Sitzung: 08.12.2015 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
nach Beendigung der Pflanzarbeiten die im B-Plan Nr. 5 ausgewiesenen privaten
Grünflächen zum Gartenweg hin (Flurstück 43/92 der Flur 1, Gemarkung Bentwisch)
den angrenzenden Grundstückseigentümern aus dem Birkenweg unter den folgenden
Bedingungen zu verpachten:
- Es wird ein Pachtvertrag für ein Jahr abgeschlossen. Die Laufzeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht einer der beiden
Vertragspartner 3 Monate vor Vertragsende
kündigt.
- Die Pachtfläche erstreckt sich in einem Abstand von 1,50 m von der neu
gepflanzten Hecke bis zur Grundstücksgrenze. Dieser Abstand ist zur Pflege der
Hecke und Bäume, welche durch die Gemeinde vorgenommen wird, einzuhalten.
- Der Pachtzins beträgt 0,31 €/m²/Jahr.
- Die Fläche darf zusätzlich bepflanzt werden, ausgenommen davon sind Laub-
und Obstbäume sowie Nadelgehölze. Durch die zusätzliche Bepflanzung darf die
vorhandene Hecke nicht beschädigt werden.
- Eine Bebauung oder Versiegelung der Fläche ist nicht gestattet. Bereits
vorhandene geringfügige Überbauungen sind zu entfernen.
- Eine Einzäunung der Pachtfläche ist erlaubt, eine Mauer als Einfriedung
nicht.
- Bei Beendigung des Pachtvertrages ist die Fläche durch den Pächter auf
seine Kosten zu beräumen. Dies beinhaltet auch die Entfernung der durch den
Pächter vorgenommenen zusätzlichen Bepflanzung.
Eine Beräumung der
Fläche ist nicht erforderlich, wenn ein Nachfolger den Pachtvertrag übernimmt.
- Im Pachtvertrag ist auf die Einhaltung der Festsetzungen des B-Plans Nr.
5 hinzuweisen.
Die Gemeindevertretung Bentwisch stimmt auch
einem Verkauf der Fläche unter Einhaltung eines Abstandes von 1,50 m zur neu
gepflanzten Hecke an die angrenzenden Grundstückseigentümer aus dem Birkenweg
zu. Der Kaufpreis beträgt 20,00 €/m². Alle mit dem Grundstückskauf im
Zusammenhang stehenden Kosten wie z.B. Vermessungs- und Notarkosten sind vom
Erwerber zu tragen. Im Kaufvertrag ist auf die Einhaltung der Festsetzungen des
B-Plans Nr. 5 hinzuweisen.
Der Beschluss VBE/ 180/926/2015/GBE vom
20.08.2015 wird aufgehoben.