Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt im Rahmen der Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms (LEP) Mecklenburg Vorpommern, 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des LEP sowie zum Entwurf des Umweltberichts nach § 7 Abs. 3 Landesplanungsgesetz die folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Im Rahmen der Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms liegt ein zweiter Entwurf im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen öffentlichen Stellen nach § 7 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes M-V vor.

Im Rahmen der Beteiligung äußert sich die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen wie folgt:

 

                                I.            Vorrangstandort für die Industrie- und Gewerbeansiedlung hafenaffine Unternehmen/Schwerlaststraße

 

Der zweite Entwurf formuliert als mit einem „Z“ gekennzeichnete Ziele der Raumordnung

-          den Großstandort Rostock-Mönchhagen als Vorrangstandort für die Industrie- und Gewerbeansiedlung hafenaffiner Unternehmen vorzusehen

-          die hafenaffinen Großstandorte Rostock-Mönchhagen, Poppendorf und Bentwisch über eine leistungsfähige Verkehrsstraße an den Seehafen Rostock anzubinden, wobei eine Schwerlaststraße das Gemeindegebiet im Bereich zwischen Häschendorf und Mönchhagen durchschneiden soll.

 

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz M-V sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, von Trägern der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogene, textliche oder zeichnerische Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 1 Raumordnungsgesetz M-V sind Vorranggebiete solche Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen und Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Vorranggebiete haben den Rechtscharakter von Zielen der Raumordnung.

 

Unter hafenaffinen Unternehmen versteht der zweite Entwurf vorrangig Unternehmen und Institutionen, die Standortvorteile aus der Lage am seeschiffigen Wasser erzielen, insbesondere Industriebranchen, die über See importierte Energie- oder Industriestoffe verarbeiten bzw. für den Versend über See produzieren, die Rohstoffe und Materialien verarbeiten bzw. herstellen, an deren Wert die Transportkosten einen vergleichsweise hohen Anteil haben und die bei einer Lage am Hafen erhebliche Logistik- und Transportvorteile genießen (vgl. Fußnote 77 auf Seite 43 des zweiten Entwurfs).

 

Diese Ausrichtung des Gemeindegebietes ist

         

-          durch die Gemeinde nicht gewollt und konflikterzeugend

-          ohne konkrete Analyse von Notwendigkeiten der Planung in die Landesraumentwicklungsplanung aufgenommen

-          ohne ausreichende Umweltprüfung nach § 4 Landesplanungsgesetz M-V aufgenommen

-          zu den sonstigen Zielen der Landesraumentwicklungsplanung widersprüchlich.

 

1.       gemeindlicher Wille, Konfliktpotenzial

 

Bereits in der Stellungnahme im zweiten Beteiligungsverfahren zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock vom 28.10.2009 hat die Gemeinde Mönchhagen unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass die Errichtung eines industriellen und gewerblichen Großstandortes im Gemeinderaum abgelehnt wird.

 

Auf Betreiben des Amtes für Raumordnung wurde das Gemeindegebiet Mönchhagen als „Großgewerbestandort“ aufgenommen. Eine darauf bezogene, positive gemeindliche Willensbildung liegt nicht vor. Der Ansatz, eine Großgewerbeansiedlung in einem Flächennutzungsplanung darzustellen scheiterte an dem Widerstand der Gemeindemitglieder.

 

Entsprechend hoch ist das Konfliktpotenzial, das dadurch entstünde, wiese das Landesraumentwicklungsprogramm den Standort als solchen verbindlich als Ziel und Vorrangstandort aus.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die durch das Amt für Raumordnung getragene Flächennutzungsplanung mit unscharfen Begriffen arbeitete und auf einen „Großgewerbestandort“ abstellte. Die ursprünglichen Raumordnungsintentionen stellten nicht auf eine hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlung ab. Es wurde auf eine Großgewerbeansiedlung allgemeiner Art abgehoben.

 

Nach der Definition von hafenaffinen Industrie- und Gewerbeansiedlungen im zweiten Entwurf, der räumlichen Nähe des Ölhafens und der nun aufgeführten Schwerlaststraße vom Seehafen bis nach Poppendorf steht zu befürchten, dass erhebliche Immissionen erzeugende, verarbeitende Industriebetriebe mit großem Flächenbedarf angesiedelt werden sollen, die über See transportierte Rohstoffe und Materialien verarbeiten. Der Schluss liegt nahe, dass eine Raffinerieansiedlung oder eine ähnliche verarbeitende Industrieansiedlung zu erwarten ist. Die daraus resultierenden Natur- und Umweltbelastungen würden ein nicht zu bewältigendes Konfliktpotenzial hervorbringen. Sie sind mit der gegenwärtigen Nutzung im Gemeindegebiet (Wohnnutzung, Landwirtschaft, Kleingewerbe) und den Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde Mönchhagen nicht vereinbar. Bereits in der Stellungnahme der Gemeinde vom 28.10.2009 im Rahmen der Regionalen Raumentwicklung hat die Gemeinde Mönchhagen darauf hingewiesen, dass die ins Auge gefasste Gewerbe- und Industrieansiedlung für das Gemeindegebiet den Lebensstandart der dort lebenden Menschen erheblich beeinträchtigt. Das betrifft

 

-          die Ausprägung des Gemeindegebietes

-          zu erwartende Lärm- und Schadstoffimmissionen

-          zu erwartende Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt

-          die Zerstörung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit erhaltenswertem Charakter

-          die Beeinträchtigung des Gemeindegebietes als Teil der Urlaubsregion.

 

a.      Ausprägung des Gemeindegebietes

 

Das Gemeindegebiet ist als ländlicher Lebensraum geprägt. Die dörflichen Wohnlagen von Häschendorf und Mönchhagen sind dadurch gekennzeichnet, von landwirtschaftlichen und bewaldeten Räumen umgeben zu sein. Die in der Landesraumentwicklungsplanung aufgelegte Industrieschneise mit einer Verkehrsverbindung als Trasse vom Überseehafen bis nach Poppendorf würde den Siedlungscharakter völlig zerstören. Ein Bestand des Gemeindesgebietes als attraktiver Wohnstandort im ländlichen Umfeld der Stadt Rostock würde aufgelöst.

 

b.      zu erwartende Lärm- und Schadstoffimmissionen

 

Entgegen § 4 Abs. 5 Landesplanungsgesetz M-V ist eine ausreichende Prüfung im Rahmen des Umweltberichtes im Hinblick auf Lärm- und Schadstoffimmissionen nicht vorgenommen worden. Welche landesamtlichen Vorgaben dafür bestehen, gibt der Umweltbericht nicht wieder.

 

Auf Seite 73 wird darauf abgestellt, dass Umweltauswirkungen derzeit noch nicht konkretisierbar seien. Dazu widersprüchlich wird auf Seiten 74 und 75 ausgeführt, für den Standort Rostock würden derzeit umfangreiche umweltfachliche Untersuchungen angestellt.

 

Den Ausführungen dort lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Landesraumentwicklungsplanung weiterhin um eine reine Angebotsplanung handelt, für die kein konkreter Bedarf formuliert werden könne. Jedoch prognostiziert der Umweltbericht ganz erhebliche Beeinträchtigungen und weist auf folgende mögliche Umweltauswirkungen von landesweit bedeutsamen gewerblichen und industriellen Großstandorten in Tabelle 7 hin:

 

Wirkfaktor

Wirkung

Auswirkung

baubedingt

Bautätigkeit

Flächenbeanspruchung, visuelle Beunruhigung

• Störung, Beunruhigung, Tötung bzw. Beeinträchtigung der Fauna                         • Störung der Erholungsfunktion des Menschen                            •Beeinträchtigung / Vernichtung von Biotopen / der Flora

Baulärm, Verkehrslärm

Verlärmung der freien Landschaft sowie von Wohngebieten

•Störung des Landschaftserlebens / der Erholungsfunktion                                             • Beunruhigung der Fauna

Schadstoffemissionen

Abgase

• Veränderung natürlicher Stoffkreisläufe                          

• Erhöhung der Konzentration von Luftschadstoffen

Versickerung von Betriebsstoffen / Leckagen

•Verunreinigung von Boden und Wasser, Schädigung von Biotopen

anlagebedingt

Betriebsgebäude und -anlagen, Verkehrsflächen

Versiegelung

•vollständiger Verlust aller biotischen und abiotischen Funktionen des Naturhaushaltes                                                             • Überprägung des Landschaftsbilds                         • Landschaftszerschneidung                                        • Zerschneidung von Kalt- und Frischluftströmen                                                • Verlust von Kulturgütern

visuelle Störung

• Landschaftsbildbeeinträchtigung                                • Lebensraumsverlust für bestimmte Vogelarten                                                  • Beeinträchtigung der Erholungsfunktion

betriebsbedingt

physische Bewegungen

visuelle Beunruhigung

• Störung, Beunruhigung, Tötung bzw. Beeinträchtigung der Fauna                                                     • Störung der Erholungsfunktion des Menschen

Beleuchtung

Lichtemissionen

 

Betriebslärm, Verkehrslärm

Verlärmung der freien Landschaft, von Wohngebieten, Erholungsgebieten

•Störung des Landschaftserlebens / der Erholungsfunktion                                             • Beunruhigung der Fauna                                       • ggf. Gesundheitsgefährdung von Anwohnern

Schadstoffemissionen

Abgasemissionen

• Veränderung natürlicher Stoffkreisläufe                          

 • Erhöhung der Konzentration von Luftschadstoffen                                 

• Beeinträchtigung von Biotopen

 

Im Weiteren stellt der Umweltbericht darauf ab, dass Umweltprüfungen nicht vorgenommen bzw. wiederholt würden, weil zum Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern im April 2005 und Mai 2009 bereits angestellt.

 

Der Umweltbericht aus April 2005 beschreibt Lärm- und Schmutzimmissionseinwirkungen jedoch nicht. Zum einen stellt dieser Umweltbericht noch auf einen reinen Großgewerbestandort ab, nicht auf einen Industriestandort. Zum anderen sind konkrete Untersuchungen nicht ausgeführt.

 

Auch der Umweltbericht zum Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock aus Mai 2009 nimmt eine Analyse von Lärm- und Schmutzimmissionswirkungen nicht vor, wobei hier noch die gewerbliche Nutzung in den Vordergrund, die industrielle in den Hintergrund gestellt wird.

 

Unter 6.4 des Umweltberichtes heißt es unter anderem wie folgt:

 

„Als Vorranggebiete Gewerbe und Industrie werden festgelegt:

·         Rostock-Mönchhagen

...

Kennzeichnend für die Festlegung der Vorranggebiete Gewerbe und Industrie ist, dass es sich um eine reine Angebotsplanung handelt und sich demzufolge ein flächenkonkreter Bedarf im herkömmlichen Sinne nicht ermitteln lässt. Die Planung erfolgt für den Fall eines industriellen oder gewerblichen Neuansiedlungsbedarfs mit großem Flächenanspruch, der in den gewöhnlich kleineren kommunalen Gewerbe- und Industriegebieten nicht abgedeckt werden kann.

Mit der Festlegung der Vorranggebiete Gewerbe und Industrie im RREP MM/R können noch keine konkreten Aussagen über die sich ggf. ansiedelnden Industrie- und/oder Gewerbebetriebe getroffen werden. Damit verbunden ist, dass derzeit weder Angaben über die konkrete bauliche Ausgestaltung noch über die spezifischen Umweltauswirkungen der baulichen Nutzung möglich sind. In nachfolgender Tabelle werden daher die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und beschrieben, die sich allgemein aus der Errichtung von Gewerbe- und/oder Industriegebieten ergeben sowie die betroffenen Schutzgüter gekennzeichnet.

…“.

 

Es folgt dort die Tabelle 18:

Tabelle.png

 

Der Umweltbericht aus Mai 2009 greift wiederum auf den aus April 2005 zurück. Insoweit heißt es auf Seite 81 wie folgt:

 

„Der endgültige Umweltbericht zum Landesraumentwicklungsprogramm von April 2005 bezieht sich auf die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie und fasst auf dieser Grundlage die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sowie die Maßnahmen zu deren Verhinderung, Verminderung bzw. zum Ausgleich zusammen.“.

 

Bei näherer Betrachtung trifft die vorstehende Aussage nicht zu. Der Umweltbericht aus April 2005 enthält keine konkreten Analysen und Ausgleichsdarstellungen.

 

Nach seinem Inhalt verzichtet der Umweltbericht auf weitere Umweltprüfungen. Insoweit heißt es auf Seite 82 wie folgt:

 

„Für die Umweltprüfung zum RREP wird abgeleitet, dass für die Machbarkeitsstudie untersuchte Fläche des Vorranggebietes Gewerbe und Industrie keine weitergehende Umweltprüfung vorzunehmen ist (Abschichtung). Dies resultiert aus der Erkenntnis, dass derzeit auf regionaler Ebene keine neuen Informationen vorliegen, die grundlegend andere als die bereits bekannten Umweltinformationen und -bewertungen zum Ergebnis hätten. Die bereits bekannten Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter, die Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zum Ausgleich werden auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen nachrichtlich beschrieben (vgl. Anhang 6.4.3). Die hier prognostizierten erheblichen Auswirkungen sind in nachfolgenden Planverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, fachplanerische Zulassung) in der dann erforderlichen detaillierten Umweltprüfung einzubeziehen und konkrete Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung sowie zur Kompensation von Umweltauswirkungen festzulegen.“.

 

Der Anhang 6.4.3 prognostiziert Beeinträchtigungen für Schutzgüter zusammengefasst wie folgt:

 

-          Mensch - Gesamtbeeinträchtigung hoch

-          Flora, Fauna, Biotope - Gesamtbeeinträchtigung mittel bis hoch

-          Boden - Gesamtbeeinträchtigung hoch

-          Wasser - Gesamtbeeinträchtigung hoch

-          Klima/Luft - Gesamtbeeinträchtigung mittel bis hoch

-          Landschaft - Gesamtbeeinträchtigung mittel bis hoch

-          Kultur und Sachgüter - Gesamtbeeinträchtigung hoch.

 

Hier ist auf die Prognosen des Entwurfes zur Flächennutzungsplanung für das Gemeindegebiet Bezug genommen.

 

Aus den Erkenntnissen der Flächennutzungsplanung (Anhang 6.4.3) abgeleitet ist eine industrielle Nutzung der als Vorrangstandort für Industrie- und Gewerbeansiedlung hafenaffiner Unternehmen vorgesehenen Gemeindefläche nur sehr eingeschränkt möglich. Auf den Auszug zur Flächennutzungsplanung des Umweltberichts aus Mai 2009, beigefügt als

 

Anlage 1,

 

nimmt diese Stellungnahme Bezug.

 

Auch mit Blick auf die verkehrliche Erschließung ist der Umweltbericht vollkommen unzureichend. Es wird lediglich auf ein derzeit in Bearbeitung befindliches Gutachten zu den erwartenden Umweltauswirkungen und Verträglichkeiten verwiesen. Für vertiefte Untersuchungen fehle eine Vorgabe zum konkreten Trassenverlauf (Seite 77 des Umweltberichts). Das ist mit Blick auf die sonstigen Ausführungen zur vermeintlichen Notwendigkeit eines Verkehrswegeausbaus widersprüchlich.

 

Jedenfalls ist dem Umweltbericht zu entnehmen, dass ganz erhebliche Lärm- und Schmutzimmissionen auch durch die verkehrliche Erschließung (Trassenverbindung vom Überseehafen bis nach Poppendorf) zu erwarten sind.

 

Auch diese Trassenverbindung ist eine reine Angebotsplanung. Das Anlegen einer Schwerlaststraße, die das Gemeindegebiet zwischen Häschendorf und Mönchhagen durchschneidet, würde eine Vorbelastung im immissionsrechtlichen Sinne erzeugen, die befürchten lässt, industriellen Ansiedlungen mit weit erhöhten Immissionswerten würden zulässig.

 

Ganz abgesehen davon erschließt sich nicht, dass eine besondere verkehrliche Erschließung im Rahmen einer Angebotsplanung tatsächlich notwendig ist. Die Praxis hat erwiesen, dass der Standort Poppendorf auf eine derartige besondere Verkehrsanbindung zum Überseehafen nicht angewiesen ist. Entgegenstehende Erkenntnisse finden sich weder in dem Umweltbericht noch in dem Entwurf zur Landesraumentwicklungsplanung.

 

Das vorhandene Güterverkehrszentrum ist bereits mit einer leistungsfähigen Straße direkt an den Hafen angebunden. Eine direkte Güterzu- und -abfuhr über die Autobahn ist möglich. Daneben besteht ein Gleisanschluss Güterverkehrszentrum-Hafen. Auch zwischen dem Industriegebiet Poppendorf und dem Hafen besteht eine genutzte Schienenverbindung. Über diese Schienenverbindung werden dort hergestellte Düngemittel zum Seehafen verbracht. Bei Ausbau des Entladesystems wäre es möglich, den über die Straße herantransportierten Kalkstein zur Verarbeitung im Düngemittelwerk über den Schienenweg anliefern zu lassen. Die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine Gewerbeansiedlung im Bereich Schiene und Straße liegt demnach vor.

 

Der ohne ausreichende Bedarfsermittlung ins Auge gefasste Bau einer Schwerlaststraße als direkte Verbindung vom Hafen bis nach Poppendorf widerspricht den Grundsätzen der Raumordnung und der Landesplanung nach § 2 Landesplanungsgesetz. Der Bau der Straße ist weder notwendig noch wirtschaftlich. Auch ist nicht beachtet, dass der Entwicklung des schienengebundenen Güterverkehrs der Vorrang zu geben ist (§ 2 Nr. 5 Landesplanungsgesetz).

 

Zusammenfassung:

 

Im Rahmen einer reinen Angebotsplanung ohne konkrete Bedarfsermittlung und ohne ausreichende Umweltprüfung werden in Erwartung ganz erheblicher Umwelt- und Immissionsbelastungen  für die Gemeinde bindende Raumordnungsziele im Entwurf formuliert. Das widerspricht landesplanungsrechtlichen Vorgaben eklatant.

 

Der Abwägungsvorgang in der Raumordnungsplanung folgt den gleichen Grundsätzen, die für die Aufstellung von Bauleitplänen entwickelt worden sind. Insbesondere sind auch im Raumordnungsverfahren das Gebot der gerechten Abwägung und die daraus entwickelten Grundsätze zu beachten. Danach muss eine Abwägung überhaupt stattfinden. In die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist. Diese planungserheblichen Belange müssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen werden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung handelt, vielmehr um eine rahmenrechtliche Planung, die in der Regel nicht detailgetreu ist und der Fachplanung noch Raum lässt, eigene Abwägungsentscheidungen zu treffen. Das bedeutet, dass das in die Abwägungen einzubeziehende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung im unterschiedlichen Maße einzelne Belange zusammenfassend und vergröbert darstellen darf. Das bedeutet umgekehrt aber auch, dass bei einer abschließend konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Auswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und des Abwägungsvorgangs selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähern muss. Das Maß der Abwägung folgt demnach den raumordnerischen Festlegungen;

 

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.01.2001, 4 K 9/99

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.08.2000, 4 K 28/99.

 

c.       Beeinträchtigung von Natur und Umwelt

 

Bereits in dem Umweltbericht zum Landesraumentwicklungsprogramm aus April 2005 ist für das Gemeindegebiet Mönchhagen darauf hingewiesen, dass eine erste Standortprüfung ergab, dass sich im Plangebiet eine Vielzahl von Söllen befinden, die gemäß § 20 Landesnaturschutzgesetz zu gesetzlichen geschützten Biotopen zählen. Zudem kommt es in Folge der Planung zur Selektion des Süderholzes und der dort vorkommenden Arten. Der Wildwechsel zwischen Rostocker Heide und dem Süderholz würde vollständig abgeschnitten. Auch die nachfolgenden Umweltuntersuchungen treffen keine anderen Feststellungen. Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz M-V sind Ausnahmen nur zulässig, wenn die Beeinträchtigungen ausreichend ausgeglichen werden oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls bestehen. Da es sich um eine Angebotsplanung handelt, können überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht vorliegen. Ein zureichender Beeinträchtigungsausgleich ist nicht ersichtlich.

 

Nach der Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Mecklenburg/Rostock (2. Beteiligungsverfahren) vom 28.10.2009 wurde die Renaturierung des Peezer Baches abgeschlossen. Die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers ist gewährleistet. Es wurde der Lebensraum von erhaltenswerten Arten gesichert und verbessert, insbesondere als Laichgebiet des Flussneunauges (prioritäre Art), das auf der so genannten Roten Listen der IUCN geführt und damit besonders schutzwürdig ist. Eine nachträgliche Beeinträchtigung durch eine hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlung ist naturschutzrechtlichen nicht hinnehmbar. Ein Ausgleich dürfte ausgeschlossen sein.

 

d.      Zerstörung landwirtschaftlicher Nutzflächen mit erhaltenswertem Charakter

 

Die Vortragungsregelung des Landesraumentwicklungsprogramms sieht vor, dass landwirtschaftliche Flächen ab einer Bodenwertzahl 50 keiner anderen Nutzung zugeführt werden dürfen. In dem Gebiet der Gemeinde, für die die Landesraumentwicklungsplanung hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlungen vorsieht, finden sich zahlreiche Flächen, die eine Bodenwertzahl ab 50 ausweisen. Auf die Eintragungen in der als

 

Anlage 2

 

beigefügten Katasterkarte wird verwiesen.

 

Die Landesraumentwicklungsplanung ist demnach in sich widersprüchlich.

 

Tatsächlich handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen mit erhaltenswertem Charakter.

 

Tatsächlich ist es Wille der Gemeinde, diese landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erhalten und im Gemeindegebiet die landwirtschaftliche Nutzung mit einer ländlich geprägten Wohnnutzung und einer maßvoll strukturierten Gewerbeansiedlung zu kombinieren. So ist die derzeitige Flächennutzungsplanung ausgelegt. Damit ist eine Industrieansiedlung nicht zu vereinbaren.

 

e.       Gemeindegebiet als Teil der Urlaubsregion

 

Das Gemeindegebiet wirkt typisch ländlich. Es gliedert sich in die Tourismusstruktur der Umgebung ein. Dieses Bild würde durch eine große Industrie- und Gewerbeansiedlung zerstört.

 

2.       Notwendigkeit der Landesraumentwicklungsplanung

 

Bei der Ausweisung eines hafenaffinen Industrie- und Gewerbestandortes im Gemeindegebiet handelt es sich um eine reine Angebotsplanung. Eine Bedarfsanalyse findet sich in Bezug auf den Standort nicht. Dazu außer Verhältnis werden die oben genannten Ziele der Raumordnung formuliert, einen Vorrangstandort für die Industrie- und Gewerbeansiedlung hafenaffiner Unternehmen auszuweisen und eine Schwerlaststraße vom Hafen bis nach Poppendorf zu schaffen. Andere raumbedeutsame Nutzungen werden dadurch ausgeschlossen.

 

Dass eine Abwägung tatsächlich zureichend vorgenommen worden ist, lässt sich der Landesraumentwicklungsplanung ebenso wenig entnehmen wie dem Umweltbericht.

 

Der Wunsch nach Hafenerweiterung und hafenaffiner Industrie brachte eine Landesraumentwicklungsplanung hervor, die Naturschutz- und Immissionsbetrachtungen unzureichend vornimmt und gemeindliche Entwicklungsinteressen außer Acht lässt.

 

3.       unzureichende Umweltprüfung

 

Gemäß § 4 Abs. 5 Landesplanungsgesetz M-V ist der Detailierungsgrad der Umweltprüfung landesamtlich vorzugeben. Ausreichende Vorgaben finden sich nicht. Weder ist naturschutzrechtlich noch immissionsrechtlich zureichend hinterfragt, welche Umwelteinwirkungen von einer hafenaffinen Industrie- und Gewerbeansiedlung ausgehen. Die Umweltprüfung verweist darauf, dass eine genaue Prüfung erst vorgenommen werden könne, wenn Ansiedlungsstruktur und Verkehrstrassenführung (für die Verbindung vom Hafen bis nach Poppendorf) vorlägen. Dazu widersprüchlich ist auf laufende Untersuchungen verwiesen, deren Ansätze und Ergebnisse im Umweltbericht nicht mitgeteilt werden.

 

Wenn aber darauf abgestellt wird, hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie eine Schwerlaststraße mit einem Verlauf zwischen Häschendorf und Mönchhagen anlegen zu wollen, lassen sich auch zu erwartende Umweltbelastungen als Mindest- und Höchstbelastungen definieren. Das jedenfalls dürfte erforderlich sein, wenn man Zielvorgaben in die Raumentwicklungsplanung mit der oben genannten Bindungswirkung einschreiben will; vgl. I. 1. b. Zusammenfassung.

 

Auch und gerade mit Blick auf die in diesem Gebiet überwiegende Westwindlage dürften die Immissionsbelastungen durch eine Verkehrsverbindung (Schwerlaststraße) und eine hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlung mit den Wohnansiedlungen in Häschendorf und Mönchhagen nicht vereinbar sein. Die Zielvorgaben ohne zureichende Untersuchungen stellen einen eklatanten Verstoß gegen Landesplanungsrecht dar.

 

4.       widersprüchliche Zielvorgaben der Landesraumentwicklungsplanung

 

Das im Rahmen der Landesraumentwicklungsplanung für die hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlung vorgesehene Gebiet ist eine nach der gleichen Planung einer anderweitigen Nutzung nicht zuzuführende landwirtschaftliche Fläche, da in weiten Teilen Bodenwertzahlen ab 50 zu verzeichnen sind. Diesen Widerspruch löst die Landesraumentwicklungsplanung nicht auf.

 

 

                              II.            Vorrangraum Energie und Energieträger

 

Das Landesraumentwicklungsprogramm sieht in der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf sowie zum Entwurf des Umweltberichtes den Ausweis als Vorranggebiet für Energie und Energieträger vor.

 

Hier soll eine Speicherung von Erdgas, Synthesegas und/oder Druckluft in einer Tiefe gleich und größer 600m möglich sein.

 

Belastungsfähige Untersuchungen sind dazu nicht angestellt. Die Gemeinde lehnt die Einbeziehung dieses Vorrangraums ab.