Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015 der Gemeinde Bentwisch gem. § 48 KV M-V lt. Anlage

 

 

  1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bentwisch für das Haushaltsjahr 2015

 

Aufgrund des § 48  Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch vom 20.08.2015 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen.

 

                                                               § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird

 

 

gegenüber

bisher

EUR

 

erhöht

um

EUR

vermindert

um

EUR

nunmehr

auf

EUR

1.im Ergebnishaushalt

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen  

    auf

 

5.756.700

5.837.800

   -81.100

 

21.700

23.800

-2.100

 

0

0

0

 

5.778.400

5.861.600

   -83.200

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen

    Aufwendungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und

    Aufwendungen auf

 

0

0

 

0

0

0

 

0

0

0

 

0

0

0

 

0

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

die Einstellung in Rücklagen auf

die Entnahmen aus Rücklagen auf

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

 

   -81.100

 

             0

     81.100

              0

         0

 

         0

        2.100

        2.100

2.100

 

0

0

      2.100

 -83.200

 

            0

    83.200

           0

2.im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

    die ordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

 

5.378.600

5.099.700

   278.900 

 

         0

         0

         0

 

182.200

   133.400

     48.800

 

 

5.196.400

4.966.300

   230.100

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

   Investitionstätigkeit auf

 

     197.000

  1.622.000

-1.425.000

  394.700

  420.800

  -26.100

0

0

0

    591.700

 2.042.800

-1.451.100

d) die Einzahlungen auf Finanzierungstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

    Finanzierungstätigkeit auf

 

festgesetzt.

1.178.800

     32.700

1.146.100

   74.900

            0

   74.900

0

0

0

1.253.700

     32.700

1.221.000

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

                                                               § 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

                                               § 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden von 526.900 € auf 509.590 € festgesetzt..

 

 

                                                                              § 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.Grundsteuer

   a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe                 von bisher 250  v. H.                   auf 250 v. H.

       (Grundsteuer A)

   b) für die Grundstücke                                                              von bisher 300 v. H.                   auf 300 v. H.

       (Grundsteuer B)

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                 von bisher 300 v. H.                  auf                300 v. H.

 

 

 

                                                               § 6 Wertgrenze und Investitionen

 

Die Wertgrenzen für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen wird auf 410 € netto festgesetzt.

 

 

§ 7 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt bisher 3,250  Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr 3,250 Vollzeitäquivalente (VzÄ)..

 

 

 

 

 

 

§ 8 Eigenkapital

 

                                                                                                                                                bisher           nunmehr

                                                                                                                                                    EUR               EUR

Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des                                  19.181.548 €   19.622.472 €

Haushaltvorvorjahres betrug - vorläufig

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12.

des Haushaltsvorjahres beträgt – vorläufig                                     20.172.748 €  20.613.672 €

und zum 31.12. des Haushaltsjahres 2015 – vorläufig                   20.091.648  20.530.472 €

 

 

 

                                                               § 9 Unechte Deckungsfähigkeit

 

1.Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten.

Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2.Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3.Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehrauszahlungen  in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

4.Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten berechtigen zu Mehraufwendungen für Abschreibungen innerhalb eines Produktes.

 

 

                                                               § 10 Echte Deckungsfähigkeit

 

1.Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

 

2.Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ………… erteilt.

 

Bentwisch, den 20.08.2015

 

 

 

Susanne Strübing

Bürgermeisterin