Sitzung: 05.05.2015 Haupt- und Finanzausschuss Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss Bentwisch beschließt die Vergabe von Bauleistungen für die Erschließung des Gartenwegs an die Firma Peter Bauer & Co. Straßenbau OHG aus Kritzmow mit einer Bruttoangebotssumme von 203.202,57 €. Die Finanzierung der Gesamtkosten für die Gemeinde Bentwisch in Höhe von 125.700,00 € erfolgt in Höhe von 112.000,00 € aus dem Produktkonto 01/54100 78531 sowie in Höhe von 13.700,00 € aus liquiden Mitteln. Die Vorfinanzierung in Höhe von maximal 102.600,00 € für die Baulose 2-4 erfolgt mittels Bereitstellung weiterer liquider Mittel. Nach Fertigstellung der Maßnahme ist die Straße schnellstmöglich, spätestens bis zum 31.03.2016, öffentlich zu widmen.
Die Mitglieder des Haupt – und
Finanzausschusses Bentwisch beschließen hinsichtlich der Planung, Durchführung
und Finanzierung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsmaßnahmen im
Rahmen der Erweiterung öffentlicher Netze für den Gartenweg den Abschluss eines
3 – seitigen Vertrages laut beigefügtem Vertragsentwurf. Die Bürgermeisterin
und der Stellvertreter werden durch den Haupt – und Finanzausschuss ermächtigt,
diesen Vertrag zwischen der Gemeinde Bentwisch, der EURAWASSER Nord GmbH und
dem Warnow -, Wasser – und Abwasserverband zu unterschreiben.
Vertragsentwurf
über die Planung, Durchführung und Finanzierung von
Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs-Erschließungsmaßnahmen
im Rahmen der Erweiterung öffentlicher Netze für den Gartenweg in
Bentwisch
zwischen dem
Warnow-Wasser- und Abwasserverband,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
-vertreten durch den Vorstand
dieser vertreten durch die Geschäftsführerin,
Frau Katja Gödke,
Carl-Hopp-Straße 1, 18069 Hansestadt Rostock
-nachstehend
„Verband“ genannt
und der
EURAWASSER Nord GmbH,
-vertreten durch
die Geschäftsführer,
Herrn Robert Ristow und
Herrn
Thomas Ronge-Leiding,
Carl-Hopp-Straße
1, 18069 Hansestadt Rostock
-nachstehend “EURAWASSER” bzw. “EWN”
genannt –
und der
Gemeinde Bentwisch
-vertreten durch
die Bürgermeisterin,
Frau Susanne Strübing und
den 1. stellvertretenden
Bürgermeister, Herrn Ralf Will,
über das Amt Rostocker
Heide,
Eichenallee 20, 18182
Gelbensande
-nachstehend „Gemeinde“ bzw. „Erschließungsträger“
genannt-
Vorbemerkung
Die Gemeinde plant den Straßenbau im Gartenweg
in Bentwisch. Im Zusammenhang mit dem Straßenbau soll der Gartenweg schmutz-
und regenwasserseitig erschlossen und an den Eschenweg angebunden werden.
Die zu errichtende Regenwasserleitung leitet
das Regenwasser von den befestigten und angeschlossenen Grundstücks- und
Straßenflächen ab. Anlagen zur Straßenentwässerung sind Bestandteil der
Straßenbaumaßnahme und werden von diesem Vertrag nur insofern erfasst, als es sich
um gemeinsam für die Straßen- und Grundstücksentwässerung genutzte Anlagen oder
Anlagenteile handelt. Soweit nachfolgend nicht anderes vereinbart wird, bleibt
jedoch die jeweilige Zuständigkeit für diese Anlagen von diesem Vertrag
unberührt.
Die bereits vorhandene Trinkwasserleitung da
40x3,7 PEh wird durch eine Trinkwasserleitung DN 50 ersetzt und verbindet
zukünftig im Ringschluss den Eschenweg mit der Goorstorfer Straße. Im Rahmen
der Erweiterung öffentlicher Netze folgt der Verband den Bestrebungen der
Gemeinde. Es werden Anschlussmöglichkeiten für bis zu neun Grundstücke
geschaffen. Mit dieser Vereinbarung regeln die Parteien vornehmlich den Umfang
der Beteiligung an den notwendigen Baukosten.
Zur Festlegung der Planung, Durchführung und
Finanzierung der Erschließungsmaßnahme vereinbaren die Partner Folgendes:
1. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind die Planung,
Durchführung und Finanzierung der Baumaßnahme zur Erstellung und
Übergabe/Übernahme der öffentlichen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und zur
Schmutz- und Regenwasserbeseitigung der Grundstücke (Einschließlich der
Grundstücksanschlüsse Schmutz- und Regenwasser) im Folgenden „Anlagen“
genannt (Übersichtsplan in Anlage 1).
Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen
Verpflichtungen beziehen sich auf die „Anlagen“.
Zu errichtende Anlagen sind:
Los2 Schmutzwassserkanalisation (Hauptltg. DN 200 KG,
Anschlussltg. DN 150 KG)
Los3 Regenwasserkanalisation (Hauptltg. DN 250 KG,
Anschlussltg. DN 150 KG)
Los 4 Rekonstruktion Trinkwasserleitung (DN 50 PE Hauptltg., DN
25-40 PE Anschltg.)
Ist zur Herstellung der „Anlagen“ oder zur
Baufeldfreimachung auch das Umverlegen oder Umschließen von vorhandenen Anlagen
des Verbandes oder Dritter notwendig, so sind auch diese Baumaßnahmen
Gegenstand des Vertrages und somit Bestandteil der „Anlagen“.
Die Herstellung von Hausanschlüssen für
Trinkwasser ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, kann jedoch gesondert
zwischen dem Erschließungsträger und der EURAWASSER vereinbart werden.
2. Verpflichtungen des Erschließungsträgers
Der Erschließungsträger verpflichtet sich die „Anlagen“
herzustellen bzw. herstellen zu lassen und hierfür,
(1) ein mit der EURAWASSER abgestimmtes,
unabhängiges und qualifiziertes Planungsbüro zu beauftragen;
(2) die allgemein anerkannten Regeln der
Technik und die in diesem Rahmen technischen Vorschriften und Maßgaben der
EURAWASSER bei der Planung und Durchführung einzuhalten;
(3) die Planungsentwürfe (Genehmigungsplanung,
Ausführungsplanung) der EURAWASSER zur Bestätigung vorzulegen und Änderungen,
die von EURAWASSER aus technischer Sicht und rechtlich begründet gefordert
werden, einzuarbeiten und erneut zur Bestätigung vorzulegen;
(4) die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen
einzuholen;
(5) jeweils nach Abstimmung mit EURAWASSER und
im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Vergabeart und den –umfang
festzulegen, die Erschließungsleistungen in Auftrag zu geben und mit der
Baufirma eine Mängelbeseitigungsfrist nach BGTB von 5 Jahren sowie eine
Verpflichtung zur Übergabe einer Mängelbeseitigungsbürgschaft in Höhe von 5 %
der Auftragssumme zu vereinbaren,
(6) der EURAWASSER Kopien der Planungs- und
Bauverträge zu überlassen;
(7) die bauvertragliche Abnahme der fertig gestellten
„Anlagen“ gemeinsam mit dem Verband und der EURAWASSER vorzunehmen und der
EURAWASSER zur Abnahme eine komplette Abnahmedokumentation incl. Bestandsplan
entsprechend den EURAWASSER-Richtlinien zu übergeben;
(8) sämtliche Mängelbeseitigungsansprüche aus
dem Vertrag mit der Baufirma sowie abzuleitende Ansprüche aus der
Mängelbeseitigungsbürgschaft an die EURAWASSER abzutreten,
(9) die bau vertraglich abgenommenen und
betriebsfertigen „Anlagen“ sofort, jedoch bis spätestens zum 31.03.2016 dem
Verband mittels schriftlicher Erklärung (Anlage 2) kosten- und lastenfrei zu
übereignen;
(10) die EURAWASSER und den Verband innerhalb
der Frist zwischen der Übernahme der „Anlagen“ durch den Verband und
endgültiger Herstellung der Erschließungsanlagen von Ansprüchen aus Schäden,
die auf die provisorische Überdeckung bzw. Befestigung der „Anlagen“
oder auf das Baugeschehen zurückzuführen sind, freizustellen und erforderliche
Schadensbehebungen nach vorheriger Abstimmung mit der EURAWASSER in Auftrag zu
geben und zu finanzieren.
3. Verpflichtungen der EURAWASSER
Die EURAWASSER verpflichtet sich,
(1) die Planung und Durchführung der
Baumaßnahme unabhängig von den Verpflichtungen anderer zur Überwachung der
Bauarbeiten zu begleiten;
(2) die Abtretung der
Mängelbeseitigungsansprüche entgegen zu nehmen sowie gegenüber den
Bauunternehmen etwaige Mängelrügen geltend zu machen;
(3) zur Refinanzierung der Maßnahme an die
Gemeinde nach folgender Aufteilung:
Laut ungeprüftem Submissionsergebnis vom 15.
April 2015 sind folgende Brutto-Baukosten zu erwarten. Die Kostenverteilung
stellt sich wie folgt dar:
Los 0 Baustelleneinrichtung/Verkehrssicherung 14.527,82 € anteilig
Los 1 Straßenbau 80.043,04
€ 100 % Gemeinde
Los 2 Schmutzwasserkanalisation 29.895,98
€ 100 % EWN
Los 3 Regenwasserkanalisation 47.286,61
€ Aufteilung wie folgt
Los 3.1 Regenwasserhauptkanal 50
% EWN / 50 % Gemeinde
Los 3.2 RW-Grundstücksanschlüsse 100 % EWN
Los 3.3 Straßenabläufe und Anschlussltg. 100 % Gemeinde_____________
Brutto-Gesamtbaukosten 203.202,57 €
Das Los 0:
Baustelleneinrichtung/Verkehrssicherung/Planung wird entsprechend der Anteile
der Baulose an den Gesamtbaukosten zwischen der Gemeinde und EWN aufgeteilt.
Grundlage der endgültigen Kostenteilung sind die geprüften Schlussrechnungen
der Bauleistungen und der Baunebenleistungen (z.B. Planung und
Baugrundsondierung).
(4) dem Erschließungsträger Abschläge auf
fertiggestellte Teilleistungen zu zahlen;
(5) die „Anlagen“ nach ihrer Übernahme
durch den Verband zu betreiben.
4. Verpflichtungen des Verbandes
Der Verband verpflichtet sich,
(1) die Planung und Ausführung des Vorhabens zu
begleiten und die Vertragspartner zu unterstützen;
(2) die fertig gestellten und abgenommenen „Anlagen“
mit dem Tag der Endabnahme durch schriftliche Bestätigung der Übergabeerklärung
(Anlage 2) in sein Eigentum und seine Verantwortung zu übernehmen, jedoch nicht
vor Sicherstellung des Grundstückseigentums bzw. der Grundstücksnutzung gem.
Pkt. 6 dieses Vertrages.
5. Löschwasser
Sofern zusätzliche Anlagen zur Bereitstellung
von Löschwasser aus dem Trinkwassernetz erforderlich und möglich sein, trägt
der Erschließungsträger (ggf. anteilmäßig) die hierfür entstehenden Kosten. Die
Unterhaltung der Feuerlöschanlagen wird gesondert zwischen Gemeinde und
EURAWASSER vereinbart.
6. Grundstücke und Eigentum
Die Gemeinde gewährleistet, dass die für die
Errichtung der „Anlagen“ erforderlichen, jetzt bzw. zukünftig dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücke, Straßen, Wege und Plätze, sofern
die Gemeinde Eigentümer ist, zur Verfügung gestellt werden.
Grundstücke für Kläranlagen, Druckstationen,
Rückhaltebecken, Pumpwerke und andere technische Anlagen oder Gebäude sollen in
den erforderlichen Abmessungen durch entsprechende notarielle Urkunden in das
Eigentum des Verbandes übergehen. Ist hierfür ein Grundstückserwerb notwendig,
trägt der Erschließungsträger die sich daraus ergebenden Aufwendungen,
einschließlich Notarkosten. Er wird das Grundstück durch notarielle Urkunde
unentgeltlich auf den Verband übertragen. Wird der Grundstückserwerb aus
Gründen, die der Erschließungsträger nicht zu vertreten hat, nicht
rechtskräftig, sind die erforderlichen Rechte an dem Grundstück durch
Eintragung einer Dienstbarkeit auf Anforderung des Erschließungsträgers im
Grundbuch zugunsten des Verbandes unentgeltlich sicherzustellen. Die Eintragung
der Dienstbarkeit bewirkt der Erschließungsträger.
Ist die Verlegung von Leitungen über
Grundstücke erforderlich, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder
stehen die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücke nicht im Eigentum
der Gemeinde, so sichert der Erschließungsträger das Leitungsrecht
unentgeltlich zugunsten des Verbandes durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
7. Vertragsbeginn
Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung des
letzten Vertragsschließenden.
8. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für die einvernehmliche
Änderung der Anlage zu diesem Vertrag.
Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam
oder undurchführbar, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die
Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die im
wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt zur Ausfüllung von etwaigen Lücken
des Vertrages.
9. Anlagen
Die unter Pkt. 1 bezeichnete Anlage 1 und die
unter den Punkten 2. (9) und 4. (2) bezeichnete Anlage 2 sind Bestandteil
dieses Vertrages.
Rostock, den ………………………
…………………………………….. …………………………………………
(Verband) Siegel/Unterschrift (EURAWASSER) Stempel/Unterschrift
…………………………………….
(Gemeinde) Siegel/Unterschrift
Anlage 1 – Lageplan
Anlage 2
Erklärung zur Übergabe/Übernahme
wasser- und abwasserwirtschaftlicher Anlagen
Grundlage: Vertrag über die Planung,
Durchführung und Finanzierung Wasserversorgungs- und
Abwasserentsorgungserschließungsmaßnahmen für die
Erweiterung öffentlicher Netze im Gartenweg
Bentwisch
Übergebender:
Gemeinde Bentwisch
Übernehmender:
Warnow-Wasser- und Abwasserverband,
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
Datum der Übernahme/Übergabe:
……………….
1. Der Übergebende übergibt die gemäß dem
vorbezeichneten Erschließungsvertrag errichteten „Anlagen“ in das Eigentum des
Übernehmenden, der diese annimmt.
2. Der Übergebende erklärt, dass sich die
„Anlagen“ zum Zeitpunkt der Übergabe in seinem Eigentum befinden und frei von
Rechten Dritter sind.
3. Der Übergebende erklärt, dass die „Anlagen“
im öffentlichen Verkehrsraum errichtet wurden, soweit sich nachfolgend nichts
anderes ergibt.
a) Zur Sicherung folgender Anlagenteile, die
nicht im öffentlichen Verkehrsraum verlegt wurden, sind nachfolgende
Grunddienstbarkeitsbewilligungen an den Übernehmenden übergeben worden:
…………………
…………………
…………………
b) Folgende Grundstücke werden/sind durch
notarielle Urkunde in das Eigentum des Übernehmenden übergehen/übergegangen:
………………..
………………..
………………..
Rostock, den Rostock,
den
……………………. ………………………
Gemeinde Bentwisch Verband