Sitzung: 02.11.2015 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
die 5. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung
von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes
„Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002:
5. Änderungssatzung
der
Gemeinde Rövershagen zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von
Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes
„Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002
I.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
2011 (GVOBl. M-V S. 777), der §§ 1, 2, 6
und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) und
des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GVUG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V, S. 499) wird
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ………………. und Anzeige bei
der Rechtsaufsicht die folgende 5. Änderungssatzung der Gemeinde Rövershagen
zur Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung
der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ erlassen:
II.
Aufgrund der neuen Kalkulation wird der § 3 der Satzung der Gemeinde
Rövershagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ , zuletzt geändert durch die
4. Änderungssatzung vom 04.12.2014 wie
folgt geändert:
In § 3 (2) Satz 2 wird der Gebührensatz 15,47 €/ha durch den
Gebührensatz 16,93 €/ha ersetzt.
In § 3 (3) Satz 1 wird der Gebührensatz 15,05 €/ha durch den
Gebührensatz 21,03 €/ha ersetzt.
III.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Rövershagen, den ……………
Dr. Verena Schöne Siegel
Bürgermeisterin
Gebührenkalkulation
für die Deckung der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“
für das Jahr 2015 der Gemeinde Rövershagen
- Grundsätzliches
Nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung
weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 werden die von
Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden
Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine
Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.
Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs.
1 und 2 des KAG.
Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.
- Kalkulierter
Aufwand
an den Wasser- und Bodenverband zu zahlender Beitrag der Gemeinde
Rövershagen für das Jahr 2015 entsprechend des Bescheides des Wasser- und
Bodenverbandes in der Fassung der Änderung vom 15.08.2015:
ohne Beitrag Schöpfwerk Stromgraben: 30.852,72
€
Verwaltungsaufwand 10 % 3.085,27 €
= Gesamtaufwand 33.937,99
€
Beitrag Schöpfwerk Stromgraben 9.295,17 €
Verwaltungsaufwand 10 % 929,52 €
=
Gesamtaufwand 10.224,69
€
- Flächenberechnung
anzusetzende Gesamtfläche
des 2.055,2085 ha Geltungsbereiches der Satzung
abzüglich der Fläche für dingliche
50,4347 ha
Mitglieder, die ihren Beitrag direkt
an
den Wasser- und Bodenverband
zahlen
= gebührenpflichtige Fläche 2.004,7738 ha
Schöpfwerk Stromgraben – Einzugsgebiet Rövershagen
insgesamt 487,9514 ha
abzüglich der Fläche für dingliche 1,7502 ha
Mitglieder, die ihren Beitrag direkt
an den Wasser- und Bodenverband zahlen
= gebührenpflichtige Fläche 486,2012 ha
- Ermittlung
des Gebührensatzes pro Flächeneinheit
Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.
33.937,99 € : 2.004,7738 ha = 16,93 €/ha
10.224,69 € : 486,2012 ha = 21,03 €/ha
Die Gebühr beträgt 16,93 €/ha und die Gebühr für das Schöpfwerk
Stromgraben 21,03 €/ha.