Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, nach Beendigung der Pflanzarbeiten die im B-Plan Nr. 5 ausgewiesenen privaten Grünflächen zum Gartenweg hin (Flurstück 43/92 der Flur 1, Gemarkung Bentwisch) den angrenzenden Grundstückseigentümern aus dem Birkenweg unter den folgenden Bedingungen zu verpachten:

-       Es wird ein Pachtvertrag für ein Jahr abgeschlossen. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht einer der beiden Vertragspartner 3 Monate vor Vertragsende  kündigt.

-       Die Pachtfläche erstreckt sich in einem Abstand von 1,50 m von der neu gepflanzten Hecke bis zur Grundstücksgrenze. Dieser Abstand ist zur Pflege der Hecke und Bäume, welche durch die Gemeinde vorgenommen wird,  einzuhalten.

-       Der Pachtzins beträgt 0,31 €/m²/Jahr.

-       Die Fläche darf zusätzlich bepflanzt werden, ausgenommen davon sind Laub- und Obstbäume sowie Nadelgehölze. Durch die zusätzliche Bepflanzung darf die vorhandene Hecke nicht beschädigt werden.

-       Eine Bebauung oder Versiegelung der Fläche ist nicht gestattet. Bereits vorhandene geringfügige Überbauungen sind zu entfernen.

-       Eine Einzäunung der Pachtfläche ist erlaubt, eine Mauer als Einfriedung nicht.

-       Bei Beendigung des Pachtvertrages ist die Fläche durch den Pächter auf seine Kosten zu beräumen. Dies beinhaltet auch die Entfernung der durch den Pächter vorgenommenen zusätzlichen Bepflanzung.

Eine Beräumung der Fläche ist nicht erforderlich, wenn ein Nachfolger den Pachtvertrag übernimmt.

-       Im Pachtvertrag ist auf die Einhaltung der Festsetzungen des B-Plans Nr. 5 hinzuweisen.

 

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch stimmt auch einem Verkauf der Fläche unter Einhaltung eines Abstandes von 1,50 m zur neu gepflanzten Hecke an die angrenzenden Grundstückseigentümer aus dem Birkenweg zu. Der Kaufpreis beträgt 20,00 €/m². Alle mit dem Grundstückskauf im Zusammenhang stehenden Kosten wie z.B. Vermessungs- und Notarkosten sind vom Erwerber zu tragen. Im Kaufvertrag ist auf die Einhaltung der Festsetzungen des B-Plans Nr. 5 hinzuweisen.

 

 

Der Beschluss VBE/ 180/926/2015/GBE vom 20.08.2015 wird aufgehoben.