeinde Klein Kussewitz zum 01.07.2016 in seinem jetzigen Wortlaut mit folgenden Anlagen:
- Investitionen
- maßgebende Gründe des öffentlichen Wohls.
Die Bürgermeisterin und der erste Stellvertreter werden bevollmächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen und Herr Rechtsanwalt Kretschmer wird beauftragt, den Gebietsänderungsvertrag mit sämtlichen Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Gebietsänderungsvertrag
zwischen
der Gemeinde Klein Kussewitz, vertr. durch
den Bürgermeister, Herrn Jens Quaas und seinen Stellvertreter, Herrn Andreas Krüger
und
der Gemeinde Bentwisch, vertr. durch die
Bürgermeisterin Frau Susanne Strübing und ihren Stellvertreter, Herrn Ralf Will
Präambel
Die kommunale
Selbstverwaltung von Städten und Gemeinden des Landes MV ist ein
verfassungsmäßig gesichertes Grundrecht. Jede Gemeinde ist dem Wohl ihrer
Bürger verpflichtet. Das umschließt einerseits die Umsetzung ihre gesetzlich
zugewiesenen Verpflichtungen für die Sicherung und Entwicklung des öffentlichen
Lebens, andererseits aber auch der Förderung des gemeinschaftlichen
Zusammenlebens.
Die Gemeinde Bentwisch hat
sich in den zurückliegenden Jahren durch kluge Investitionen und
zielorientierter Kommunalpolitik zu einem Leistungsträger im Amt Rostocker
Heide entwickelt.
Die Gemeinde Klein Kussewitz
hat es vermocht durch besonnene Haushaltsführung und Eigeninitiative ihre Orte
zu gestalten und trotz bescheidener Finanzmittel schuldenfrei zu bleiben.
Beide Gemeinden verbinden
enge soziale Kontakte der Bewohner nicht nur über Schulen, Sportvereine und die
gemeinsame Kirchgemeinde.
Die Verantwortung der
Gemeinde Klein Kussewitz für die Sicherung zukunftsfähiger Strukturen ihrer
kommunalen Selbstverwaltung führte zu der Erkenntnis, dass nur ein Verbund mit
einer leistungsfähigeren Gemeinde die Fortführung ihrer Aufgaben und Ziele
sicherstellt und initiierte daher diesen Gebietsänderungsvertrag.
Dieses
vorausgeschickt, schließen die Gemeinden auf Grundlage der Beschlüsse
der
Gemeindevertretung der Gemeinde Klein Kussewitz vom ________________
und
der
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch vom _________________
folgenden
Vertrag:
§1 Eingemeindung
Die
Gemeinde Klein Kussewitz wird gem. § 11 Abs. 1 KV M-V in die Gemeinde Bentwisch
eingemeindet.
§ 2 Gemeindename
Die
vergrößerte Gemeinde führt den Gemeindenamen der aufnehmenden Gemeinde
Bentwisch fort. Die Ortsbezeichnungen „Klein Kussewitz“, „Groß Kussewitz“ und
„Volkenshagen“ bleiben erhalten
§ 3 Rechtsnachfolge
(1)
Die
aufnehmende Gemeinde Bentwisch wird mit dem Tag des Wirksamwerdens dieses
Vertrages Rechtsnachfolgerin der eingemeindeten Gemeinde Klein Kussewitz. Eine
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden ist daher
entbehrlich.
(2)
Der
Ortsvorsteher ist berechtigt, insbesondere bei Streitigkeiten über den Inhalt
dieses Vertrages, die Interessen der aufgelösten Gemeinde Klein Kussewitz
wahrzunehmen.
§ 4 Wahrung der Eigenart
Die
vertragsschließenden Gemeinden kommen überein, dass die aufnehmende Gemeinde
Bentwisch die Interessen der Gemeinde Klein Kussewitz wahrt.
Das
kulturelle und gesellschaftliche Leben soll gepflegt werden; insbesondere sind
die bestehenden Einrichtungen in allen künftigen Orten der Gemeinde gleich zu
behandeln.
§ 5 Ortsrecht
(1)
Mit
Wirksamwerden dieses Vertrages gilt in der eingemeindeten Gemeinde Klein
Kussewitz die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde Bentwisch.
Die
Hauptsatzung der Gemeinde Klein Kussewitz tritt mit Wirksamkeit dieses
Vertrages außer Kraft.
Die
Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch ist um die Inhalte dieses Vertrages zu
ergänzen.
(2)
Das
übrige Ortsrecht der vertragsschließenden Gemeinden gilt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, im Gebiet der jeweiligen Gemeinde solange fort,
bis ein neues einheitliches Ortsrecht der neuen Gemeinde in Kraft tritt,
längstens jedoch für ein Jahr. Die neue Gemeinde schafft innerhalb eines Jahres
nach Wirksamwerden des Vertrages ein einheitliches Ortsrecht.
(3)
Soweit
für Rechte und Pflichten die Dauer des Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist,
gilt das ununterbrochene Wohnen in der eingemeindeten Gemeinde als solches in
der aufnehmenden Gemeinde.
§ 6 Orte und Ortsteile
(1)
Die
vergrößerte Gemeinde Bentwisch besteht aus folgenden Orten:
·
Bentwisch
·
Albertsdorf
·
Klein Bentwisch
·
Goorstorf
·
Harmstorf
·
Klein Bartelsdorf
·
Neu Bartelsdorf
·
Klein Kussewitz
·
Groß Kussewitz
·
Volkenshagen
Die
Orte Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen bilden den Ortsteil Klein
Kussewitz, der durch den Ortsvorsteher repräsentiert wird.
Näheres
regelt die Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch.
(2)
Die
Interessen des Ortsteiles Klein Kussewitz, werden durch den Ortsvorsteher gem.
§ 42a KV M-V vertreten. Der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Klein
Kussewitz nimmt mit Wirksamkeit des Vertrages die Aufgaben des Ortsvorstehers
bis zum Ende seiner Amtszeit wahr. Für die darauf folgende Wahlperiode wird der
Ortsvor-
steher
durch die Einwohnerversammlung des Ortsteiles gewählt. Den daran anschließenden
Zeitraum regelt die Hauptsatzung der Gemeinde.
(3)
Der
Ortsvorsteher hat - mit Ausnahme des Stimmrechts - die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Gemeindevertreter. Er soll ein Zusammenwachsen der Gemeinde
fördern und als Bindeglied zwischen den Bürgern des Ortsteils Klein Kussewitz
und den Organen der Gemeinde dienen.
§ 7 Investitionen, Vorhabenplanung
Die
vergrößerte Gemeinde Bentwisch entwickelt und realisiert nach Maßgabe des
Haushalts und in dem rechtlich zulässigen Rahmen die in der Anlage 1
aufgeführten Vorhaben und Investitionen.
§ 8 Infrastrukturen
(1)
Das
kulturelle eigene Leben soll erhalten und gefördert werden. Die neue Gemeinde
wird bestehende kulturelle und sportliche Vereinigungen im Rahmen der gegebenen
finanziellen Möglichkeiten unterstützen.
(2)
Der
öffentliche Nahverkehr soll mit dem Ziel neu strukturiert werden, dass die Orte
Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen in den stadtnahen Busverkehr
eingebunden werden.
(3)
Die
freiwilligen Feuerwehren der vertragsschließenden Gemeinden schließen sich zu
einer Gemeindewehr zusammen. Die Standorte Bentwisch und Klein Kussewitz bleiben
als Haupt- und Nebenwache erhalten. An beiden Standorten werden
Einsatzfahrzeuge vorgehalten.
(4)
Die
Kindertageseinrichtung in Klein Kussewitz bleibt erhalten.
(5)
Für
das gesamte vergrößerte Gemeindegebiet wird in Zusammenarbeit mit dem Wasser-
und Bodenverband ein neues Hochwasserschutzkonzept einschließlich der
Beseitigung der derzeit bestehenden Problembereiche in Groß Kussewitz (Teiche,
Schmiedeweg) und Klein Kussewitz (Dorfstraße, Gutspark) erarbeitet.
(6)
Die
derzeit in der Gemeinde Klein Kussewitz bestehenden Sportvereine werden in das
Nutzungskonzept der vergrößerten Gemeinde Bentwisch eingebunden. Die
Nutzung der bestehenden Sportplätze und Spielplätze soll verbessert werden.
(7)
In
der Gemeinde wird ein Konzept zur Ausgestaltung der Seniorenarbeit und der
Versorgung der Rentner (Bürgerbus) in sämtlichen Orten erarbeitet und
umgesetzt.
(8)
Die
Gemeinde fördert den Erhalt der Dorfkirchen und bestehenden Baudenkmale sowie
der sozialen Einrichtungen im gesamten Gemeindegebiet.
(9)
Das bestehende Gemeindehaus in Klein Kussewitz soll weiterhin der öffentlichen,
das Gemeinwohl fördernden Nutzung zur Verfügung stehen und erhalten bzw.
umgestaltet werden.
§ 9 Bauleitplanung
Folgende
Ziele der Bauleitplanung der eingemeindeten Gemeinde werden in der vergrößerten
Gemeinde weiterverfolgt:
1. Die
bestehenden Gewerbeflächen im Ort Klein Kussewitz sollen nicht erweitert werden
und ausschließlich mit verträglichen Gewerbeansiedlungen (keine Deponien,
Biogasanlagen etc.) entwickelt werden.
2. Im
Ort Klein Kussewitz kann die Wohnbebauung moderat erweitert werden.
3. Im
Ort Volkenshagen soll der Innenbereich auf das Wohngebiet „Auf der Heide“ ausgeweitet werden.
4. Die
Gemeinde steht der bauleitplanerischen Entwicklung des Gewerbegebietes
„Poppendorf Nord“ und dem weiteren Ausbau der Legehennen-Anlage in der Ortslage
Volkenshagen ablehnend gegenüber.
§ 10 Auseinandersetzung zwischen den
Ämtern Rostocker Heide und Carbäk
(1)
Das
aufnehmende Amt Rostocker Heide und das abgebende Amt Carbäk sollen eine
gesonderte Vereinbarung zur Übernahme von Personalkostenanteilen und sonstigen
durch die Abgabe der Gemeinde Klein Kussewitz beim Amt Carbäk entstehende
Aufwendungen schließen.
(2)
Das
Amt Rostocker Heide übernimmt die Wahl der neuen Gemeindevertreter. Die dadurch
entstehenden Kosten trägt die Gemeinde Bentwisch.
§ 11 Gemeindevertretung
(1)
Durch
die Eingemeindung erhöht sich die Zahl der Gemeindevertreter in der
aufnehmenden Gemeinde um 3 (§ 60 Abs. 4. S. 3 LKWG M-V) Gemeindevertreter.
(2)
In
dem Gebiet der eingemeindeten Gemeinde findet nach Wirksamwerden dieses
Vertrages gemäß §§ 44 Abs. 7, 60 Abs. 4 LKWG M-V eine Ergänzungswahl statt. Die
Wahl ist von den vertragsschließenden Gemeinden gemeinsam mit dem Amt Rostocker
Heide vorzubereiten. Der Wahltag wird auf den ______ festgelegt. Die
Wahlleitung übernimmt das Amt Rostocker Heide.
(3)
Die
so gebildete Gemeindevertretung besteht bis zum Ablauf der allgemeinen
Wahlperiode.
§ 12 Übernahme von Bediensteten
Die
Bediensteten der eingemeindeten Gemeinde werden in den Dienst der aufnehmenden
Gemeinde nach den jeweils für Sie geltenden rechtlichen Bestimmungen in ein
entsprechendes Beschäftigungsverhältnis übernommen.
§ 13 Regelung von Streitigkeiten
Bei
Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages entscheidet die zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde nach vorheriger Anhörung des Städte- und Gemeindetages.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte
eine der vereinbarten Regelungen derzeit oder künftig geltendem Recht
widersprechen, so soll sie durch eine rechtsmäßige Regelung ersetzt werden, die
dem Willen der Vertragsparteien entspricht oder zumindest nahekommt.
§ 15 Inkrafttreten
Dieser
Vertrag wird mit Ablauf des 30.06.2016 wirksam.
Anlagen:
Liste
der zukünftigen Vorhaben und Investitionen als Anlage 1
Ort,
Datum
Gemeinden
Unterschriften
der Bürgermeister
und
Stellvertreter
Dienstsiegel