Sitzung: 12.05.2015 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt, im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die
Voranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses (Bungalow) auf den Flurstücken 37/1
und 37/5 der Flur 6 Gemarkung Gelbensande am beantragten Standort nach § 34 (1)
BauGB abzulehnen.
In der Örtlichkeit findet sich eine
straßenbegleitende Wohnbebauung und eine Wohnbebauung in zweiter Reihe, die in
der Regel dadurch geprägt ist, dass ehemals vorhandene Nebengebäude in
unmittelbarer Nähe zur straßenbegleitenden Wohnbebauung zu Wohnzwecken
umgenutzt wurden.
Die vorhandene zweite Bebauungsreihe endet in
einer Tiefe von ca. 30 m von der, dem Gehweg zugewandten, Grundstücksgrenze.
Im Jahr 2013 wurde im unmittelbaren Umfeld ein
Ateliergebäude genehmigt, welches in einer Tiefe von 50 m zum vorgenannten
Bezugspunkt endet.
Dieses Gebäude kann jedoch nicht als Maßstab
für eine Wohnbebauung herangezogen werden.
Damit fügt
sich eine Bebauung zum Zwecke des Wohnens in dritter Bebauungsreihe
nicht mehr in die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung ein.
Vielmehr würde sie einen neuen Gebietscharakter
prägen, auf den die Gemeinde gestalterisch keinen Einfluss mehr hätte.
Dem Antragsteller wird eine Zustimmung der
Gemeinde bei Verlagerung des geplanten Standortes des Wohngebäudes in
Bungalowstil in den Bereich der zweiten
Bebauungsreihe hinein in Aussicht gestellt werden.
Das Vorhaben würde sich dann planungsrechtlich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB einfügen.