Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die Satzung über die Straßenreinigung

in der Gemeinde Bentwisch.

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

 

 

Satzung

über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bentwisch

 

Auf der  Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), der §§ 1,2,6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005(GVOBl. M/V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 13. Juli 2011 (GVOBl.M-V S. 777,833), des § 50  des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S.323, 324), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 08.04.2015 folgende Satzung erlassen.

 

§ 1

Reinigungspflichtige Straßen

 

(1)    Die in der geschlossenen Ortslage der Gemeinde Bentwisch gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.

 

(2)    Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Bentwisch. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 4 und 6 übertragen wird.

 

§ 2

Straßenreinigungsgebühren

 

Teil dieser Satzung ist das als Anlage beigefügte Straßenverzeichnis mit Reinigungsklassen.

Für die Inanspruchnahme der Reinigung und die Schnee- und Glättebeseitigung der Straßen der Reinigungsklasse 2 werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. Die Inanspruchnahme der Straßenreinigung ist in den in Satz 2 genannten Fällen zwingend (§ 15 KV MV).

Den Kostenanteil (25 %) für die Reinigungsklasse 2, der auf das allgemeine öffentliche

Interesse an der Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde.

 

 

§ 3

Begriffsbestimmung

 

Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen und Wegegesetz gewidmet sind.

 

Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können.

Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.

 

Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung § 42 Abs. 4a besonders gekennzeichnet sind.

 

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Randstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an der Straße liegen. Liegt Wohnungseigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

 

§ 4

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1)Die Reinigung folgender Straßenteile der Straßen der Reinigungsklasse 1 wird auf die     Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen(gem. §50 Abs. 4 Nr. 2 des StrWG-MV).

Die Reinigung ist 14 tägig durchzuführen.

Die Straßen der Reinigungsklasse 2 (Gewerbegebiet) werden monatlich gereinigt.

 

a)    Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

b)   Radwege, Trenn-, Baum-, Grün- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

c)                Die halbe Breite der verkehrsberuhigten Straßen

d)               Die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten

 

(2)Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

 

1.       den Erbbauberechtigten

2.       den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selber nutzt,

3.       den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

 

(3)Sind die Reinigungspflichtigen nicht in der Lage, ihre Pflicht persönlich zu erfüllen, so

    haben sie einen Dritten mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4)Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung

    gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle

    übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie

    eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen

    ist.

 

(5)Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde Bentwisch befreit die

    Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

§ 5

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1)    Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 4 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Laub und Grünschnitt.  Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

Die nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz) bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen  oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspfllicht.

 

(2)    Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung im Straßenrandbereich nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

 

(3)    Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige Maschinen- und Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

§ 6

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

 

(1) Die Schneeräum- und Streupflicht folgender Straßenteile der Straßen der

      Reinigungsklasse 1 wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke

      übertragen:

      (gem. § 50 Abs. 4 Nr. 2 des StrWG-MV)

            In der Reinigungsklasse 1 und 2 erfolgt die Schnee- und Glättebeseitigung nach

            Erfordernis.

 

1.       Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege gekennzeichneten Gehwege,  die Verbindungs- und Treppenwege sowie Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,

2.       die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.

 

(2)    Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

 

1.       Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mind.1,50 m) vom Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.

Die Verwendung  von Schlacke und Asche ist verboten.

Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist nur in Ausnahmefällen erlaubt:

 

a)      bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung  zu erzielen ist, z.B. Eisglätte, Eisregen (Blitzeis)

b)      auf Treppen, Brücken, Gefälle- und Steigungsstrecken oder ähnliche Gefahrenquellen

c)   zur gefahrlosen Zu- und Abfahrt von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen

d)   an einzelnen verkehrsbedingt gefährdeten Fahrbahnbereichen

 

2.       Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.

 

Schnee ist werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20. 00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 07.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies o.ä. Materialien befestigten Gehwegen sind die Schneemengen die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

 

3.       Auf mit Sand, Kies o.ä. Materialien befestigten Gehwegen sind die Schneemengen die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

 

4.      Glätte ist werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20. 00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 07.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Auftauende Mittel können gem. Abs. 2 Punkt 1 a - d in Ausnahmefällen eingesetzt werden.

 

5.      Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auch auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teils des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

 

(3)     § 4 Abs. 2 bis 5 gilt für die Schneeräum- und Streupflicht entsprechend.

 

§ 7

 

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

(1)    Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

(2)    Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht  bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht nachkommt, insbesondere wer die in §§ 4 und 6 genannten Straßenflächen nicht in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 7 i. V. mit § 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.10.2006 außer Kraft.

 

 

Bentwisch, den

 

 

Susanne Strübing

Bürgermeisterin                                                                                              - Siegel

 

 

 

 

Anlage 1

 

Verzeichnis der Reinigungsklassen

 

 

Reinigungsklasse 1                                                                        Reinigungsklasse 2

 

(14tägige Reinigung aller                                                    (monatliche Reinigung aller

Straßenteile                                                                Straßenteile.

Schnee- und Glättebeseitigung                                      Schnee- u. Glättebeseitigung-

nach Erfordernis)                                                                  nach Erfordernis)        

 

 

Am Jungferndieck                                                                         Am Campus

Am Sportplatz                                                                 Am Graben

Am Umspannwerk                                                     Am Soll

Am Widder Camp                                                                          Feldstraße

Amselstieg                                                                                       Hansestraße

An der Hasenheide                                                                       Heydeweg

Birkenweg

Diestelweg                                                                                       Neubartelsdorfer Straße

Eschenweg                                                                                       Neue Goorstorfer Straße

Fasanenring                                                                Zum Süderholz

Fuchswinkel

Gartenweg

Ginsterring

Goorstorfer Straße

Haselnussweg

Im Wiesengrund

Kastanienhof

Kastanienweg

Klein Bartelsdorfer Weg

Nie Dieck

Robinienweg

Stralsunder Straße

Straße Am Berg

Straßen innerhalb OT Albertsdorf

 

Straßen innerhalb OT Goorstorf (Bentwischer Str., Am Weiher, Heideblick, Neue Reihe,

                                                     Stiller Winkel; Zu den Birken)

 

Straßen innerhalb OT Harmstorf ( Stadtweg, Mittelweg, Grüner Winkel, Fienstorfer Weg,

                                                      Bachweg)

 

Straßen innerhalb OT Kl.-Bartelsdorf

Straßen innerhalb OT Kl.-Bentwisch

Straßen innerhalb OT Neu-Bartelsdorf

 

Wildrosenweg