Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Rövershagen im nachfolgenden Wortlaut:

 

 

Straßenreinigungsatzung der Gemeinde Rövershagen

 

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV-MV) vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V 2011, S. 777) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993 S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.Mai 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 323/324) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 02.11.2015 folgende Satzung erlassen.

 

 

§ 1

Reinigungspflichtige Straßen

 

(1)    Die in der geschlossenen Ortslage der Gemeinde Rövershagen gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.

 

(2)    Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Rövershagen. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmung

 

Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen und Wegegesetz gewidmet sind.

 

Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können.

Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.

 

Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.

 

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von Grundsteuer befreit wäre.

 Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch Grundstücke, die

 vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-,

 Randstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon ob sie mit der

 Vorder-, Hinter- oder  Seitenfront an der  Straße liegen.

 Liegt Wohnungseigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

 

 

§ 3

Übertragung der Reinigungspflicht

 

 

(1)    Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

a)      Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

b)      Die halbe Breite der verkehrsberuhigten Straßen

 

 

(2)   Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

 

1.      den Erbbauberechtigten

2.       den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selber nutzt,

3.       den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

 

(3)   Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4)   Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

 

(5)   Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde Rövershagen befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

 

§ 4

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

 

(1)    Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub, Grünschnitt und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. (wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn Kräuter die Straßenbeläge schädigen.)

 

(2)    Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbekämpfung in

Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Nachgewiesene biologisch-abbaubare Stoffe dürfen verwendet werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

 

(3)    Der Umfang der Reinigung richtet sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.

 

(4)    Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder oder sonstige Maschinen- und Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

 

§ 5

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

 

(1)    Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1.       Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,

 

2.       die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.

 

(2)    Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

 

1.       Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mind. 1,50 m) vom Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.

Die Verwendung von Schlacke und Asche ist verboten. Die Verwendung von

auftauenden Mitteln ist nur in Ausnahmefällen erlaubt:

a) bei besonders klimatischen Ausnahmefällen, in denen durch Einsatz von  

    abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

    z.B. Eisglätte, Eisregen (Blitzeis)

                 b) auf Treppen, Brücken, Gefälle- und Steigungsstrecken oder ähnliche

                         Gefahrenquellen

                 c) zur gefahrlosen Zu- und Abfahrt von Ver- oder Entsorgungsfahrzeugen

                 d) an einzelnen verkehrsbedingt gefährdeten Fahrbahnbereichen.

 

            2.  Schnee ist werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und

                     Feiertagen spätestens von 8.00 Uhr – 20.00 Uhr unverzüglich zu entfernen.

                 Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee ist bis 07.00 Uhr bzw. 08:00 Uhr des

                     folgenden Tages zu entfernen.

                 Auf mit Sand, Kies o. ä. befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die

                 den  Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu

                 entfernen.

3.  Glätte ist werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- Feiertagen

 spätestens von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen zu

     beseitigen.

 

     Nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 07.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des   

     folgenden Tages zu beseitigen.

                Es sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Auftauende Mittel können gem.

                Abs. 2 Punkt 1 a – d eingesetzt werden.

 

 

        4. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des

            Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist auf dem Fahrbahnrand

            zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auch auf dem an

            das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teils des Gehweges

            erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.

            Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen

            dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken

            dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße und deren Nebenanlagen gebracht

            werden.

 

(3)    § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schneeräum- und Streupflicht entsprechend.

 

 

§ 6

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

(1)    Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

(2)    Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht nachkommt, insbesondere wer die in §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 6 i.V. mit § 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

 

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Rövershagen vom   21.01.1993 außer Kraft.

 

 

Rövershagen, den

 

 

Dr. V. Schöne

Bürgermeisterin                                                                                                                            Siegel