Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt, im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Voranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Flurstück 21/4 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB abzulehnen.

Begründung:

Das Vorhaben ist in zweiter Bebauungsreihe entlang der B 105 als Erschließungsanlage geplant. Es grenzt unmittelbar an die Bahnstrecke Rostock-Stralsund an.

Der vorhandene Außenbereichssplitter würde sich bei einer Zustimmung in nördliche Richtung und in die zweite Bebauungsreihe hinein erweitern.

Die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 (2) BauGB ist damit nicht mehr gegeben, da dem Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 (3) BauGB entgegenstehen.

Eine Zustimmung hätte außerdem Vorbildwirkung, die in dem Bereich des Außenbereichssplitters eine ungeordnete Bebauung zur Folge hätte.