Sitzung: 02.11.2015 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rövershagen im nachfolgenden
Wortlaut:
Straßenreinigungsatzung
der Gemeinde Rövershagen
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg- Vorpommern (KV-MV) vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V 2011, S. 777) und
des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993 S. 42)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.Mai 2011 (GVOBl. M-V 2011
S. 323/324) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am
02.11.2015 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in der geschlossenen Ortslage der Gemeinde Rövershagen gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Rövershagen. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird.
§ 2
Begriffsbestimmung
Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen und Wegegesetz gewidmet sind.
Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können.
Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.
Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von Grundsteuer befreit wäre.
Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch Grundstücke, die
vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-,
Randstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon ob sie mit der
Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an der Straße liegen.
Liegt Wohnungseigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
a)
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als
Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des
markierten Teils des Gehweges der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Die halbe Breite der verkehrsberuhigten Straßen
(2)
Anstelle des Eigentümers trifft die
Reinigungspflicht
1.
den Erbbauberechtigten
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selber nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3)
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage,
seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine Person mit der Reinigung
zu beauftragen.
(4)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein
Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren
Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung
ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(5)
Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde
Rövershagen befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§ 4
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub, Grünschnitt und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. (wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn Kräuter die Straßenbeläge schädigen.)
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbekämpfung in
Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Nachgewiesene biologisch-abbaubare Stoffe dürfen verwendet werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Der Umfang der Reinigung richtet sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.
(4) Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder oder sonstige Maschinen- und Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
§ 5
Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,
2. die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mind. 1,50 m) vom Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.
Die Verwendung von Schlacke und Asche ist verboten. Die Verwendung von
auftauenden Mitteln ist nur in Ausnahmefällen erlaubt:
a) bei besonders klimatischen Ausnahmefällen, in denen durch Einsatz von
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
z.B. Eisglätte, Eisregen (Blitzeis)
b) auf Treppen, Brücken, Gefälle- und Steigungsstrecken oder ähnliche
Gefahrenquellen
c) zur gefahrlosen Zu- und Abfahrt von Ver- oder Entsorgungsfahrzeugen
d) an einzelnen verkehrsbedingt gefährdeten Fahrbahnbereichen.
2. Schnee ist werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen spätestens von 8.00 Uhr – 20.00 Uhr unverzüglich zu entfernen.
Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee ist bis
07.00 Uhr bzw. 08:00 Uhr des
folgenden Tages zu entfernen.
Auf mit Sand, Kies o. ä. befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die
den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu
entfernen.
3. Glätte ist werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- Feiertagen
spätestens von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen zu
beseitigen.
Nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 07.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des
folgenden Tages zu beseitigen.
Es sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Auftauende Mittel können gem.
Abs. 2 Punkt 1 a – d eingesetzt werden.
4. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des
Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist auf dem Fahrbahnrand
zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auch auf dem an
das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teils des Gehweges
erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen
dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken
dürfen
Schnee und Eis nicht auf die Straße und
deren Nebenanlagen gebracht
werden.
(3) § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schneeräum- und Streupflicht entsprechend.
§ 6
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht nachkommt, insbesondere wer die in §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 6 i.V. mit § 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Rövershagen vom 21.01.1993 außer Kraft.
Rövershagen, den
Dr. V. Schöne
Bürgermeisterin Siegel