Sitzung: 08.12.2015 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch bestätigt den
Entwurf des an die Kommunalverfassung M/V angepassten Gesellschaftervertrag für
die Bentwisch – GmbH..
Die Gemeindevertretung beauftragt die
Bürgermeisterin und die weiteren Vertreter der Gemeinde in der
Gesellschafterversammlung der Bentwisch GmbH den angepassten
Gesellschaftervertrag zuzustimmen.
Die Bürgermeisterin und ihr Stellvertreter
werden bevollmächtigt den Vertrag vor dem Notar zu unterzeichnen.
Soweit aus Sicht des beurkundenden Notars aus
Rechtsgründen Änderungen oder Ergänzungen des Vertragstextes erforderlich sind,
soll der Vertrag nach den Anregungen des Notars angepasst und beurkundet
werden.
Gesellschaftervertrag
der Bentwisch GmbH
§1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
Bentwisch GmbH
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in
Bentwisch.
(3) Sitz der Verwaltung ist Bentwisch.
§2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des
Unternehmens ist der Erwerb, die Entwicklung, Errichtung, Betreuung,
Verwaltung, Vermietung und Vermarktung von Immobilien, insbesondere in den
Bereichen der Daseinsvorsorge, der Wohnungswirtschaft und der gemeindlichen
Infrastruktur.
(2) Die
Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu
treffen, die dem vorstehenden Geschäftszweck dienlich und förderlich sind. Die
Gesellschaft ist ferner berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu
erwerben oder sich daran zu beteiligen.
§3 Stammkapital
(1) Das
Stammkapital der Gesellschaft beträgt
EUR 600.000,00
(in Worten: sechshunderttausend Euro).
(2) Es wurden
ein
Geschäftsanteil-Nr.1 zum Nennbetrag von EUR 400.000,00 und
ein Geschäftsanteil-Nr.
2 zum Nennwert von EUR 200.000,00
ausgegeben.
Diese wurden
übernommen durch die Gemeinde Bentwisch.
(3) Auf den
Geschäftsanteil-Nr. 1 wurde eine Einlage i.H.v. EUR 250.000,00 in Geld
geleistet und zwar in voller Höhe.
Der Restbetrag der
Einlage i.H.v. EUR 150.000,00 erfolgte durch Einbringung des im Eigentum der
Gemeinde Bentwisch stehenden, 3893 qm großen Grundstücks in 18182 Bentwisch,
Stralsunder Str. 34, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Rostock von
Bentwisch, Grundbuchblatt 191, Flur 1, Flurstück-Nr. 22/3 und 22/4, welches die
Gemeinde bis zur Anmeldung der Errichtung der Gesellschaft zur Eintragung im
Handelsregister an die Gesellschaft übereignet hat. Der Wert des Grundstücks
wurde mit EUR 150.000,00 festgesetzt.
Auf den Geschäftsanteil-Nr.
2 ist eine Einlage i.H.v. EUR 200.000,00 in Geld zu leisten und zwar in voller
Höhe sofort.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§5 Dauer der Gesellschaft
Die
Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
§6 Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung
(1) Für die
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die
Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große
Kapitalgesellschaften anzuwenden.
(2) Jahresabschluss
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht, sind
von der Geschäftsführung in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Auf den Jahresabschluss der Gesellschaft
finden die Bestimmungen des § 286 Abs. 4 und § 288 des HGB im Hinblick auf die
Angaben nach § 285 Nr. 9 a) und b) des HGB keine Anwendung.
(3) Der Jahresabschluss unterliegt der
Prüfung gemäß §§ 316 ff. HGB. Der Abschlussprüfer hat in seiner Prüfung auch
die Prüfungsgegenstände nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) mit
einzubeziehen. Der Gesellschafter kann darüber hinaus besondere
Prüfungsgegenstände durch Beschluss bestimmen.
(4) Die Geschäftsführung hat den
Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers, verbunden mit einem Vorschlag über die Verwendung des
Jahresergebnisses, unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem
Gesellschafter und der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch vorzulegen.
(5) Soweit aufgrund zwingender
gesetzlicher Bestimmungen eine Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung
zuständig ist, stehen dieser die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. Der
Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft die Befugnisse nach § 53 Abs. 1,
§ 54 HGrG.
(6) Die Gesellschafterversammlung hat
bis spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres über die Feststellung des
Abschlusses des vorherigen Geschäftsjahres und die Ergebnisverwendung zu
beschließen.
§7 Ergebnisverwendung und Gewinnverteilung
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die
Ergebnisverwendung, insbesondere darüber, inwieweit der Jahresüberschuss
zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines etwaigen Verlustvortrages
in die Gewinnrücklagen eingestellt, als Gewinn vorgetragen oder an die Gesellschafter
ausgeschüttet wird. Der ausgeschüttete Gewinn steht den Gesellschaftern
entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital zu. Vorabausschüttungen auf den
zu erwartenden Gewinn des Geschäftsjahres können bereits vor dessen Ablauf
beschlossen werden. Sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes
beschließt, sind ausschüttungsfähige Gewinne an die Gesellschafter
auszuschütten.
§8 Wirtschaftsplan
(1) Die
Gesellschaft führt ihre Wirtschaft nach einem vor Beginn eines jeden Jahres von
der Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftsplan, ergänzt um eine
fünf-jährige Finanzplanung, welche dem Wirtschaftsplan zugrunde liegt
entsprechend den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung M-V. Für die Notwendigkeit einer Nachtragswirtschaftsplanung
gilt die Eigenbetriebs-verordnung entsprechend.
(2) Die
Geschäftsführung stellt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig auf, dass die
Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung
erteilen kann.
(3) Der Wirtschaftsplan
und die Finanzplanung sind der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu übermitteln.
§9 Organe der Gesellschaft
Die Organe der
Gesellschaft sind:
a) die Geschäftsführung
b) die Gesellschafterversammlung
c) der Beirat
§10 Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die
Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der
Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen werden.
(2) Ist nur ein
Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.
(3) Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer
gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem
Prokuristen vertreten.
(4) Die
Gesellschafterversammlung ist berechtigt, einem oder mehreren Geschäftsführern
die Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft sowie einzelnen oder allen
Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
(5) Bei Abschluss,
Änderung oder Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern wird
die Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung vertreten.
(6) Die
Geschäftsführung bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. zur
Vornahme folgender Rechtshandlungen:
a) Gründung,
Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von
Beteiligungen an anderen Unternehmen;
b) Veräußerung
des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen des Unternehmens;
c) Erwerb,
Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
d) Errichtung von
Bauten aller Art sowie bauliche Umgestaltung von Betriebsgebäuden mit einem
Aufwand von mehr als 50.000,00 EUR im Einzelfall;
e) Errichtung und Auflösung
von Zweigniederlassungen;
f) Einstellung
von Mitarbeitern mit einem Jahresgehalt von mehr als 50.000,00 EUR brutto im
Einzelfall oder unter Vereinbarung einer betrieblichen Pensionszusage;
g) Erteilung von Prokuren;
h) Übernahme von
Bürgschaften oder Garantien, die Erklärung von Schuldbeitritten und die
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;
i) Aufnahme von
Krediten im Betrag von mehr als 50.000,00 EUR im Einzelfall;
(7) Daneben ergeben
sich die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung aus dem Gesetz, den
abgeschlossenen Anstellungsverträgen und etwaigen von der
Gesellschafterversammlung oder dem Beirat gegebenen Anweisungen.
§11 Gesellschafterversammlung
(1) Gesellschafterversammlungen
werden durch die Geschäftsführer oder durch einen Gesellschafter einberufen. Es
genügt die Einberufung durch einen Geschäftsführer.
(2) Die Einberufung
erfolgt durch Übergabeeinschreiben, per Fax oder per E-Mail an jeden
Gesellschafter unter Angabe von Tagungsort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit
einer Frist von 2 Wochen. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung
werden bei der Fristberechnung mitgerechnet.
(3) Eine
Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75% des
Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 75% vertreten, ist unter
Beachtung von Absatz 1 und 2 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung
mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
vertretenen Stimmen beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung
hingewiesen wird.
(4) In der
Gesellschafterversammlung kann sich jeder Gesellschafter nur durch einen
anderen Gesellschafter oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit
verpflichteten Bevollmächtigten vertreten oder begleiten lassen. Die Vollmacht
bedarf der Schriftform.
(5) Sind die für
die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder
gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden, können
Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die von dem Mangel betroffenen
Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und der Beschlussfassung nicht
widersprechen.
(6) Die
Geschäftsanteile der Gemeinde Bentwisch werden in der Gesellschafterversammlung
von insgesamt 3 Mitgliedern der Gemeindevertretung vertreten. Der Bürgermeister
ist kraft seines Amtes Mitglied der Gesellschafterversammlung. Die Bestellung
der weiteren Vertreter erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durch
die Gemeindevertretung. Die Vertreter der Gemeinde Bentwisch haben die
Weisungen oder Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen, soweit durch
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§12 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die
Gesellschafterversammlung beschließt grundsätzlich in Versammlungen. Beschlüsse
der Gesellschafter können auch im schriftlichen Verfahren (auch durch Telefax
oder E-Mail) gefasst werden, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit einer
solchen Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen und
keine zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entgegenstehen.
(2) Gesellschafterbeschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht
Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen.
(3) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt 1
Stimme.
(4) Die
Gesellschafter sind jeweils auch in eigener Angelegenheit stimmberechtigt, es
sei denn, dass ihre Entlastung, ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit oder
die Einleitung eines Rechtsstreits der Gesellschaft mit ihnen Gegenstand der
Beschlussfassung ist.
(5) Grundsätzlich
ist über Verhandlungen der Gesellschafterversammlung und über
Gesellschafterbeschlüsse, soweit nicht eine notarielle Niederschrift
aufgenommen wird, eine Niederschrift binnen 7 Tagen zu erstellen, in welcher
der Tag der Versammlung, Teilnehmer, Ort, sonstige Anträge und Ergebnisse sowie
die gefassten Beschlüsse anzugeben sind. Jeder Gesellschafter erhält
unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zugesandt. Bei Beschlüssen ohne
förmliche Versammlung ist über Inhalt, Abstimmungsverfahren und
Abstimmungsergebnis von einem bei der Abstimmung bestimmten Gesellschafter oder
Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen, zu unterschreiben und unverzüglich
an alle Gesellschafter zu übersenden.
(6) Anfechtungsklagen
gegen Gesellschafterbeschlüsse müssen innerhalb eines Monats nach
Kenntniserlangung von der Beschlussfassung erhoben werden. Die Anfechtungsfrist
ist nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist die Klage zugestellt ist. Die Anfechtung
ist ausgeschlossen, wenn seit der Beschlussfassung 6 Monate verstrichen sind.
Bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Nichtigkeit sind die
Gesellschafterbeschlüsse als wirksam zu behandeln.
(7) Der Beschlussfassung der Gesellschafter
unterliegen insbesondere:
a) die Bestellung
und den Widerruf der Bestellung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung
oder Kündigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern
b) der Erwerb, die
Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten
c) die Erteilung
von Prokura
d) der Abschluss
von Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit von über 2 Jahren bezogen auf
Grund und Boden
e) die
Feststellung des Jahresabschlusses mit Lagebericht und Verwendung
f) die
Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen
g) die
Festsetzung des Wirtschaftsplanes (Finanz-, Investitions-, Erfolgs- und
Stellenplan mit Anlagen)
h) die Entlastung
der Geschäftsführung
i) die
Zustimmung von Kreditaufnahmen
j) die Erhöhung
und Herabsetzung des Stammkapitals sowie Beitritt weiterer Gesellschafter
k) die Bestellung
des Abschlussprüfers
l) die
Beteiligung an anderen Gesellschaften, wobei vorbehaltlich weiterer
Erfordernisse die Zustimmung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
notwendig ist.
§13 Beirat
(1) Die
Gesellschaft hat einen Beirat. Er besteht aus 3 Mitgliedern:
a) dem/der Bürgermeister/in der Gemeinde Bentwisch
b) dem Leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes „Rostocker Heide“
c) dem Finanzverantwortlichen des Amtes „Rostocker Heide“
Die Mitglieder zu b) und c) werden von der Amtsverwaltung benannt.
Das Beiratsmandat des/der Bürgermeister/in endet mit dessen
Amtszeit.
Das Beiratsmandat der Mitglieder zu b) und c) endet mit dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dessen Position in der Amtsverwaltung. Die
Mitteilung vom Ausscheiden und die Benennung des neuen Mitglieds haben durch
die Amtsverwaltung spätestens 6 Wochen vor dem Ausscheiden zu erfolgen.
Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist
von 6 Wochen durch schriftliche Erklärung niederlegen.
Die Gesellschafterversammlung kann durch einfachen Beschluss den
Beirat um höchstens 2 weitere Mitglieder erweitern.
Die von der Gemeinde Bentwisch bestellten Mitglieder des Beirats
sind an die Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung gebunden, sofern
dem gesetzlich nichts entgegensteht. Sie unterrichten frühzeitig den
Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch über alle
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
(2) Der Beirat
wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Dieser beruft den Beirat ein, so oft
es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt durch einfaches Schreiben,
per Fax oder per E-Mail an jedes Mitglied unter Angabe von Tagungsort, Tag und
Zeit mit einer Frist von 3 Tagen.
(3) Aufgabe des
Beirates ist es, die Geschäftsführung beratend zu unterstützen und im Hinblick
auf die Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
zu überwachen.
(4) Die
Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Beirates teil. Der Beirat kann in
Einzelfällen davon abweichen.
(5) Der Beirat
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen ist
eine Niederschrift zu führen, sofern förmliche Beschlüsse gefasst werden. Die
Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von den
beiden übrigen Mitgliedern zu unterzeichnen.
(6) Die
Beiratsmitglieder haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt
ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter anzuwenden. Über vertrauliche
Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Beirat bekannt werden,
haben sie Stillschweigen zu bewahren.
§14 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen
der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und gemäß der
Regelung der KV M-V. Die Bekanntmachung über den Jahresabschluss ist nach den
Regelungen des §§ 14 Abs. 5 KPG M-V entsprechend der Bestimmung in der
Hauptsatzung in der Gemeinde Bentwisch vorzunehmen.
§15 Schlussbestimmungen
(1) Alle das
Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft
und den Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit
nicht kraft Gesetzes eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt
auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Dies gilt
entsprechend für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den
Geschäftsführern bzw. Angehörigen der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer oder
diesen nahe stehenden Personen i S von § 15 Abgabenordnung.
(2) Falls einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollten oder dieser
Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist diejenige wirksame
Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung
entspricht. Im Falle von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die
dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise
vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
Betrifft der Mangel notwendige Satzungsbestandteile, ist eine solche Regelung
nach Maßgabe des § 53 GmbHG zu vereinbaren.