Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen bleibt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, SG Ordnungsrecht/Widersprüche,  bei ihrer ablehnenden Stellungnahme zur Voranfrage zur Errichtung von einem Einfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen und einer eingeschossigen Garage auf dem Flurstück 85 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen.

Das Vorhaben widerspricht gem. § 35 (3) BauGB dem Flächennutzungsplan als öffentlichem Belang und stellt eine Erweiterung des Außenbereichssplitters auf dem Territorium der Gemeinde Mönchhagen dar.

Hinsichtlich der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente nimmt die Gemeinde wie folgt Stellung:

Zu den Ausführungen zu  § 34 BauGB:

Der Widerspruchsführer benennt die in der Örtlichkeit vorhandenen 4 Wohngebäude als Bebauung von gewissem Gewicht und stellt auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in diesem Bereich der Gemeinde  Mönchhagen und auf das Schließen einer Baulücke durch das geplante Vorhaben ab. Untersetzt wird diese Einschätzung durch entsprechende Gerichtsurteile.

Diese Einschätzung erfolgte offensichtlich ohne Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten in diesem Bereich.

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil erfasst nur Gebiete innerhalb der planungsbefugten Gemeinde. Ein Ortsteil kann sich nicht auf Bereiche außerhalb des Gemeindegebietes erstrecken (dazu u.a. OVG Schleswig, U.v.10.10.1995 – 1 L 172/95 - juris, OVG Lüneburg U. v. 31.03.1995 – 1L 4063/93).

Auch auf die vorhandene Bebauung in der Nachbargemeinde kommt es nicht an. Anders als bei der Feststellung eines Bebauungszusammenhangs, der ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten zu bestimmen ist, hat der Begriff des Ortsteils damit eine rechtliche Komponente. Ein Ortsteil und damit eine Beurteilung nach § 34 BauGB kann sich nur auf ein Gebiet erstrecken, auf welchem die Gemeinde Planungshoheit besitzt, also das zu ihrem Gemeindeterritorium gehört (u.a. auch dazu OVG Bautzen B. v. 12.05.2014 – 1 A 795/12 juris  Rn. 21).

 

Im vorliegenden, zu beurteilenden Fall, endet das Territorium der Gemeinde Mönchhagen an der vom Heidekrug aus südwestlich gelegenen Flurstücksgrenze des Flurstückes 85 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen. Das unterhalb dieser Grenze liegende Doppelhaus (Heidekrug 1)  liegt nicht mehr auf dem Territorium von Mönchhagen und kann deshalb dem Bebauungszusammenhang nicht zugeordnet werden.

Somit reduziert sich die Bebauung entlang des Heidekruges im Vorhabenbereich auf drei Wohngebäude in einem Abstand von ca. 30 bzw. 60 m.

In einem Abstand von ca. 100 m zum letzten Wohngebäude in Richtung Flugplatz schließen sich landwirtschaftliche genutzte Gebäude an.

 

Unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Gemeindegrenze handelt es sich nicht um einen Ortsteil nach § 34 BauGB mit einer Bebauung von gewissem Gewicht, sondern um eine Splittersiedlung, bestehend aus 3 Wohngebäuden.

Die sich in einem Abstand von ca. 100 m vom letztem Wohnhaus (Heidekrug 2a) befindlichen landwirtschaftlich genutzten Gebäuden können nicht mehr diesem Außenbereichssplitter zugeordnet werden.

 

Zu den Ausführungen zu  § 35 BauGB:

Die hier als Begründung vorgetragene Aufreihung von Gerichtsurteilen zu diesem Thema vermag nicht zu überzeugen.

Das geplante Vorhaben widerspricht nach § 35 (3) BauGB nicht nur dem Flächennutzungsplan als öffentlichem Belang, sondern würde den vorhandenen Außenbereichssplitter in den unbeplanten Bereich bis zur Gemeindegrenze von Mönchhagen erweitern.

Unter dem Aspekt der Vorbildwirkung, die sich auf die Innenverdichtung durch Bebauung der Baulücke zu Haus 2a ergibt, kann eine Zustimmung außerdem unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- und Entsorgung hervorrufen, da der ländliche Weg, der die Vorhaben dann erschließen würde, den sich häufenden Begegnungsverkehrt nicht mehr aufnehmen könnte. Forderungen zum Ausbau und Anlegen von Ausweichtaschen könnten die Folge sein.

Betrachtet man die Bebauung auf dem Territorium der Gemeinde Mönchhagen mit 3 Wohngebäuden, würden die Zustimmung zum Vorhaben und die sich daraus ergebende Vorbildwirkung des Lückenschlusses zum Haus 2a mit einem oder ggf. sogar 2 Wohngebäuden den Außenbereichssplitter fasst, bzw. ganz verdoppeln.

Eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs zu Wohnzwecken gehört zu den typischen Formen der Zersiedlung der Landschaft, die zu verhindern ein wesentlicher gesetzgeberisches Anliegen ist. Mit der Zulassung von Wohnbauten im Außenbereich ist regelmäßig die Gefahr verbunden, dass damit der Vorgang einer mit der Funktion des Außenbereiches unvereinbare Zersiedelung eingeleitet oder sogar schon vollzogen wird. Eine Zersiedelung im Außenbereich ist grundsätzlich vom Gesetzgeber nach Auffassung des BVerwG unerwünscht (so deutlich bereits BVerwG 1969, B. v. 17.03.1969, zuletzt u.a. Fallgestaltung VGH München B. v. 10.9.2009 – 15 ZB 09.1124 – juris)

 

Im Übrigen sind derartige Siedlungsstrukturen entgegen den Darstellungen des Widerspruchsführers für die Gemeinde Mönchhagen weder typisch noch ortsbildprägend.

Die Gemeinde verfügt einen gewachsenen und durch Bauleitpläne geformten Bebauungszusammenhang der die typische Siedlungsstruktur sowohl in der Ortslage Mönchhagen als auch im Ortsteil Häschendorf darstellt.

 

Der Auffassung des Widerspruchsführers, das öffentliche Belange durch das beabsichtige Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, kann die Gemeinde Mönchhagen deshalb nicht teilen

 

Im Ergebnis bleibt die Gemeinde  bei ihrer ablehnenden Stellungnahme auf Grundlage des § 35 (2) BauGB.