Sitzung: 13.07.2015 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt,
im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB,
die Voranfrage: Ist auf dem Flurstück
6/72 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen eine Wohnbebauung planungsrechtlich
zulässig? Was darf gebaut werden - Einfamilienhaus? Wie darf gebaut werden
(Rahmenbedingungen)? aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB
abzulehnen.
Begründung:
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige
Vorhaben im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 (3) BauGB liegt eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes widerspricht.
Der Vorhabenstandort ist im Flächennutzungsplan
der Gemeinde Rövershagen als Grünfläche, Zweckbestimmung Kleingärten überplant.
Somit widerspricht das Vorhaben dem
Flächennutzungsplan als öffentlichem Belang. Des weiteren würde eine Zustimmung
eine Ausuferung in den unbebauten und unbeplanten Außenbereich nach sich
ziehen.