Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 entsprechend der Anlagen einschließlich der eingearbeiteten Änderungen.

 

Haushaltssatzung des Amtes Rostocker Heide

für das Haushaltsjahr 2016

 

Aufgrund der §§ 45 ff Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Rostocker Heide vom 09.12.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

1. im Ergebnishaushalt

 

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

1.730.600,00 €

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

1.701.900,00 €

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

28.700,00 €

 

 

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0,00 €

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0,00 €

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0,00 €

 

 

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

28.700,00 €

    die Einstellung in Rücklagen auf

28.700,00 €

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

0,00 €

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

0,00 €

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

1.727.800,00 €

    die ordentlichen Auszahlungen auf

1.620.400,00 €

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

107.400,00 €

 

 

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

0,00 €

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

0,00 €

   der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0,00 €

 

 

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

240.100,00 €

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-240.100,00 €

 

 

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

132.700,00 €

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0,00 €

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

132.700,00 €

festgesetzt

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Liquiditätssicherung werden auf 172.100 € festgesetzt.

 

§ 5 Wertgrenze für Investitionen

 

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 410 € netto festgesetzt.

 

§ 6 Amtsumlage

 

Die Amtsumlage wird auf 12,3213 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt (absoluter Betrag 1.251.000 €).

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 23,6125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug vorläufig

268.780 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt  vorläufig

268.780 €

und zum 31.12. des Haushaltsjahres  vorläufig

297.480 €

 

 

§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit

 

1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen in diesen Teilhaushalten.

 

2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

§ 10 Echte Deckungsfähigkeit

 

1. Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

 

2. Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ----------- erteilt.

 

 

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Gelbensande, den 09.12.2015                                      Bodo Kaatz

                                                                                  Amtsvorsteher