Sitzung: 14.12.2015 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen bleibt im
Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, SG
Ordnungsrecht/Widersprüche, bei ihrer
ablehnenden Stellungnahme zur Voranfrage zur Errichtung von einem
Einfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen und einer eingeschossigen Garage auf
dem Flurstück 85 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen.
Das Vorhaben widerspricht gem. § 35 (3) BauGB dem
Flächennutzungsplan als öffentlichem Belang und stellt eine Erweiterung des
Außenbereichssplitters auf dem Territorium der Gemeinde Mönchhagen dar.
Hinsichtlich der im Widerspruchsverfahren
vorgetragenen Argumente nimmt die Gemeinde wie folgt Stellung:
Zu den Ausführungen zu § 34 BauGB:
Der Widerspruchsführer benennt die in der
Örtlichkeit vorhandenen 4 Wohngebäude als Bebauung von gewissem Gewicht und
stellt auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in diesem Bereich der
Gemeinde Mönchhagen und auf das
Schließen einer Baulücke durch das geplante Vorhaben ab. Untersetzt wird diese
Einschätzung durch entsprechende Gerichtsurteile.
Diese Einschätzung erfolgte offensichtlich ohne
Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten in diesem Bereich.
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil erfasst
nur Gebiete innerhalb der planungsbefugten Gemeinde. Ein Ortsteil kann sich
nicht auf Bereiche außerhalb des Gemeindegebietes erstrecken (dazu u.a. OVG
Schleswig, U.v.10.10.1995 – 1 L 172/95 - juris, OVG Lüneburg U. v. 31.03.1995 –
1L 4063/93).
Auch auf die vorhandene Bebauung in der
Nachbargemeinde kommt es nicht an. Anders als bei der Feststellung eines
Bebauungszusammenhangs, der ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich
vorhandenen Gegebenheiten zu bestimmen ist, hat der Begriff des Ortsteils damit
eine rechtliche Komponente. Ein Ortsteil und damit eine Beurteilung nach § 34
BauGB kann sich nur auf ein Gebiet erstrecken, auf welchem die Gemeinde
Planungshoheit besitzt, also das zu ihrem Gemeindeterritorium gehört (u.a. auch
dazu OVG Bautzen B. v. 12.05.2014 – 1 A 795/12 juris Rn. 21).
Im vorliegenden, zu beurteilenden Fall, endet
das Territorium der Gemeinde Mönchhagen an der vom Heidekrug aus südwestlich
gelegenen Flurstücksgrenze des Flurstückes 85 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen.
Das unterhalb dieser Grenze liegende Doppelhaus (Heidekrug 1) liegt nicht mehr auf dem Territorium von
Mönchhagen und kann deshalb dem Bebauungszusammenhang nicht zugeordnet werden.
Somit reduziert sich die Bebauung entlang des
Heidekruges im Vorhabenbereich auf drei Wohngebäude in einem Abstand von ca. 30
bzw. 60 m.
In einem Abstand von ca. 100 m zum letzten
Wohngebäude in Richtung Flugplatz schließen sich landwirtschaftliche genutzte
Gebäude an.
Unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen
Gegebenheiten und unter Beachtung der Gemeindegrenze handelt es sich nicht um
einen Ortsteil nach § 34 BauGB mit einer Bebauung von gewissem Gewicht, sondern
um eine Splittersiedlung, bestehend aus 3 Wohngebäuden.
Die sich in einem Abstand von ca. 100 m vom
letztem Wohnhaus (Heidekrug 2a) befindlichen landwirtschaftlich genutzten
Gebäuden können nicht mehr diesem Außenbereichssplitter zugeordnet werden.
Zu den Ausführungen zu § 35 BauGB:
Die hier als Begründung vorgetragene Aufreihung
von Gerichtsurteilen zu diesem Thema vermag nicht zu überzeugen.
Das geplante Vorhaben widerspricht nach § 35
(3) BauGB nicht nur dem Flächennutzungsplan als öffentlichem Belang, sondern
würde den vorhandenen Außenbereichssplitter in den unbeplanten Bereich bis zur
Gemeindegrenze von Mönchhagen erweitern.
Unter dem Aspekt der Vorbildwirkung, die sich
auf die Innenverdichtung durch Bebauung der Baulücke zu Haus 2a ergibt, kann
eine Zustimmung außerdem unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere
Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- und Entsorgung hervorrufen, da der
ländliche Weg, der die Vorhaben dann erschließen würde, den sich häufenden
Begegnungsverkehrt nicht mehr aufnehmen könnte. Forderungen zum Ausbau und
Anlegen von Ausweichtaschen könnten die Folge sein.
Betrachtet man die Bebauung auf dem Territorium
der Gemeinde Mönchhagen mit 3 Wohngebäuden, würden die Zustimmung zum Vorhaben
und die sich daraus ergebende Vorbildwirkung des Lückenschlusses zum Haus 2a
mit einem oder ggf. sogar 2 Wohngebäuden den Außenbereichssplitter fasst, bzw.
ganz verdoppeln.
Eine verstärkte Inanspruchnahme des
Außenbereichs zu Wohnzwecken gehört zu den typischen Formen der Zersiedlung der
Landschaft, die zu verhindern ein wesentlicher gesetzgeberisches Anliegen ist.
Mit der Zulassung von Wohnbauten im Außenbereich ist regelmäßig die Gefahr
verbunden, dass damit der Vorgang einer mit der Funktion des Außenbereiches
unvereinbare Zersiedelung eingeleitet oder sogar schon vollzogen wird. Eine
Zersiedelung im Außenbereich ist grundsätzlich vom Gesetzgeber nach Auffassung
des BVerwG unerwünscht (so deutlich bereits BVerwG 1969, B. v. 17.03.1969,
zuletzt u.a. Fallgestaltung VGH München B. v. 10.9.2009 – 15 ZB 09.1124 –
juris)
Im Übrigen sind derartige Siedlungsstrukturen
entgegen den Darstellungen des Widerspruchsführers für die Gemeinde Mönchhagen
weder typisch noch ortsbildprägend.
Die Gemeinde verfügt einen gewachsenen und
durch Bauleitpläne geformten Bebauungszusammenhang der die typische
Siedlungsstruktur sowohl in der Ortslage Mönchhagen als auch im Ortsteil
Häschendorf darstellt.
Der Auffassung des Widerspruchsführers, das
öffentliche Belange durch das beabsichtige Vorhaben nicht beeinträchtigt
werden, kann die Gemeinde Mönchhagen deshalb nicht teilen
Im Ergebnis bleibt die Gemeinde bei ihrer ablehnenden Stellungnahme auf
Grundlage des § 35 (2) BauGB.