Sitzung: 08.04.2015 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die vorliegende
Straßenreinigungsgebührensatzung (Gewerbegebiet) für die Gemeinde Bentwisch.
Die Straßenreinigungsgebührensatzung tritt
rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
Gebührensatzung
für die Straßenreinigung (Gewerbegebiet) in der Gemeinde
Bentwisch
Auf Grund
der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) vom 13.
Juli 2011 (GVOBl. M-V. S 777), der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
Mecklenburg-Vorpommern (KAG-MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777, 833), des § 50 des Straßen- und
Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) in der Fassung vom 13. Januar
1993 (GVOBl M-V S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.
Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung vom 08.04.2015 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gebührenerhebung
Die
Gemeinde Bentwisch erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme der Straßenreinigung
soweit die Reinigungspflicht nicht nach den §§ 4 und 6 der Satzung über die
Straßenreinigung den Grundstückseigentümern oder den dinglich Berechtigten der
anliegenden Grundstücke übertragen ist.
§ 2
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene
Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu
benutzen verpflichtet ist.
(2)
Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, hat der bisherige Eigentümer die
Gebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Eigentumswechsel
erfolgt, zu entrichten.
(3)
Melden der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht
oder nicht rechtzeitig, haften beide als Gesamtschuldner während des
Zeitabschnitts, in den der Rechtsübergang fällt.
(4) Ist
an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauchrecht bestellt, so ist
anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher verpflichtet.
(5) Sind
Eigentumsfragen bei der Entstehung der Gebührenschuld ungeklärt ist der
Verfügungsberechtigte der Gebührenschuldner.
(6)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1)
Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Reinigung der Straßen sind:
- die
auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstückes und
- die
im Verzeichnis der zu § 2 der Straßenreinigungssatzung angegebene
Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur gemeindlichen
Straßenreinigung besteht.
(2)
Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des
Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück.
(3) Wird
das Grundstück durch Zwischenflächen im Sinne der Straßenreinigungssatzung von
der Straße getrennt, so berechnet sich die Straßenfrontfläche aus der
Projektion der der Straße zugekehrten Grundstücksgrenze auf die
Straßenbegrenzung.
(4) Bei
der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu einem Meter, höchstens
aber bis zu 10% der Gesamtfrontlänge zulässig.
§ 4
Gebührensatz
Für die
Inanspruchnahme der Reinigung und Durchführung des Winterdienstes der Straßen
der Reinigungsklasse 2 (Anlage 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der
Gemeinde Bentwisch) werden folgende Gebühren erhoben:
Die
Gebühren betragen je Meter Frontlänge jährlich:
Reinigung der Gehwege/Papier und
Unratbeseitigung 2,23 €
Reinigung der Straßen 0,26
€
Winterdienst Straßen 1,08
€
Winterdienst Gehwege 0,73
€
§ 5
Beginn und Ende der Gebührenschuld
(1) Die
Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt
der erstmaligen Leistungserbringung folgt, es sei denn, in einer den Anschluss-
und Benutzungszwang festlegenden Satzung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die
fortlaufende, jährliche Gebühr entsteht erstmals am 1. Januar des betreffenden
Kalenderjahres.
(3) Die
Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem
eine öffentliche Fläche aus dem Anschlussgebiet ausscheidet.
(4)
Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge
einer Änderung einer Berechnungsgrundlage (z.B. Änderung der Reinigungsklasse,
Neuvermessung des Grundstücks), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des
Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses
folgenden Monats. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des
Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung ermäßigt.
(5) Kann
die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten
oder aus sonstigen Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat, oder wegen
höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die
Gebührenzahlungspflicht unterbrochen.
Wird aus
den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung an einer
Grundstücksfront nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebührenpflicht
für die Front auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung an dieser
Grundstücksfront auf weniger als die Hälfte der nach der
Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt für diese
Front die Gebührenpflicht für die Dauer der Behinderung ganz.
Parkende
Fahrzeuge, Container oder ähnliche vom Grundstückseigentümer zu vertretende
Hindernisse zählen nicht als Behinderung im Sinne dieses Absatzes.
(6) Die
Ermäßigung oder das Ende der Gebührenschuld gemäß Absatz 5 wird auf Antrag des
Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festgelegt. Dabei ende die
Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals
eingeschränkt oder eingestellt wird. Die volle Gebührenpflicht beginnt wieder
nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang
aufgenommen werden.
§ 6
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die
Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben
(2) Die
Jahresgebühr ist fällig bei Gebühren
- am
15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser zweihundert Euro nicht
übersteigt;
- am
15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn
dieser fünfhundert Euro nicht übersteigt;
- über
fünfhundert Euro zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November jeden Jahres.
(3) Gebührenüberzahlungen
werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.
(4)
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.
(5) Hatte
der Gebührenpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahresgebühr keine
Vorauszahlungen zu entrichten, so hat er die Gebühr, die sich nach dem bekannt
gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt
(Absatz 2), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu
entrichten.
(6) Auf
Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Gebühr abweichend vom Absatz 1 oder
Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag
muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt
werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre
Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des
vorangehenden Jahres beantragt werden.
§ 7
Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken
(1) Die
Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße
erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.
(2)
Hinterlieger im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die nicht direkt an der
Straßenfront anliegen, jedoch über eine Zuwegung verfügen.
(3) Wird
das Hinterliegergrundstück über eine eigene Zuwegung erschlossen, ist die
Zuwegung Bestandteil der Straßenfrontlänge. Bilden Zuwegungen gemeinsam für
Vorder- und Hinterliegergrundstücke eine Einheit, sind sie anteilig Bestandteil
der Straßenfrontlänge.
§ 8
Wohnungs- und Teileigentum
Bei
Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück
festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter bekannt gegeben.
§ 9
Inkrafttreten
Die
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Bentwisch vom 12.10.2006
außer Kraft.
Bentwisch,
den
Susanne
Strübing
Bürgermeisterin -
Siegel -