Sitzung: 21.09.2015 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt im
Rahmen der Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms (LEP) Mecklenburg
Vorpommern, 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des LEP sowie zum
Entwurf des Umweltberichts nach § 7 Abs. 3 Landesplanungsgesetz die folgende
Stellungnahme abzugeben:
Im Rahmen der Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms liegt
ein zweiter Entwurf im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und der sonstigen öffentlichen Stellen nach § 7 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes M-V vor.
Im Rahmen der Beteiligung äußert sich die Gemeindevertretung der
Gemeinde Mönchhagen wie folgt:
I.
Vorrangstandort für die Industrie- und
Gewerbeansiedlung hafenaffine Unternehmen/Schwerlaststraße
Der zweite Entwurf formuliert als mit einem
„Z“ gekennzeichnete Ziele der Raumordnung
-
den
Großstandort Rostock-Mönchhagen als Vorrangstandort für die Industrie- und
Gewerbeansiedlung hafenaffiner Unternehmen vorzusehen
-
die
hafenaffinen Großstandorte Rostock-Mönchhagen, Poppendorf und Bentwisch über
eine leistungsfähige Verkehrsstraße an den Seehafen Rostock anzubinden, wobei
eine Schwerlaststraße das Gemeindegebiet im Bereich zwischen Häschendorf und
Mönchhagen durchschneiden soll.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz M-V sind Ziele der Raumordnung
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder
bestimmbaren, von Trägern der Landes- oder Regionalplanung abschließend
abgewogene, textliche oder zeichnerische Festlegungen in Raumordnungsplänen zur
Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes.
Gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 1 Raumordnungsgesetz M-V sind Vorranggebiete
solche Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen
vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet
ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen und Zielen
der Raumordnung nicht vereinbar sind. Vorranggebiete haben den Rechtscharakter
von Zielen der Raumordnung.
Unter hafenaffinen Unternehmen versteht der zweite Entwurf vorrangig
Unternehmen und Institutionen, die Standortvorteile aus der Lage am
seeschiffigen Wasser erzielen, insbesondere Industriebranchen, die über See
importierte Energie- oder Industriestoffe verarbeiten bzw. für den Versend über
See produzieren, die Rohstoffe und Materialien verarbeiten bzw. herstellen, an
deren Wert die Transportkosten einen vergleichsweise hohen Anteil haben und die
bei einer Lage am Hafen erhebliche Logistik- und Transportvorteile genießen
(vgl. Fußnote 77 auf Seite 43 des zweiten Entwurfs).
Diese Ausrichtung des Gemeindegebietes ist
-
durch die
Gemeinde nicht gewollt und konflikterzeugend
-
ohne
konkrete Analyse von Notwendigkeiten der Planung in die
Landesraumentwicklungsplanung aufgenommen
-
ohne
ausreichende Umweltprüfung nach § 4 Landesplanungsgesetz M-V aufgenommen
-
zu den
sonstigen Zielen der Landesraumentwicklungsplanung widersprüchlich.
1.
gemeindlicher Wille, Konfliktpotenzial
Bereits in der Stellungnahme im zweiten
Beteiligungsverfahren zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mittleres
Mecklenburg/Rostock vom 28.10.2009 hat die Gemeinde Mönchhagen unzweideutig zum
Ausdruck gebracht, dass die Errichtung eines industriellen und gewerblichen
Großstandortes im Gemeinderaum abgelehnt wird.
Auf Betreiben des Amtes für Raumordnung
wurde das Gemeindegebiet Mönchhagen als „Großgewerbestandort“ aufgenommen. Eine
darauf bezogene, positive gemeindliche Willensbildung liegt nicht vor. Der
Ansatz, eine Großgewerbeansiedlung in einem Flächennutzungsplanung darzustellen
scheiterte an dem Widerstand der Gemeindemitglieder.
Entsprechend hoch ist das Konfliktpotenzial,
das dadurch entstünde, wiese das Landesraumentwicklungsprogramm den Standort
als solchen verbindlich als Ziel und Vorrangstandort aus.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die durch
das Amt für Raumordnung getragene Flächennutzungsplanung mit unscharfen
Begriffen arbeitete und auf einen „Großgewerbestandort“ abstellte. Die
ursprünglichen Raumordnungsintentionen stellten nicht auf eine hafenaffine
Industrie- und Gewerbeansiedlung ab. Es wurde auf eine Großgewerbeansiedlung
allgemeiner Art abgehoben.
Nach der Definition von hafenaffinen
Industrie- und Gewerbeansiedlungen im zweiten Entwurf, der räumlichen Nähe des
Ölhafens und der nun aufgeführten Schwerlaststraße vom Seehafen bis nach
Poppendorf steht zu befürchten, dass erhebliche Immissionen erzeugende,
verarbeitende Industriebetriebe mit großem Flächenbedarf angesiedelt werden
sollen, die über See transportierte Rohstoffe und Materialien verarbeiten. Der
Schluss liegt nahe, dass eine Raffinerieansiedlung oder eine ähnliche
verarbeitende Industrieansiedlung zu erwarten ist. Die daraus resultierenden
Natur- und Umweltbelastungen würden ein nicht zu bewältigendes
Konfliktpotenzial hervorbringen. Sie sind mit der gegenwärtigen Nutzung im
Gemeindegebiet (Wohnnutzung, Landwirtschaft, Kleingewerbe) und den
Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde Mönchhagen nicht vereinbar. Bereits in
der Stellungnahme der Gemeinde vom 28.10.2009 im Rahmen der Regionalen
Raumentwicklung hat die Gemeinde Mönchhagen darauf hingewiesen, dass die ins
Auge gefasste Gewerbe- und Industrieansiedlung für das Gemeindegebiet den
Lebensstandart der dort lebenden Menschen erheblich beeinträchtigt. Das
betrifft
-
die
Ausprägung des Gemeindegebietes
-
zu
erwartende Lärm- und Schadstoffimmissionen
-
zu
erwartende Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt
-
die
Zerstörung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit erhaltenswertem Charakter
-
die
Beeinträchtigung des Gemeindegebietes als Teil der Urlaubsregion.
a.
Ausprägung des Gemeindegebietes
Das Gemeindegebiet ist als ländlicher
Lebensraum geprägt. Die dörflichen Wohnlagen von Häschendorf und Mönchhagen
sind dadurch gekennzeichnet, von landwirtschaftlichen und bewaldeten Räumen
umgeben zu sein. Die in der Landesraumentwicklungsplanung aufgelegte
Industrieschneise mit einer Verkehrsverbindung als Trasse vom Überseehafen bis
nach Poppendorf würde den Siedlungscharakter völlig zerstören. Ein Bestand des
Gemeindesgebietes als attraktiver Wohnstandort im ländlichen Umfeld der Stadt
Rostock würde aufgelöst.
b.
zu erwartende Lärm- und
Schadstoffimmissionen
Entgegen § 4 Abs. 5 Landesplanungsgesetz M-V
ist eine ausreichende Prüfung im Rahmen des Umweltberichtes im Hinblick auf
Lärm- und Schadstoffimmissionen nicht vorgenommen worden. Welche
landesamtlichen Vorgaben dafür bestehen, gibt der Umweltbericht nicht wieder.
Auf Seite 73 wird darauf abgestellt, dass
Umweltauswirkungen derzeit noch nicht konkretisierbar seien. Dazu
widersprüchlich wird auf Seiten 74 und 75 ausgeführt, für den Standort Rostock
würden derzeit umfangreiche umweltfachliche Untersuchungen angestellt.
Den Ausführungen dort lässt sich entnehmen,
dass es sich bei der Landesraumentwicklungsplanung weiterhin um eine reine
Angebotsplanung handelt, für die kein konkreter Bedarf formuliert werden könne.
Jedoch prognostiziert der Umweltbericht ganz erhebliche Beeinträchtigungen und
weist auf folgende mögliche Umweltauswirkungen von landesweit bedeutsamen
gewerblichen und industriellen Großstandorten in Tabelle 7 hin:
Wirkfaktor |
Wirkung |
Auswirkung |
baubedingt |
||
Bautätigkeit |
Flächenbeanspruchung, visuelle Beunruhigung |
• Störung, Beunruhigung, Tötung bzw.
Beeinträchtigung der Fauna • Störung der
Erholungsfunktion des Menschen •Beeinträchtigung
/ Vernichtung von Biotopen / der Flora |
Baulärm, Verkehrslärm |
Verlärmung der freien Landschaft sowie von
Wohngebieten |
•Störung des Landschaftserlebens / der
Erholungsfunktion
• Beunruhigung der Fauna |
Schadstoffemissionen |
Abgase |
• Veränderung natürlicher Stoffkreisläufe • Erhöhung der Konzentration von
Luftschadstoffen |
Versickerung von Betriebsstoffen / Leckagen |
•Verunreinigung von Boden und Wasser, Schädigung
von Biotopen |
|
anlagebedingt |
||
Betriebsgebäude und -anlagen, Verkehrsflächen |
Versiegelung |
•vollständiger Verlust aller biotischen und
abiotischen Funktionen des Naturhaushaltes
• Überprägung des Landschaftsbilds •
Landschaftszerschneidung • Zerschneidung von Kalt- und
Frischluftströmen
• Verlust von Kulturgütern |
visuelle Störung |
• Landschaftsbildbeeinträchtigung •
Lebensraumsverlust für bestimmte Vogelarten
• Beeinträchtigung der Erholungsfunktion |
|
betriebsbedingt |
||
physische Bewegungen |
visuelle Beunruhigung |
• Störung, Beunruhigung, Tötung bzw. Beeinträchtigung
der Fauna
• Störung der Erholungsfunktion des Menschen |
Beleuchtung |
Lichtemissionen |
|
Betriebslärm, Verkehrslärm |
Verlärmung der freien Landschaft, von
Wohngebieten, Erholungsgebieten |
•Störung des Landschaftserlebens / der
Erholungsfunktion
• Beunruhigung der Fauna • ggf.
Gesundheitsgefährdung von Anwohnern |
Schadstoffemissionen |
Abgasemissionen |
• Veränderung natürlicher Stoffkreisläufe •
Erhöhung der Konzentration von Luftschadstoffen • Beeinträchtigung von Biotopen |
Im Weiteren stellt der Umweltbericht darauf
ab, dass Umweltprüfungen nicht vorgenommen bzw. wiederholt würden, weil zum
Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern im April 2005 und Mai
2009 bereits angestellt.
Der Umweltbericht aus April 2005 beschreibt
Lärm- und Schmutzimmissionseinwirkungen jedoch nicht. Zum einen stellt dieser
Umweltbericht noch auf einen reinen Großgewerbestandort ab, nicht auf einen
Industriestandort. Zum anderen sind konkrete Untersuchungen nicht ausgeführt.
Auch der Umweltbericht zum Entwurf des
Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock aus Mai 2009
nimmt eine Analyse von Lärm- und Schmutzimmissionswirkungen nicht vor, wobei
hier noch die gewerbliche Nutzung in den Vordergrund, die industrielle in den
Hintergrund gestellt wird.
Unter 6.4 des Umweltberichtes heißt es unter
anderem wie folgt:
„Als Vorranggebiete Gewerbe und Industrie werden
festgelegt:
…
·
Rostock-Mönchhagen
...
Kennzeichnend für die Festlegung der Vorranggebiete Gewerbe und Industrie
ist, dass es sich um eine reine Angebotsplanung handelt und sich demzufolge ein
flächenkonkreter Bedarf im herkömmlichen Sinne nicht ermitteln lässt. Die
Planung erfolgt für den Fall eines industriellen oder gewerblichen
Neuansiedlungsbedarfs mit großem Flächenanspruch, der in den gewöhnlich
kleineren kommunalen Gewerbe- und Industriegebieten nicht abgedeckt werden
kann.
…
Mit der Festlegung der Vorranggebiete Gewerbe und Industrie im RREP MM/R
können noch keine konkreten Aussagen über die sich ggf. ansiedelnden Industrie-
und/oder Gewerbebetriebe getroffen werden. Damit verbunden ist, dass derzeit
weder Angaben über die konkrete bauliche Ausgestaltung noch über die
spezifischen Umweltauswirkungen der baulichen Nutzung möglich sind. In
nachfolgender Tabelle werden daher die voraussichtlichen Umweltauswirkungen
ermittelt und beschrieben, die sich allgemein aus der Errichtung von Gewerbe-
und/oder Industriegebieten ergeben sowie die betroffenen Schutzgüter
gekennzeichnet.
…“.
Es folgt dort die Tabelle 18:
Der Umweltbericht aus Mai 2009 greift wiederum auf den aus April 2005
zurück. Insoweit heißt es auf Seite 81 wie folgt:
„Der endgültige Umweltbericht zum Landesraumentwicklungsprogramm von
April 2005 bezieht sich auf die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie und fasst auf
dieser Grundlage die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter sowie die Maßnahmen zu deren Verhinderung, Verminderung bzw. zum
Ausgleich zusammen.“.
Bei näherer Betrachtung trifft die vorstehende Aussage nicht zu. Der
Umweltbericht aus April 2005 enthält keine konkreten Analysen und
Ausgleichsdarstellungen.
Nach seinem Inhalt verzichtet der Umweltbericht auf weitere
Umweltprüfungen. Insoweit heißt es auf Seite 82 wie folgt:
„Für die Umweltprüfung zum RREP wird abgeleitet, dass für die
Machbarkeitsstudie untersuchte Fläche des Vorranggebietes Gewerbe und Industrie
keine weitergehende Umweltprüfung vorzunehmen ist (Abschichtung). Dies
resultiert aus der Erkenntnis, dass derzeit auf regionaler Ebene keine neuen
Informationen vorliegen, die grundlegend andere als die bereits bekannten
Umweltinformationen und -bewertungen zum Ergebnis hätten. Die bereits bekannten
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter, die Maßnahmen zur Vermeidung und
Verminderung sowie zum Ausgleich werden auf der Grundlage der vorhandenen
Unterlagen nachrichtlich beschrieben (vgl. Anhang 6.4.3). Die hier prognostizierten
erheblichen Auswirkungen sind in nachfolgenden Planverfahren
(Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, fachplanerische Zulassung) in der dann
erforderlichen detaillierten Umweltprüfung einzubeziehen und konkrete Maßnahmen
zur Verminderung, Vermeidung sowie zur Kompensation von Umweltauswirkungen
festzulegen.“.
Der Anhang 6.4.3 prognostiziert Beeinträchtigungen für Schutzgüter
zusammengefasst wie folgt:
-
Mensch -
Gesamtbeeinträchtigung hoch
-
Flora,
Fauna, Biotope - Gesamtbeeinträchtigung mittel bis hoch
-
Boden -
Gesamtbeeinträchtigung hoch
-
Wasser -
Gesamtbeeinträchtigung hoch
-
Klima/Luft
- Gesamtbeeinträchtigung mittel bis hoch
-
Landschaft
- Gesamtbeeinträchtigung mittel bis hoch
-
Kultur und
Sachgüter - Gesamtbeeinträchtigung hoch.
Hier ist auf die Prognosen des Entwurfes zur Flächennutzungsplanung für
das Gemeindegebiet Bezug genommen.
Aus den Erkenntnissen der Flächennutzungsplanung (Anhang 6.4.3)
abgeleitet ist eine industrielle Nutzung der als Vorrangstandort für Industrie-
und Gewerbeansiedlung hafenaffiner Unternehmen vorgesehenen Gemeindefläche nur
sehr eingeschränkt möglich. Auf den Auszug zur Flächennutzungsplanung des
Umweltberichts aus Mai 2009, beigefügt als
Anlage
1,
nimmt diese Stellungnahme Bezug.
Auch mit Blick auf die verkehrliche
Erschließung ist der Umweltbericht vollkommen unzureichend. Es wird lediglich
auf ein derzeit in Bearbeitung befindliches Gutachten zu den erwartenden
Umweltauswirkungen und Verträglichkeiten verwiesen. Für vertiefte Untersuchungen
fehle eine Vorgabe zum konkreten Trassenverlauf (Seite 77 des Umweltberichts).
Das ist mit Blick auf die sonstigen Ausführungen zur vermeintlichen
Notwendigkeit eines Verkehrswegeausbaus widersprüchlich.
Jedenfalls ist dem Umweltbericht zu entnehmen,
dass ganz erhebliche Lärm- und Schmutzimmissionen auch durch die verkehrliche
Erschließung (Trassenverbindung vom Überseehafen bis nach Poppendorf) zu
erwarten sind.
Auch diese Trassenverbindung ist eine reine
Angebotsplanung. Das Anlegen einer Schwerlaststraße, die das Gemeindegebiet
zwischen Häschendorf und Mönchhagen durchschneidet, würde eine Vorbelastung im
immissionsrechtlichen Sinne erzeugen, die befürchten lässt, industriellen
Ansiedlungen mit weit erhöhten Immissionswerten würden zulässig.
Ganz abgesehen davon erschließt sich nicht,
dass eine besondere verkehrliche Erschließung im Rahmen einer Angebotsplanung
tatsächlich notwendig ist. Die Praxis hat erwiesen, dass der Standort
Poppendorf auf eine derartige besondere Verkehrsanbindung zum Überseehafen
nicht angewiesen ist. Entgegenstehende Erkenntnisse finden sich weder in dem
Umweltbericht noch in dem Entwurf zur Landesraumentwicklungsplanung.
Das vorhandene Güterverkehrszentrum ist
bereits mit einer leistungsfähigen Straße direkt an den Hafen angebunden. Eine
direkte Güterzu- und -abfuhr über die Autobahn ist möglich. Daneben besteht ein
Gleisanschluss Güterverkehrszentrum-Hafen. Auch zwischen dem Industriegebiet
Poppendorf und dem Hafen besteht eine genutzte Schienenverbindung. Über diese
Schienenverbindung werden dort hergestellte Düngemittel zum Seehafen verbracht.
Bei Ausbau des Entladesystems wäre es möglich, den über die Straße
herantransportierten Kalkstein zur Verarbeitung im Düngemittelwerk über den
Schienenweg anliefern zu lassen. Die infrastrukturellen Voraussetzungen für
eine Gewerbeansiedlung im Bereich Schiene und Straße liegt demnach vor.
Der ohne ausreichende Bedarfsermittlung ins
Auge gefasste Bau einer Schwerlaststraße als direkte Verbindung vom Hafen bis nach
Poppendorf widerspricht den Grundsätzen der Raumordnung und der Landesplanung
nach § 2 Landesplanungsgesetz. Der Bau der Straße ist weder notwendig noch
wirtschaftlich. Auch ist nicht beachtet, dass der Entwicklung des
schienengebundenen Güterverkehrs der Vorrang zu geben ist (§ 2 Nr. 5
Landesplanungsgesetz).
Zusammenfassung:
Im Rahmen einer reinen Angebotsplanung ohne
konkrete Bedarfsermittlung und ohne ausreichende Umweltprüfung werden in
Erwartung ganz erheblicher Umwelt- und Immissionsbelastungen für die Gemeinde bindende Raumordnungsziele
im Entwurf formuliert. Das widerspricht landesplanungsrechtlichen Vorgaben
eklatant.
Der Abwägungsvorgang in der Raumordnungsplanung folgt den gleichen
Grundsätzen, die für die Aufstellung von Bauleitplänen entwickelt worden sind.
Insbesondere sind auch im Raumordnungsverfahren das Gebot der gerechten
Abwägung und die daraus entwickelten Grundsätze zu beachten. Danach muss eine
Abwägung überhaupt stattfinden. In die Abwägung muss an Belangen eingestellt
werden, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist. Diese
planungserheblichen Belange müssen gegen- und untereinander gerecht abgewogen
werden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Raumordnung nicht um
eine Fachplanung handelt, vielmehr um eine rahmenrechtliche Planung, die in der
Regel nicht detailgetreu ist und der Fachplanung noch Raum lässt, eigene
Abwägungsentscheidungen zu treffen. Das bedeutet, dass das in die Abwägungen
einzubeziehende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen
Zielbestimmung im unterschiedlichen Maße einzelne Belange zusammenfassend und
vergröbert darstellen darf. Das bedeutet umgekehrt aber auch, dass bei einer
abschließend konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung
verbindliche Auswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials und des Abwägungsvorgangs selbst sich den Anforderungen an
die Abwägung bei Fachplanungen annähern muss. Das Maß der Abwägung folgt
demnach den raumordnerischen Festlegungen;
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.01.2001, 4 K 9/99
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.08.2000, 4 K 28/99.
c.
Beeinträchtigung von Natur und Umwelt
Bereits in dem Umweltbericht zum
Landesraumentwicklungsprogramm aus April 2005 ist für das Gemeindegebiet
Mönchhagen darauf hingewiesen, dass eine erste Standortprüfung ergab, dass sich
im Plangebiet eine Vielzahl von Söllen befinden, die gemäß § 20
Landesnaturschutzgesetz zu gesetzlichen geschützten Biotopen zählen. Zudem
kommt es in Folge der Planung zur Selektion des Süderholzes und der dort
vorkommenden Arten. Der Wildwechsel zwischen Rostocker Heide und dem Süderholz
würde vollständig abgeschnitten. Auch die nachfolgenden Umweltuntersuchungen
treffen keine anderen Feststellungen. Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz
M-V sind Ausnahmen nur zulässig, wenn die Beeinträchtigungen ausreichend
ausgeglichen werden oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls bestehen. Da es
sich um eine Angebotsplanung handelt, können überwiegende Gründe des
Allgemeinwohls nicht vorliegen. Ein zureichender Beeinträchtigungsausgleich ist
nicht ersichtlich.
Nach der Stellungnahme der Gemeinde im
Rahmen der Neuaufstellung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes
Mecklenburg/Rostock (2. Beteiligungsverfahren) vom 28.10.2009 wurde die
Renaturierung des Peezer Baches abgeschlossen. Die ökologische Durchgängigkeit
des Gewässers ist gewährleistet. Es wurde der Lebensraum von erhaltenswerten
Arten gesichert und verbessert, insbesondere als Laichgebiet des Flussneunauges
(prioritäre Art), das auf der so genannten Roten Listen der IUCN geführt und
damit besonders schutzwürdig ist. Eine nachträgliche Beeinträchtigung durch
eine hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlung ist naturschutzrechtlichen
nicht hinnehmbar. Ein Ausgleich dürfte ausgeschlossen sein.
d.
Zerstörung landwirtschaftlicher Nutzflächen
mit erhaltenswertem Charakter
Die Vortragungsregelung des
Landesraumentwicklungsprogramms sieht vor, dass landwirtschaftliche Flächen ab
einer Bodenwertzahl 50 keiner anderen Nutzung zugeführt werden dürfen. In dem
Gebiet der Gemeinde, für die die Landesraumentwicklungsplanung hafenaffine
Industrie- und Gewerbeansiedlungen vorsieht, finden sich zahlreiche Flächen,
die eine Bodenwertzahl ab 50 ausweisen. Auf die Eintragungen in der als
Anlage 2
beigefügten Katasterkarte wird verwiesen.
Die Landesraumentwicklungsplanung ist
demnach in sich widersprüchlich.
Tatsächlich handelt es sich um
landwirtschaftliche Nutzflächen mit erhaltenswertem Charakter.
Tatsächlich ist es Wille der Gemeinde, diese
landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erhalten und im Gemeindegebiet die
landwirtschaftliche Nutzung mit einer ländlich geprägten Wohnnutzung und einer
maßvoll strukturierten Gewerbeansiedlung zu kombinieren. So ist die derzeitige
Flächennutzungsplanung ausgelegt. Damit ist eine Industrieansiedlung nicht zu
vereinbaren.
e.
Gemeindegebiet als Teil der Urlaubsregion
Das Gemeindegebiet wirkt typisch ländlich.
Es gliedert sich in die Tourismusstruktur der Umgebung ein. Dieses Bild würde
durch eine große Industrie- und Gewerbeansiedlung zerstört.
2.
Notwendigkeit der
Landesraumentwicklungsplanung
Bei der Ausweisung eines hafenaffinen
Industrie- und Gewerbestandortes im Gemeindegebiet handelt es sich um eine
reine Angebotsplanung. Eine Bedarfsanalyse findet sich in Bezug auf den
Standort nicht. Dazu außer Verhältnis werden die oben genannten Ziele der
Raumordnung formuliert, einen Vorrangstandort für die Industrie- und
Gewerbeansiedlung hafenaffiner Unternehmen auszuweisen und eine
Schwerlaststraße vom Hafen bis nach Poppendorf zu schaffen. Andere
raumbedeutsame Nutzungen werden dadurch ausgeschlossen.
Dass eine Abwägung tatsächlich zureichend
vorgenommen worden ist, lässt sich der Landesraumentwicklungsplanung ebenso
wenig entnehmen wie dem Umweltbericht.
Der Wunsch nach Hafenerweiterung und
hafenaffiner Industrie brachte eine Landesraumentwicklungsplanung hervor, die
Naturschutz- und Immissionsbetrachtungen unzureichend vornimmt und gemeindliche
Entwicklungsinteressen außer Acht lässt.
3.
unzureichende Umweltprüfung
Gemäß § 4 Abs. 5 Landesplanungsgesetz M-V
ist der Detailierungsgrad der Umweltprüfung landesamtlich vorzugeben.
Ausreichende Vorgaben finden sich nicht. Weder ist naturschutzrechtlich noch
immissionsrechtlich zureichend hinterfragt, welche Umwelteinwirkungen von einer
hafenaffinen Industrie- und Gewerbeansiedlung ausgehen. Die Umweltprüfung
verweist darauf, dass eine genaue Prüfung erst vorgenommen werden könne, wenn
Ansiedlungsstruktur und Verkehrstrassenführung (für die Verbindung vom Hafen bis
nach Poppendorf) vorlägen. Dazu widersprüchlich ist auf laufende Untersuchungen
verwiesen, deren Ansätze und Ergebnisse im Umweltbericht nicht mitgeteilt
werden.
Wenn aber darauf abgestellt wird,
hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie eine Schwerlaststraße mit
einem Verlauf zwischen Häschendorf und Mönchhagen anlegen zu wollen, lassen
sich auch zu erwartende Umweltbelastungen als Mindest- und Höchstbelastungen
definieren. Das jedenfalls dürfte erforderlich sein, wenn man Zielvorgaben in die
Raumentwicklungsplanung mit der oben genannten Bindungswirkung einschreiben
will; vgl. I. 1. b. Zusammenfassung.
Auch und gerade mit Blick auf die in diesem
Gebiet überwiegende Westwindlage dürften die Immissionsbelastungen durch eine
Verkehrsverbindung (Schwerlaststraße) und eine hafenaffine Industrie- und
Gewerbeansiedlung mit den Wohnansiedlungen in Häschendorf und Mönchhagen nicht
vereinbar sein. Die Zielvorgaben ohne zureichende Untersuchungen stellen einen
eklatanten Verstoß gegen Landesplanungsrecht dar.
4.
widersprüchliche Zielvorgaben der
Landesraumentwicklungsplanung
Das im Rahmen der
Landesraumentwicklungsplanung für die hafenaffine Industrie- und
Gewerbeansiedlung vorgesehene Gebiet ist eine nach der gleichen Planung einer
anderweitigen Nutzung nicht zuzuführende landwirtschaftliche Fläche, da in
weiten Teilen Bodenwertzahlen ab 50 zu verzeichnen sind. Diesen Widerspruch
löst die Landesraumentwicklungsplanung nicht auf.
II.
Vorrangraum Energie und Energieträger
Das Landesraumentwicklungsprogramm sieht in
der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf sowie zum Entwurf des
Umweltberichtes den Ausweis als Vorranggebiet für Energie und Energieträger
vor.
Hier soll eine Speicherung von Erdgas,
Synthesegas und/oder Druckluft in einer Tiefe gleich und größer 600m möglich
sein.
Belastungsfähige Untersuchungen sind dazu
nicht angestellt. Die Gemeinde lehnt die Einbeziehung dieses Vorrangraums ab.