Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch  beschließt die vorliegende Straßenreinigungsgebührensatzung (Gewerbegebiet) für die Gemeinde Bentwisch.

Die Straßenreinigungsgebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

 

Gebührensatzung

für die Straßenreinigung (Gewerbegebiet) in der Gemeinde Bentwisch

 

Auf Grund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S 777), der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG-MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777, 833), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) in der Fassung vom 13. Januar 1993 (GVOBl M-V S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.04.2015 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

Die Gemeinde Bentwisch erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme der Straßenreinigung soweit die Reinigungspflicht nicht nach den §§ 4 und 6 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern oder den dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen ist.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist.

(2) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Eigentumswechsel erfolgt, zu entrichten.

(3) Melden der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht oder nicht rechtzeitig, haften beide als Gesamtschuldner während des Zeitabschnitts, in den der Rechtsübergang fällt.

(4) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher verpflichtet.

(5) Sind Eigentumsfragen bei der Entstehung der Gebührenschuld ungeklärt ist der Verfügungsberechtigte der Gebührenschuldner.

(6) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Gebührenmaßstab

 

(1) Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind:

 

  1. die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstückes und
  2. die im Verzeichnis der zu § 2 der Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur gemeindlichen Straßenreinigung besteht.

 

(2) Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.

 

(3) Wird das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontfläche aus der Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die Straßenbegrenzung.

 

(4) Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu einem Meter, höchstens aber bis zu 10% der Gesamtfrontlänge zulässig.

 

§ 4

Gebührensatz

 

Für die Inanspruchnahme der Reinigung und Durchführung des Winterdienstes der Straßen der Reinigungsklasse 2 (Anlage 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bentwisch) werden folgende Gebühren erhoben:

Die Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich:

 

            Reinigung der Gehwege/Papier und Unratbeseitigung                2,23 €

            Reinigung der Straßen                                                             0,26 €

            Winterdienst Straßen                                                               1,08 €

            Winterdienst Gehwege                                                             0,73 €

 

§ 5

Beginn und Ende der Gebührenschuld

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt der erstmaligen Leistungserbringung folgt, es sei denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.

 

(2) Die fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht erstmals am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres.

 

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem eine öffentliche Fläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet.

 

(4) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung einer Berechnungsgrundlage (z.B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung ermäßigt.

 

(5) Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen.

 

Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenpflicht für die Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an dieser Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese Front die Gebührenpflicht für die Dauer der Behinderung ganz.

Parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche vom Grundstückseigentümer zu vertretende Hindernisse zählen nicht als Behinderung im Sinne dieses Absatzes.

 

(6) Die Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 5 wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei ende die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.

 

§ 6

Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben

 

(2) Die Jahresgebühr ist fällig bei Gebühren

 

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser zweihundert Euro nicht übersteigt;
  2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser fünfhundert Euro nicht übersteigt;
  3. über fünfhundert Euro zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres.

 

(3) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

 

(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.

 

(5) Hatte der Gebührenpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahresgebühr keine Vorauszahlungen zu entrichten, so hat er die Gebühr, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (Absatz 2), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu entrichten.

 

(6) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Gebühr abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

 

§ 7

Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken

 

(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.

 

(2) Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an der Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.

 

(3) Wird das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung erschlossen, ist die Zuwegung Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für Vorder- und Hinterliegergrundstücke eine Einheit, sind sie anteilig Bestandteil der Straßenfrontlänge.

 

§ 8

Wohnungs- und Teileigentum

 

Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter bekannt gegeben.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Bentwisch vom 12.10.2006 außer Kraft.

 

Bentwisch, den

 

Susanne Strübing

Bürgermeisterin                                                           - Siegel -