Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung  Gelbensande beschließt, im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses (Bungalow) auf den Flurstücken 37/1 und 37/5 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande am beantragten Standort nach § 34 (1) BauGB abzulehnen.

In der Örtlichkeit findet sich eine straßenbegleitende Wohnbebauung und eine Wohnbebauung in zweiter Reihe, die in der Regel dadurch geprägt ist, dass ehemals vorhandene Nebengebäude in unmittelbarer Nähe zur straßenbegleitenden Wohnbebauung zu Wohnzwecken umgenutzt wurden.

Die vorhandene zweite Bebauungsreihe endet in einer Tiefe von ca. 30 m von der, dem Gehweg zugewandten, Grundstücksgrenze.

Im Jahr 2013 wurde im unmittelbaren Umfeld ein Ateliergebäude genehmigt, welches in einer Tiefe von 50 m zum vorgenannten Bezugspunkt endet.

Dieses Gebäude kann jedoch nicht als Maßstab für eine Wohnbebauung herangezogen werden.

Damit fügt  sich eine Bebauung zum Zwecke des Wohnens in dritter Bebauungsreihe nicht mehr in die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung ein.

Vielmehr würde sie einen neuen Gebietscharakter prägen, auf den die Gemeinde gestalterisch keinen Einfluss mehr hätte.

 

 

 

Dem Antragsteller wird eine Zustimmung der Gemeinde bei Verlagerung des geplanten Standortes des Wohngebäudes in Bungalowstil  in den Bereich der zweiten Bebauungsreihe hinein in Aussicht gestellt werden.

Das Vorhaben würde sich dann planungsrechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB einfügen.