Sitzung: 08.12.2015 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch bestätigt den
Entwurf des an die Kommunalverfassung M/V angepassten Gesellschaftervertrages
für die Innovations- und Trendcenter - GmbH (ITC GmbH) mit folgenden
Ergänzungen oder Änderungen:
Die Gemeindevertretung beauftragt die
Bürgermeisterin und die weiteren Vertreter der Gemeinde in der
Gesellschafterversammlung der ITC GmbH den angepassten Gesellschaftervertrag
zuzustimmen.
Die Bürgermeisterin und ihr Stellvertreter
werden bevollmächtigt den Vertrag vor dem Notar zu unterzeichnen.
Soweit aus Sicht des beurkundenden Notars aus
Rechtsgründen Änderungen oder Ergänzungen des Vertragstextes erforderlich sind,
soll der Vertrag nach den Anregungen des Notars angepasst und beurkundet
werden.
Gesellschaftervertrag
der ITC Innovations- und Trendcenter-GmbH
§ 1
Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet:
ITC Innovations- und Trendcenter-GmbH
Sie hat ihren Sitz in Bentwisch.
§ 2
Gegenstand der Gesellschaft
Gegenstand der Gesellschaft ist es, durch Förderung
der Leistungsfähigkeit und Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur die
Ansiedlung von Unternehmen in der Gemeinde Benwisch zu unterstützen und dadurch
kommunale Entwicklungsmaßnahmen zu fördern. In diesem Sinne ist Gegenstand des
Unternehmens die Errichtung, Bewirtschaftung und Verwaltung des ITC
Innovations- und Trendcenters Bentwisch sowie die Erzielung von
Synergieeffekten zwischen Wirtschaft und Wissenschaft für die Wirtschaftsregion
Rostock und die Gemeinde Bentwisch.
Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche
Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen
und Zweigniederlassungen errichten.
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft
beträgt:
100.000,00 €
(in Worten:
einhunderttausend Euro)
§ 4
Geschäftsjahr und Dauer
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr endet am 31. Dezember, der auf die Eintragung der Gesellschaft
im Handelsregister folgt. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
Sie beginnt mit der Eintragung im Handelsregister.
Alle vor Eintragung der Gesellschaft im
Handelsregister für die bis dahin in Gründung befindliche Gesellschaft mit
beschränkter Haftung vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten mit Wirkung vom
heutigen Tage als für sie abgeschlossen.
§ 5
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. der/die Geschäftsführer
2. die Gesellschafterversammlung
3. der Beirat
§ 6
Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Geschäftsführung besteht aus einem
oder mehreren Geschäftsführern, die durch Gesellschafterbeschluss berufen oder
abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft
allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch 2
Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung
beschließt über die jeweilige Art der Vertretungsbefugnis des oder der
Geschäftsführer.
2. Die Gesellschafterversammlung kann einem
oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis gewähren und einem
oder mehreren Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
in begründeten Einzelfällen zur Erreichung des Unternehmenszweckes erteilen.
Die
Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern auch Einzelvertretungsbefugnis
erteilen.
Durch
Gesellschafterbeschluss können den Geschäftsführern Weisungen erteilt werden.
Die Gesellschafterversammlung kann im Einzelfall Festlegungen in Bezug auf
Inhalt und Umfang der Informationspflichten, insbesondere der Einsichtnahme in
Bücher und Schriften sowie der Entwicklung des Unternehmens treffen.
§ 7
Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
1. Die Geschäftsführung bedarf zu allen über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb hinausgehenden Maßnahmen und Rechtsgeschäften der vorherigen
Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
2. Hierzu
gehören insbesondere:
1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
2. Errichtung von Gebäuden
3. Beteiligung an anderen Unternehmen
4. Abschluss von Rechtsgeschäften,
insbesondere Anschaffung und Veräußerung von Anlagegütern, durch die im
Einzelfall die Gesellschaft mit mehr als Euro 50.000,00 verpflichtet wird
5. Übernahme von Bürgschaften
6. Einleitung von gerichtlichen Verfahren
mit Streitwert über Euro 25.000,00 sofern es sich nicht um die Beitreibung von
Außenständen handelt
7. Abschluss, Aufhebung oder Kündigung vom
Miet- oder Pachtverträgen über Anlagegegenstände, soweit im Einzelfall die
Jahresbelastung Euro 15.000,00 übersteigt
8. Aufnahme langfristiger Darlehen und
kurzfristiger Kredite im Einzelfall von mehr als Euro 25.000,00
9. Errichtung und Aufhebung von
Zweigniederlassungen
10. Einstellung und Entlassung von
Arbeitnehmern und der Abschluss von Verträgen mit selbständigen Mitarbeitern
sowie Änderung, Aufhebung und Kündigung von Verträgen mit Arbeitnehmern und
selbständigen Mitarbeitern mit einer Vergütung von höher als BAT 2
Eingangsstufe
11. die Erteilung von Prokuren und
Handlungsvollmachten
3. Die Gesellschafterversammlung kann
weitere Geschäfte von ihrer Zustimmung abhängig machen.
§ 8
Gesellschafterversammlung
1. Beschlüsse der Gesellschafter werden in
der Gesellschafterversammlung gefasst.
2. Die Geschäftsanteile der
Gemeinde Bentwisch werden in der Gesellschafterversammlung von dem
Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch und 2 weiteren Mitgliedern, welche von der
Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden,
vertreten. Im Verhinderungsfall kann sich der Bürgermeister in der
Gesellschafterversammlung durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.
Die Vertreter der Gemeinde Bentwisch in der Gesellschafterversammlung haben den
Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch zu
folgen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie haben die
Gemeindevertretung oder den Hauptausschuss der Gemeinde Bentwisch frühzeitig
über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten, soweit
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
3. Jährlich ist eine ordentliche
Gesellschafterversammlung durchzuführen. Die ordentliche Gesellschafterversammlung
findet in den ersten 8 Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt. Soweit das
Gesetz gestattet, kann die ordentliche Gesellschafterversammlung auch in den
ersten 11 Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Gegenstand der
Gesellschafterversammlung ist insbesondere die Entgegennahme des Berichts der
Geschäftsführung, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung
über die Verwendung des Jahresüberschusses oder - soweit einschlägig - des
Bilanzgewinns sowie die Entlastung der Geschäftsführung.
4. Die Gesellschafterversammlungen werden
schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die
Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt unter Wahrung einer Frist von
mindestens 10 Kalendertagen per Einschreiben zur Post oder Übergabe gegen
Quittung. Sonn- und Feiertage werden bei der Berechnung der Frist nicht
mitgezählt. Der Lauf der Frist beginnt mit dem auf die Versendung der
Einberufung folgenden Tag, der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der
Frist nicht mitgezählt. Die Gesellschafter können einstimmig auf die Einhaltung
der in den Sätzen 1 bis 4 geregelten Form und Frist durch schriftliche
Bestätigung verzichten. Jeder Geschäftsführer ist zur Einberufung von
Gesellschafterversammlungen berechtigt.
5. Eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung ist von der Geschäftsführung einzuberufen, wenn es im
Interesse der Gesellschaft dringend erforderlich erscheint.
Die Gesellschafter, die
zusammen Geschäftsanteile von mindestens 1/10 des Stammkapitals besitzen, haben
das Recht, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn
der oder die Geschäftsführer der Gesellschaft auf ihren, die Angabe des Zweckes
und den Grund enthaltenen Antrag die Einberufung ablehnen oder binnen 5 Tagen
nach Eingang des Antrages die Gesellschafterversammlung nicht einberufen
haben.
6. Über jede Gesellschafterversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss enthalten:
a) Tag, Ort und Zeit der
Versammlung
b) Namen der anwesenden oder
vertretenen Gesellschafter
c) Tagesordnung und Anträge
d) Ergebnis der Abstimmung
sowie Wortlaut der gefassten Beschlüsse
e) Angaben über die
Erledigung sonstiger Anträge
Die
Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist und mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Wird diese Mehrheit
nicht erreicht, so ist innerhalb von 3 Wochen eine 2. Gesellschafterversammlung
mit gleicher Ladungsfrist und gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese
Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital
beschlussfähig. Auf diese Rechtsfolge ist in der 2. Einladung hinzuweisen.
7. Jeder
Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen
Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden oder der wirtschaftsprüfenden
Berufe, der gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist, vertreten
lassen oder sich des Beistandes einer solchen Person bedienen. Im Übrigen ist
eine Vertretung nur durch Mitgesellschafter, gesetzlicher Vertretung oder durch
Testamentsvollstrecker gestattet. Die Vertreter müssen sich durch schriftliche
Vollmacht oder amtliches Zeugnis ausweisen.
§ 9
Gesellschafterbeschlüsse
1. Alle Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung werden mit 75 % Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht
der Gesellschaftsvertrag oder zwingende, gesetzliche Vorschriften etwas anderes
vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, wenn durch
einen Beschluss das Recht der Gesellschafter beeinträchtigt oder
Sonderpflichten neu eingeführt bzw. erweitert werden, ist die Zustimmung der
betroffenen Gesellschafter erforderlich.
Jeder Euro eines
Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
Jeder Gesellschafter kann
sich durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen Dritten in der Gesellschafterversammlung
vertreten lassen.
Der Abhaltung einer
Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der
zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich
einverstanden erklären.
Die
Gesellschafterversammlung ist am Sitz der Gesellschaft abzuhalten.
Die
Gesellschafterbeschlüsse, auch die formlos gefassten, sind unverzüglich nach
der Beschlussfassung zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens einem
Gesellschafter sowie mindestens einem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Jedem
Gesellschafter ist das Protokoll in Kopie oder Abschrift zuzusenden.
2. Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von
Gesellschafterbeschlüssen kann nur innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht
werden, sofern sich nicht auf zwingendem Recht etwas anderes ergibt. Für die
Fristwahrung ist die Klageerhebung erforderlich. Die Frist beginnt mit dem
Zugang des Protokolls.
3. Der Beschlussfassung der Gesellschafter
unterliegen insbesondere:
a) die Bestellung und den Widerruf der
Bestellung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung oder Kündigung der
Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern
b) Erwerb, Veräußerung, Belastung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
c) Erteilung von Prokura
d) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
mit einer Laufzeit von über 2 Jahren bezogen auf Grund und Boden
e) Feststellung des
Jahresabschlusses mit Lagebericht und Verwendung
f) Einforderung von
Einzahlungen auf die Stammeinlagen
g) Festsetzung des Wirtschaftsplanes
(Finanz-, Investitions-, Erfolgs- und Stellenplan mit Anlagen)
h) Entlastung der
Geschäftsführung
i)
Zustimmung von
Kreditaufnahmen
j) Erhöhung und Herabsetzung des
Stammkapitals sowie Beitritt weiterer Gesellschafter
k) Bestellung des Abschlussprüfers
l) Beteiligung
an anderen Gesellschaften, wobei vorbehaltlich weiterer Erfordernisse die
Zustimmung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch notwendig ist.
§ 10
Beirat
1. Die
Gesellschaft hat einen Beirat. Er besteht aus 3 Mitgliedern, nämlich
a) dem Bürgermeister der
Gemeinde Bentwisch
b) dem Leitenden
Verwaltungsangestellten des Amtes "Rostocker Heide"
c) dem
Finanzverantwortlichen des Amtes "Rostocker Heide"
Die Vertreter des
übergeordneten Amtes werden von der Amtsverwaltung benannt.
Das Beiratsmandat des
Bürgermeisters der Gemeinde Bentwisch endet mit dessen Amtszeit. Das Beiratsmandat
der beiden übrigen Mitglieder endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dessen
Verlauf der jeweilige Entsender das Ausscheiden des betreffenden
Beiratsmitgliedes der Gesellschaft mitgeteilt hat. Die Mitteilung hat
spätestens 6 Wochen vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
Jedes Mitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen durch
schriftliche Erklärung niederlegen.
Sollte die übergeordnete
Amtsverwaltung die Beiratsmitglieder trotz entsprechender Aufforderung
binnen 6 Wochen nicht benannt haben, so
sind die Minderheitsgesellschafter gemeinsam berechtigt, die Beiratsmandate
einstimmig an andere Personen zu vergeben.
Die von der Gemeinde
Bentwisch und dem Amt Rostocker Heide bestellten Mitglieder des Beirates sind
an die Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
gebunden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie unterrichten
frühzeitig den Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung der Gemeinde
Bentwisch über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
2. Den Vorsitz des Beirats nimmt der
Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch wahr. Er beruft den Beirat ein, so oft es
die Geschäfte erfordern. Die Einladung ist schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu übermitteln. In
dringenden Fällen kann telegraphisch, fernmündlich oder mündlich mit einer
kürzeren Frist eingeladen werden.
3. Aufgabe des Beirates ist es, die
Geschäftsführung beratend zu unterstützen. Er überwacht außerdem, dass die
Geschäftsführung die Geschäfte unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung führt.
4. Die Geschäftsführer nehmen an den
Sitzungen des Beirats teil. Der Beirat kann in Einzelfällen anders bestimmen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Der Beirat
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen ist
eine Niederschrift zu führen, sofern förmliche Beschlüsse gefasst werden. Die
Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von beiden
übrigen Mitgliedern zu unterzeichnen.
5. Die Gesellschafterversammlung kann durch
einfachen Beschluss den Beirat um höchstens 2 weitere Mitglieder erweitern.
§ 11
Wirtschaftsplan
1.
Die Gesellschaft führt ihre Wirtschaft nach einem vor Beginn eines
jeden Jahres von der Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftsplan, ergänzt
um eine fünfjährige Finanzplanung, welche dem Wirtschaftsplan zugrunde liegt
entsprechend den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung M-V. Für die Notwendigkeit einer
Nachtragswirtschaftsplanung gilt die Eigenbetriebsverordnung entsprechend.
2.
Die Geschäftsführung stellt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig auf,
dass die Gesellschafterversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres ihre
Zustimmung erteilen kann.
3.
Der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sind der Gemeindevertretung
zur Kenntnis zu übermitteln.
§ 12
Buchführung,
Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung
1. Für
die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die
Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große
Kapitalgesellschaften anzuwenden.
2. Jahresabschluss
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht, sind
von der Geschäftsführung in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Auf den Jahresabschluss der Gesellschaft
finden die Bestimmungen des § 286 Abs. 4 und § 288 des HGB im Hinblick auf die
Angaben nach § 285 Nr. 9 a) und b) des HGB keine Anwendung.
3. Der
Jahresabschluss unterliegt der Prüfung gemäß §§ 316 ff. HGB. Der
Abschlussprüfer hat in seiner Prüfung auch die Prüfungsgegenstände nach § 53
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) mit
einzubeziehen. Der Gesellschafter kann darüber hinaus besondere
Prüfungsgegenstände durch Beschluss bestimmen.
4.
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem
Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, verbunden mit einem
Vorschlag über die Verwendung des Jahresergebnisses, unverzüglich nach Eingang
des Prüfungsberichtes dem Gesellschafter und der Gemeindevertretung der
Gemeinde Bentwisch vorzulegen.
5.
Soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen eine
Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung zuständig ist, stehen dieser die
Befugnisse aus § 54 HGrG zu. Der Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft
die Befugnisse nach § 53 Abs. 1, § 54 HGrG.
6.
Die Gesellschafterversammlung hat bis spätestens zum Ablauf des
Geschäftsjahres über die Feststellung des Abschlusses des vorherigen
Geschäftsjahres und die Ergebnisverwendung zu beschließen.
§ 13
Ergebnisverwendung und Gewinnverteilung
1. Über die Verwendung des
Jahresüberschusses zzgl. eines Gewinnvortrages und abzgl. eines Verlustvortrages
oder - soweit einschlägig - über die Verwendung des Bilanzgewinnes beschließt
die Gesellschafterversammlung nach freiem Ermessen.
Die Gesellschafterversammlung
kann insbesondere beschließen, dass der Jahresüberschuss oder - soweit
einschlägig - der Bilanzgewinn ganz oder teilweise in Gewinnrücklagen
eingestellt oder auf neue Rechnungen vorgetragen wird.
2. Die
Verteilung des Gewinns erfolgt im Verhältnis der Geschäftsanteile zueinander.
3. Die Gewinnausschüttung hat binnen einer
Frist von 3 Monaten - gerechnet vom Tag der Beschlussfassung an - zu erfolgen.
§ 14
Verfügung über Geschäftsanteile;
Teilung von Geschäftsanteilen
Jede Verfügung über einen Geschäftsanteil oder einen
Teil hiervon, insbesondere Abtretung, Teilung, Verpfändung oder
Nießbrauchsbestellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung, soweit nach § 17 GmbH-Gesetz vorgeschrieben, auch
der Gesellschaft.
Hat ein Gesellschafter die Zustimmung zur Abtretung
eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils an einen
Nichtgesellschafter beantragt, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt,
den Geschäftsanteil oder den Teil des Geschäftsanteils im Verhältnis zu ihrer
Beteiligung an der Gesellschaft zu erwerben. Macht einer dieser
erwerbsberechtigten Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht keinen Gebrauch, so
geht dieses auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis von deren Beteiligung
an der Gesellschaft über. Wird das Erwerbsrecht ganz oder teilweise von den
Gesellschaftern nicht ausgeübt, steht es einem von der Gesellschaft zu
bestimmenden Dritten zu.
Sollte im Hinblick auf § 5 Abs.1 und 2 GmbH-Gesetz
eine Aufteilung des Geschäftsanteils ganz oder teilweise unzulässig sein, ist
insoweit der Geschäftsanteil ganz oder teilweise in eine BGB-Gesellschaft
einzubringen, an der die Berechtigten entsprechend ihrer seitherigen
Beteiligung untereinander beteiligt sind.
Eine
Genehmigung der Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich zur Abtretung
von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen an einen Mitgesellschafter.
Voll eingezahlte Geschäftsanteile eines
Gesellschafters können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zu einem
Geschäftsanteil zusammengelegt werden.
§ 15
Einziehung von Geschäftsanteilen
1. Die Gesellschafter können die Einziehung
von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit
beschließen.
2. Der Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters bedarf es nicht, wenn
a) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger
des Gesellschafters gepfändet oder wenn sonst wie in diesen vollstreckt wird,
und wenn die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten,
spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben wird;
b) von dem Gesellschafter oder
zulässigerweise von der Gesellschaft oder einem anderen Gläubiger das
Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen
Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; oder
c) in seiner Person ein anderer wichtiger
Grund, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist.
Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn ein weiteres Verbleiben des
betroffenen Gesellschafters in der Gesellschaft für diese untragbar ist,
insbesondere wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag
obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit
verletzt und den Mangel nicht binnen vier Wochen seit schriftlicher Rüge durch
die Gesellschaft abstellt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung
unmöglich wird.
3. Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen
einer Mehrheit von 75 % (in Worten: fünfundsiebzig Prozent) des vertretenen
Kapitals. Der jeweils betroffene Gesellschafter wirkt bei der Beschlussfassung
nicht mit.
4. Statt der Einziehung kann die
Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Anteil von der Gesellschaft
erworben oder auf eine von ihr benannte Person übertragen wird.
5. In allen Fällen der Einziehung bzw.
Übertragung von Geschäftsanteilen gemäß Abs. 1 - 4 ist dem betroffenen
Gesellschafter ein Entgelt gemäß § 17 zu zahlen.
§ 16
Dauer der Gesellschaft, Kündigung
1. Jeder Gesellschafter kann die
Gesellschaft zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten durch Einschreiben an die anderen Gesellschafter kündigen,
erstmals zum 31. Dezember 1999.
2. Wird das Gesellschaftsverhältnis zu
diesem Zeittermin und zum späteren Ablauf nicht gekündigt, so verlängert es
sich jeweils um ein weiteres Geschäftsjahr.
3. Im Falle der Kündigung haben die
verbleibenden Gesellschafter das Recht, die Fortsetzung der Gesellschaft zu
beschließen. Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde Bentwisch die Kündigung
ausgesprochen hat und die Gesellschaft wenigstens 20 Jahre bestanden hat.
4. Der Kündigende ist im Übrigen
verpflichtet, sein Geschäftsanteil auf die Gesellschaft, ein von ihr benannten
Gesellschafter oder ein von ihr benannten Dritten zu übertragen. Für das dem
Kündigenden zu zahlende Abfindungsguthaben gilt § 17 entsprechend.
§ 17
Abfindung
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
aus, insbesondere durch Kündigung oder wird sein Geschäftsanteil eingezogen, so
ist das Abfindungsguthaben aufgrund eines Wertgutachtens eines von den
Gesellschaftern gemeinsam beauftragten Wirtschaftsprüfers nach dem
Ertragswertverfahren unter Beachtung des Standard 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer
in Deutschland e. V. festzustellen. Ist
eine Einigung über die Person des Wirtschaftsprüfers nicht zu erreichen, wird
dieser von dem Präsidenten der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen
Industrie- und Handelskammer bestimmt. Die Kosten des Gutachtens trägt die
Gesellschaft.
§ 18
Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft,
Wettbewerbsverbot
1. Durch Gesellschafterbeschluss können
einzelne oder alle Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft von
einem Wettbewerbsverbot befreit werden. In diesem Fall sind sie berechtigt,
unmittelbar oder mittelbar, in eigenem oder fremden Namen, für eigene oder
fremde Rechnung mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, für
Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder sich an solchen zu beteiligen, sei es
direkt oder durch eine Mittelsperson.
2. Der Gesellschafterbeschluss kann die
Befreiung auf bestimmte Fälle oder Tätigkeiten beschränken; er hat Bestimmungen
über Gegenleistungen zu treffen.
3. Für
den Gesellschafterbeschluss genügt einfache Mehrheit.
§ 19
Informations- und Kontrollrecht
1. Die Geschäftsführung hat jedem
Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheit der
Gesellschaft zu geben sowie ferner die Einsicht der Bücher und Schriften zu
gestatten.
2. Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft
und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie
zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und dadurch der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die
Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter. Der betroffene
Gesellschafter ist bei der Beschlussfassung gemäß Satz 2 nicht
stimmberechtigt.
§ 20
Steuerliche Vorbehaltsklausel
1. Im Leistungsverkehr zwischen der Gesellschaft
und den Gesellschaftern (im Folgenden "Parteien" genannt) ist es
untersagt, einer Partei oder einer ihr nahestehenden Person unangemessene
Vorteile irgendwelcher Art vertragsmäßig oder durch einseitige Handlungen
zuzuwenden oder die Gewährung solcher Vorteile stillschweigend zuzulassen.
2. Bei sämtlichen Rechtsgeschäften,
Vorgängen und Maßnahmen zwischen den Parteien hat der Leistungsverkehr nach
den steuerlichen Grundsätzen über die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung
zu erfolgen. Im Falle der Zuwiderhandlung entsteht für den Leistenden bereits
im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung gegenüber dem begünstigten ein Anspruch auf
Rückgewähr des Vorteils oder dessen wertmäßigen Ersatzes. Als Begünstigter
gilt derjenige, dem der Vorteil steuerlich zuzurechnen ist. Sollte aus
rechtlichen Gründen gegen den begünstigten kein Anspruch gegeben sein, so
richtet sich der Anspruch gegen den Leistungsempfänger, dem der Begünstigte
nahe steht. Der Begünstigte oder der nahestehende Leistungsempfänger hat den
erlangten Vorteil dem Leistenden unverzüglich zurückzuerstatten und den seinem
Wert entsprechenden Betrag für die Zeit zwischen der Zuwendung und der
Rückerstattung zu verzinsen.
§ 21
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
elektronischen Bundesanzeiger und gemäß der Regelung der KV M-V. Die
Bekanntmachung über den Jahresabschluss ist nach den Regelungen des §§ 14 Abs.
5 KPG M-V entsprechend der Bestimmung in der Hauptsatzung in der Gemeinde
Bentwisch vorzunehmen.
§ 22
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages zwingenden,
gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder lückenhaft sein, wird die
Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt.
Der Vertrag ist diesem Fall so zu ergänzen, dass der
beabsichtigte wirschaftliche Zweck erreicht wird. Beruht die Ungültigkeit auf
einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich
zulässie Maß.