Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch bevollmächtigt die Bürgermeisterin und ihren Stellvertreter die Vergütungsvereinbarung über die rechtsanwaltliche Begleitung des Fusionsprozesses der Gemeinden Bentwisch und Kussewitz mit Rechtsanwalt Kretschmer zu unterzeichnen.

Die Finanzierung ist im Produkt 11104-5625300 gesichert.

 

                                                               Vergütungsvereinbarung

 

zwischen

 

den                       Rechtsanwälten Kretschmer/Walter

                               Grubenstraße 27, 18055 Rostock

-          Rechtsanwalt –

 

und

 

der                        Gemeinde Bentwsisch

                               Goorstorfer Straße 1, 18182 Bentwisch

 

 

wird für das Mandat

 

                               Gemeinde Bentwisch – Gemeindezusammenschluss

                               Gemeinde Bentwisch – Gemeinde Klein-Kussewitz

 

folgende

 

                                                               Vergütungsvereinbarung

 

geschlossen:    

 

 

§ 1 Stundenhonorar

Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Angelegenheit wird mit einem Stundenhonorar von EUR 180,00/Std. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlicen Mehrwertsteuer vergütet.

 

§ 2 Auslagen/Reisekosten

Neben den unter § 1 vereinbarten Zeithonorar sind dem Rechtsanwalt die Auslagen zu erstatten, die er nach dem RVG gesondert in Rechnung stellen kann.

 

Falls zur Erfüllung der von Mandaten mit diesem Vertrag übernommenen Tätigkeit Reisen erforderlich sein, werden die Reisekosten nach den im dem RVG festgelegten Sätzen erstattet.

 

Die Abrechnung der Auslagen erfolgt nach Anfall.

 

§ 3 Aufzeichnungspflicht

Der Rechtsanwalt führt über seine Tätigkeit Aufzeichnungen, aus der sich das Datum und die Dauer der Tätigkeit sowie die Tätigkeitsart ergeben.

 

Diese Aufzeichnungen werden mit der Rechnung dem Mandanten übermittelt.

 

§ 4 Hinweise

Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass

·         sich das Honorar gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnet,

·         das hiermit vereinbarte Honorar die gesetzliche Vergütung übersteigen kann,

·         das vereinbarte Honorar, soweit es die gesetzliche Vergütung übersteigt, im Obsiegensfalle vom Gegner nicht zu erstatten ist.

·         das vereinbarte Honorar soweit es die gesetzliche Vergütung übersteigt, vom Rechtsschutzversicherer nicht übernommen wird.

 

§ 5 Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auf für den Verzicht auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses.

 

 

Rostock, den ______________________               ______________,den ___________

 

 

 

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Rechtsanwalt                                                                                  Mandant