Sitzung: 01.10.2015 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch bevollmächtigt
die Bürgermeisterin und ihren Stellvertreter die Vergütungsvereinbarung über
die rechtsanwaltliche Begleitung des Fusionsprozesses der Gemeinden Bentwisch
und Kussewitz mit Rechtsanwalt Kretschmer zu unterzeichnen.
Die Finanzierung ist im Produkt 11104-5625300
gesichert.
Vergütungsvereinbarung
zwischen
den Rechtsanwälten
Kretschmer/Walter
Grubenstraße
27, 18055 Rostock
-
Rechtsanwalt –
und
der Gemeinde
Bentwsisch
Goorstorfer
Straße 1, 18182 Bentwisch
wird für das Mandat
Gemeinde
Bentwisch – Gemeindezusammenschluss
Gemeinde
Bentwisch – Gemeinde Klein-Kussewitz
folgende
Vergütungsvereinbarung
geschlossen:
§ 1 Stundenhonorar
Die außergerichtliche Tätigkeit des
Rechtsanwalts in der Angelegenheit wird mit einem Stundenhonorar von EUR
180,00/Std. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlicen Mehrwertsteuer vergütet.
§ 2 Auslagen/Reisekosten
Neben den unter § 1 vereinbarten Zeithonorar
sind dem Rechtsanwalt die Auslagen zu erstatten, die er nach dem RVG gesondert
in Rechnung stellen kann.
Falls zur Erfüllung der von Mandaten mit diesem
Vertrag übernommenen Tätigkeit Reisen erforderlich sein, werden die Reisekosten
nach den im dem RVG festgelegten Sätzen erstattet.
Die Abrechnung der Auslagen erfolgt nach
Anfall.
§ 3 Aufzeichnungspflicht
Der Rechtsanwalt führt über seine Tätigkeit
Aufzeichnungen, aus der sich das Datum und die Dauer der Tätigkeit sowie die
Tätigkeitsart ergeben.
Diese Aufzeichnungen werden mit der Rechnung
dem Mandanten übermittelt.
§ 4 Hinweise
Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass
·
sich das Honorar gemäß § 2
Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnet,
·
das hiermit vereinbarte
Honorar die gesetzliche Vergütung übersteigen kann,
·
das vereinbarte Honorar,
soweit es die gesetzliche Vergütung übersteigt, im Obsiegensfalle vom Gegner
nicht zu erstatten ist.
·
das vereinbarte Honorar soweit
es die gesetzliche Vergütung übersteigt, vom Rechtsschutzversicherer nicht
übernommen wird.
§ 5 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies
gilt auf für den Verzicht auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses.
Rostock, den ______________________ ______________,den ___________
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Rechtsanwalt Mandant