Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage:  Ist auf dem Flurstück 6/72 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen eine Wohnbebauung planungsrechtlich zulässig? Was darf gebaut werden - Einfamilienhaus? Wie darf gebaut werden (Rahmenbedingungen)? aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB abzulehnen.

Begründung:

Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben  im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Nach § 35 (3) BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.

Der Vorhabenstandort ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rövershagen als Grünfläche, Zweckbestimmung Kleingärten überplant.

Somit widerspricht das Vorhaben dem Flächennutzungsplan als öffentlichem Belang. Des weiteren würde eine Zustimmung eine Ausuferung in den unbebauten und unbeplanten Außenbereich nach sich ziehen.