Sitzung: 20.08.2015 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande bestätigt
den Entwurf des neuen Gesellschaftervertrages für Wohnungsgesellschaft
Gelbensande (WGG) mit folgenden Ergänzungen oder Änderungen:
§ 7 Abs. 2, Satz 2 Ergänzung
…
zu folgen, indem alle Entscheidungen vorher der Gemeindevertretung
Gelbensande zur
Beschlussfassung vorgelegt werden, soweit durch …
§ 8 Abs. 2
Der Aufsichtsrat besteht
aus dem Bürgermeister der Gemeinde Gelbensande und 4 weiteren
Mitgliedern. Diese werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande bestellt. Der Aufsichtsrat wählt
aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Gemeindevertretung beauftragt den
Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der
Wohnungsgesellschaft Gelbensande, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen
und den Gesellschaftsvertrag der Wohnungsgesellschaft Gelbensande entsprechend
dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf neu zu fassen.
Der Bürgermeister und sein Stellvertreter
werden bevollmächtigt den Vertrag vor dem Notar zu unterzeichnen.
Soweit aus Sicht des beurkundenden Notars aus
Rechtsgründen Änderungen oder Ergänzungen des Vertragstextes erforderlich sind,
soll der Vertrag nach den Anregungen des Notars angepasst und beurkundet
werden.
Gesellschaftsvertrag
§ 1
Firma und Sitz
1. Die Gesellschaft führt die Firma
Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH.
2. Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Gelbensande.
§ 2
Gegenstand des
Unternehmens
1. Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine
sichere und sozialverantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der
Bevölkerung (gemeinnützige Zielsetzung).
2. Die Gesellschaft vermietet Wohnungen, deren
Preis sich aus der Notwendigkeit zur Kostendeckung unter Beachtung des sozialen
Mietrechts ergibt.
3. Die Gesellschaft kann bei Beachtung ihres
öffentlichen Zwecks Grundstücke, Wohnungen und Gebäude in allen Rechts- und
Nutzungsformen erwerben, veräußern und bewirtschaften sowie Wohnungen und
Gebäude errichten und sanieren. Sie kann außerdem auch gewerbliche, kulturelle,
sportliche und sonstige Einrichtungen errichten, verwalten, sanieren und
veräußern.
4. Die Gesellschaft ist darüber hinaus zur
Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die geeignet sind, den öffentlichen Zweck
des Unternehmens unmittelbar zu fördern, insbesondere umfasst dies die
Beteiligung an wirtschaftsfördernden Maßnahmen zur Stabilisierung des
Wohnungsmarktes im Rahmen des Unternehmensgegenstandes.
5. Die Gesellschaft kann bei Beachtung des
öffentlichen Zwecks alle anfallenden Aufgaben im Bereich der
Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der im Zusammenhang damit notwendigen
Infrastruktur übernehmen.
6. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere
Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, sofern dieses den
Gesellschaftszweck in besonderem Maße unmittelbar förderlich ist.
7. Die Tätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich
regelmäßig auf das Gebiet der Gemeinde Gelbensande.
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR
7.769.400,00 (in Worten: Euro
siebenmillionsiebenhundertneunundsechzigtausendvierhundert)
§ 4
Dauer und
Geschäftsjahr
1. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe der
Gesellschaft
1. Organe der Gesellschaft sind:
a) die Gesellschafterversammlung
b) der Aufsichtsrat
c) die Geschäftsführung
2. Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet,
die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten.
3. Mit den Geschäftsführern und Mitgliedern des
Aufsichtsrates oder mit Gesellschaften, an denen Aufsichtsratsmitglieder
und/oder Geschäftsführer beteiligt oder in leitender Funktion (z. B. Geschäftsführer,
Prokurist, Handlungsbevollmächtigter) tätig sind, dürfen Geschäfte nur
abgeschlossen werden, wenn diese dem Aufsichtsrat und der
Gesellschafterversammlung angezeigt wurden und sowohl Aufsichtsrat als auch
Gesellschafterversammlung dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt haben.
§ 6
Rechte der
Gesellschafter
Der Beschlussfassung der Gesellschafter
unterliegen alle Angelegenheiten, die nicht durch zwingende Vorschriften des
Gesetzes oder durch diesen Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat oder der
Geschäftsführung anvertraut sind. Der Beschlussfassung der Gesellschafter
unterliegen insbesondere:
a) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, bei Bestehen eines
Aufsichtsrates nur mit dessen Zustimmung;
b) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;
c) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung;
d) die Wahl des Abschlussprüfers (sofern aus gesetzlichen Bestimmungen eine
Prüfung erfolgen muss);
e) der Abschluss und die Änderung oder Aufhebung von Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträgen;
f) die Übernahme neuer Aufgaben, soweit das Unternehmen erweitert wird;
g) die Änderung des Stammkapitals und Erbringung der Stammeinlagen;
h) die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der
Gesellschaft;
i)
die Übertragung von
Gesellschaftsanteilen;
j)
die Beteiligung an anderen
Gesellschaften, wobei vorbehaltlich weiterer Erfordernisse die Zustimmung der
Gemeinde Gelbensande notwendig ist.
§ 7
Gesellschafterbeschlüsse
und Gesellschafterversammlung
1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in
Versammlungen oder durch schriftliche, fernschriftliche oder fernkopierte
Stimmabgaben gefasst, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der
Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihnen beteiligen. Soweit
sich die Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand nur eines
Gesellschafters (Alleingesellschafter) befinden, oder neben dem
Alleingesellschafter nur die Gesellschaft Stimmen und Anteile erhält, hat er
unverzüglich nach Beschlussfassung eine Niederschrift zu fertigen und zu
unterschreiben.
§ 48 Abs. 2 GmbHG (Der Abhaltung einer
Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform
mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen
sich einverstanden erklären.)
bleibt unberührt.
2. Die Gemeinde Gelbensande wird in der
Gesellschafterversammlung durch ihren Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle
durch einen von ihm beauftragten Mitarbeiter der Gemeinde vertreten.
Die Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinde
Gelbensande in der Gesellschafterversammlung haben den Weisungen oder
Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen, indem alle Entscheidungen vorher
der Gemeindevertretung Gelbensande zur Beschlussfassung vorgelegt werden,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie haben die
Gemeindevertretung oder den Hauptausschuss der Gemeinde Gelbensande frühzeitig
über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten, soweit
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
3. Der Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
ist der Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht
des Abschlussprüfers (§ 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages) zur Befassung vor
der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung
vorzulegen.
4. Die Gesellschafterversammlung hält mindestens
eine Sitzung je Geschäftsjahr ab. Sie hat u. a. die Entlastung des
Geschäftsführers und der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Wahl des
Abschlussprüfers für das Folgejahr, die Feststellung des Jahresabschlusses und
die Verwendung des Jahresergebnisses zum Gegenstand.
5. Die ordentliche Gesellschafterversammlung wird
mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch
eingeschriebenen Brief oder Boten von der Geschäftsführung einberufen.
Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
Nachträglich können auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der
Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens 3
Tage vor der Gesellschafterversammlung bekannt gemacht worden sind. Dasselbe
gilt für Anträge der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrates.
6. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen
sind, abgesehen von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten
Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich
erscheint. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss unverzüglich
einberufen werden wenn,
a) sich aus der Jahresbilanz oder sich aus einer im Laufe des Geschäftsjahres
aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist;
b) die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit des
Aufsichtsrates erforderliche Zahl sinkt
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen
können ohne Einhaltung von Frist und Form abgehalten werden, wenn alle
stimmberechtigten Gesellschafter dem zustimmen.
7. Die Gesellschafterversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.
8. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung
führt der Mehrheitsgesellschafter, wenn die Versammlung keinem anderen den
Vorsitz überträgt.
9. Über jede Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen. Diese soll enthalten:
a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung;
b) Namen der Anwesenden oder vertretenen Gesellschafter mit Angabe des
vertretenen Stammkapitals;
c) Tagesordnung und Anträge;
d) Ergebnisse und Abstimmung und Wortlaut der gefassten Beschlüsse;
e) Angaben über die Erledigung sonstiger Anträge.
10. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften eine
notarielle Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen erforderlich ist, hat der
Vorsitzende der Gesellschafterversammlung für die ordnungsgemäße notarielle
Beurkundung Sorge zu tragen.
11. Die Geschäftsführung hat das Recht an der
Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
§ 8
Aufsichtsrat
1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
2. Der Aufsichtsrat besteht aus dem Bürgermeister
der Gemeinde Gelbensande und 4 weiteren Mitgliedern. Diese werden nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl durch die Gemeindevertretung der Gemeinde
Gelbensande bestellt. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und den stellvertretenen Vorsitzenden.
3. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
erfolgt jeweils für die Zeit der Wahlperiode der Gemeindevertretung und endet 3
Monate nach der Kommunalwahl in Mecklenburg-Vorpommern.
4. Jedes gewählte Mitglied des Aufsichtsrates kann
sein Amt unter Einhaltung einer 4wöchigen Frist durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen.
5. Ist das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes an
eine politische oder Verwaltungsfunktion gebunden, so erlischt es mit dem
Ausscheiden aus dieser Funktion.
6. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können
Aufsichtsratsmitglieder durch die Gemeindevertretung abberufen und durch
Bestellung eines anderen Mitgliedes ersetzt werden. Dies gilt auch für dauernd
verhinderte Aufsichtsratsmitglieder. Die Amtsdauer des anstelle eines vorzeitig
ausgeschiedenen Mitglieds gewählten beschränkt sich auf die Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben
Weisungen und Richtlinien zu befolgen, die durch die Gemeindevertretung der
Gemeinde Gelbensande beschlossen worden sind, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrates unterrichten frühzeitig
den Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung.
§ 9
Aufgaben des
Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz und
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Rechte und Pflichten. Dazu gehören
insbesondere:
a) Beratung und Überwachung der Geschäftsführung;
b) Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft
es erfordert;
c) Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlages für
die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie Abgabe eines schriftlichen Bericht über
das Ergebnis der Prüfung an die Gesellschafterversammlung;
d) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zum Wirtschaftsplan;
e) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zur
außergewöhnlichen, insbesondere branchenfremden Geschäften;
f) Empfehlung an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des
Jahresabschlusses, über die Verwendung des Jahresergebnisses und zur Deckung
des Bilanzverlustes;
g) Empfehlungen an die Gesellschafterversammlung zur Übernahme von
Beteiligungen;
h) die ihm von der Gesellschafterversammlung übertragen weiteren Aufgaben.
2. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen
insbesondere:
a) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
b) die Vorschläge an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des
Jahresabschluss und Ergebnisverwendung;
c) die Billigung des jährlichen Wirtschaftsplans, der den Investitions-,
Finanz-, Erfolgs- und Personalplan enthält;
d) Errichtung, Erwerb, Veräußerung, Belastung von Bauwerken, Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten;
e) die Ausführung aktivierungspflichtiger Anschaffungen, Umbauten und
Erneuerungen, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht enthalten sind und den
Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte soweit sie jeweils einen Betrag von EUR
25.000,00 im Einzelfall bzw. von EUR 50.000,00 pro Jahr überschreiten;
f) die Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit sie im
Finanzplan nicht enthalten sind, sowie die Übernahme von Bürgschaften oder
vergleichbaren Gewährleistungen;
g) der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen, auch aus Anlass von
Neugründungen sowie deren Veräußerung;
h) die Führung von Rechtsstreitigkeiten, soweit im Einzelfall der
Streitgegenstand EUR 25.000,00 übersteigt.
3. Vorlagen, Verträge, Maßnahmen die nach § 6 der
Zustimmung der Gesellschafter bedürfen, sind zunächst dem Aufsichtsrat
vorzulegen und mit dessen Stellungnahme in die Gesellschafterversammlung
einzubringen.
4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter
Amtsverwalter anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geschehnisse der
Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse die ihnen durch
ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, haben sie Stillschweigen zu
bewahren. Will ein Mitglied des Aufsichtsrates Informationen weitergeben, von
denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder
Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so hat es den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats vorher zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§ 10
Aufsichtsratssitzung
1. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch
den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der
Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der
Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist
auf höchstens drei Tage abkürzen und mündlich, fernmündlich oder
fernschriftlich laden. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der
Tagesordnung und etwa vorliegende Beschlussvorschläge mitzuteilen. Der
Vorsitzende kann aus erheblichen Gründen eine von ihm einberufene Sitzung
aufheben oder verlegen.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die
Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend. Ist
der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht
beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher
Tagesordnung einberufen werden. In diesem Fall gilt die verkürzte Ladungsfrist
nicht. Bei der erneuten Sitzung ist der Aufsichtsrat in jedem Fall
beschlussfähig.
3. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder diesem
Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
4. In einige Angelegenheiten können nach dem
Ermessen des Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung, seines
Stellvertreters, Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen
gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates diesem Verfahren
zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn ein Aufsichtsratsmitglied
einem Beschluss schriftlich zustimmt.
5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Aufsichtsratsmitgliedern, den
Gesellschaftern und der Geschäftsführung innerhalb von zwei Wochen nach Schluss
der Sitzung zu übermitteln ist.
§ 11
Geschäftsführung und
Vertretung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer.
2. Hat die Gesellschaft einen Geschäftsführer,
vertritt dieser die Gesellschaft allein. Hat die Gesellschaft mehrere
Geschäftsführer, vertreten jeweils zwei Geschäftsführer die Gesellschaft oder
ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Die
Gesellschafterversammlung kann die Befreiung von Geschäftsführern und
Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB beschließen.
3. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer,
gibt sich die Geschäftsführung einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser ist vom
Aufsichtsrat und von der Gesellschafterversammlung zu bestätigen.
4. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der
Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages, des Geschäftsverteilungsplanes
und im Rahmen der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des
Aufsichtsrates der Gesellschaft.
5. Die Geschäftsführer nehmen die Geschäfte der
Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahr. Die
Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich auf alle
Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt.
Darüber hinaus gehende Handlungen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
6. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig,
üblicherweise im Rahmen der Aufsichtsratssitzung über den Gang der Geschäfte,
insbesondere den Umsatz, die Lage des Unternehmens, die beabsichtigte
Geschäftspolitik, sowie über grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung zu
berichten.
7. Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu
treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die den
Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen frühzeitig erkannt
werden.
§ 12
Wirtschaftsplan
1. Die Gesellschaft führt ihre Wirtschaft nach
einem vor Beginn eines jeden Jahres von der Geschäftsführung aufzustellenden
Wirtschaftsplan, ergänzt um eine fünfjährige Finanzplanung, welche dem
Wirtschaftsplan zugrunde liegt. Entsprechend den für Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung M-V. Für die Notwendigkeit einer
Nachtragswirtschaftsplanung gilt die Eigenbetriebsverordnung entsprechend.
2. Die Geschäftsführung stellt den Wirtschaftsplan
so rechtzeitig auf, dass die Gesellschafterversammlung nach Empfehlung des
Aufsichtsrates, vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann.
3. Der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sind
der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu übermitteln.
§ 13
Buchführung,
Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung
1. Für die Aufstellung und Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des 3. Buches des
Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften anzuwenden.
2. Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht, sind von der
Geschäftsführung in dem anschließenden Geschäftsjahres für das vergangene
Geschäftsjahr aufzustellen. Auf den Jahresabschluss der Gesellschaft finden die
Bestimmungen des § 286 Abs. 4 und § 288 des HGB im Hinblick auf die Angaben
nach § 285 Nr. 9 a) und b) des HGB keine Anwendung.
3. Der Jahresabschluss unterliegt der Prüfung
gemäß §§ 316 ff. HGB. Der Abschlussprüfer hat in seiner Prüfung auch die
Prüfungsgegenstände nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) mit einzubeziehen.
Der Gesellschafter und der Aufsichtsrat können darüber hinaus besondere
Prüfungsgegenstände durch Beschluss bestimmen.
4. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss
zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, verbunden
mit einem Vorschlag über die Verwendung des Jahresergebnisses, unverzüglich
nach Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat zur Prüfung und
gleichzeitig dem Gesellschafter und der Gemeindevertretung der Gemeinde
Gelbensande vorzulegen.
5. Soweit aufgrund zwingender gesetzlicher
Bestimmungen eine Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung zuständig ist,
stehen dieser die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. Der Gesellschafter hat gegenüber
der Gesellschaft die Befugnisse nach § 53 Abs. 1, § 54 HGrG.
6. Die Gesellschafterversammlung hat bis
spätestens zum Ablauf des Geschäftsjahres über die Feststellung des Abschlusses
des vorherigen Geschäftsjahres und die Ergebnisverwendung zu beschließen.
§ 14
Auflösung und
Abwicklung der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des
GmbH-Gesetzes maßgebend.
§ 15
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen
im elektronischen Bundesanzeiger und gemäß der Regelung der KVMV. Die
Bekanntmachung über den Jahresabschluss ist nach den Regelungen des § 14 Abs. 5
Kommunalprüfungsgesetz M-V jeweils entsprechend der Bestimmung in der
Hauptsatzung der Gemeinde Gelbensande vorzunehmen.
§ 16
Salvatorische Klausel
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, so wird die Geltung der
übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
2. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen
Bestimmungen soll eine dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende
Vertragsbestimmung wirksam werden.