Sitzung: 08.04.2015 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
Satzung über die Straßenreinigung
in der Gemeinde Bentwisch.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in
Kraft.
Satzung
über die Straßenreinigung in
der Gemeinde Bentwisch
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777),
der §§ 1,2,6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. April 2005(GVOBl. M/V S. 146), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetztes vom 13. Juli 2011 (GVOBl.M-V S. 777,833), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V
S.323, 324), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am
08.04.2015 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Reinigungspflichtige Straßen
(1)
Die in
der geschlossenen Ortslage der Gemeinde Bentwisch gelegenen öffentlichen
Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage
gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen,
soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut sind.
(2)
Reinigungspflichtig
ist die Gemeinde Bentwisch. Sie reinigt die Straßen, soweit die
Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 4 und 6 übertragen wird.
§ 2
Straßenreinigungsgebühren
Teil dieser Satzung
ist das als Anlage beigefügte Straßenverzeichnis mit Reinigungsklassen.
Für die
Inanspruchnahme der Reinigung und die Schnee- und Glättebeseitigung der Straßen
der Reinigungsklasse 2 werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen
Gebührensatzung erhoben. Die Inanspruchnahme der Straßenreinigung ist in den in
Satz 2 genannten Fällen zwingend (§ 15 KV MV).
Den Kostenanteil
(25 %) für die Reinigungsklasse 2, der auf das allgemeine öffentliche
Interesse an der
Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht
nicht besteht, trägt die Gemeinde.
§ 3
Begriffsbestimmung
Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr
nach dem Straßen und Wegegesetz gewidmet sind.
Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und
dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch
die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden
können.
Soweit Gehwege
nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang
der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch die gleichzeitig als Radwege
ausgewiesenen Gehwege.
Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der
Straßenverkehrsordnung § 42 Abs. 4a besonders gekennzeichnet sind.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht
auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen
(Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das
Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Als anliegende Grundstücke
im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder der
Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Randstreifen oder in ähnlicher Weise
getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder
den Seitenfronten an der Straße liegen. Liegt Wohnungseigentum vor, so ist der
katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
§ 4
Übertragung der Reinigungspflicht
(1)Die Reinigung
folgender Straßenteile der Straßen der
Reinigungsklasse 1 wird auf die
Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen(gem. §50 Abs. 4 Nr. 2
des StrWG-MV).
Die Reinigung ist
14 tägig durchzuführen.
Die Straßen der
Reinigungsklasse 2 (Gewerbegebiet) werden monatlich gereinigt.
a)
Gehwege
einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der
Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges der durch
Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b)
Radwege,
Trenn-, Baum-, Grün- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden
Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst
auch die Reinigung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
c)
Die
halbe Breite der verkehrsberuhigten Straßen
d)
Die
Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten
(2)Anstelle des
Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
1.
den
Erbbauberechtigten
2.
den
Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selber nutzt,
3.
den
dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung
überlassen ist.
(3)Sind die
Reinigungspflichtigen nicht in der Lage, ihre Pflicht persönlich zu erfüllen,
so
haben sie einen Dritten mit der Reinigung
zu beauftragen.
(4)Auf Antrag des
Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung
die Reinigungspflicht an seiner Stelle
übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie
eine ausreichende Haftpflichtversicherung
für den Dritten besteht und nachgewiesen
ist.
(5)Eine zusätzliche
Reinigung durch die Gemeinde Bentwisch befreit die
Reinigungspflichtigen nicht von ihren
Pflichten.
§ 5
Art und Umfang der
Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung
der in § 4 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Laub und
Grünschnitt. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn
dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen
eingeschränkt wird oder wenn Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
Die nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz)
bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche
Verunreinigungen oder Abfall
unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner
Reinigungspfllicht.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel
dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung im Straßenrandbereich nicht eingesetzt
werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück
und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im
Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen
und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite
Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige Maschinen- und Geräteteile dürfen
nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
§ 6
Übertragung der Verpflichtung
zur Schnee- und Glättebeseitigung
(1) Die Schneeräum- und Streupflicht folgender Straßenteile der Straßen der
Reinigungsklasse 1 wird auf die Eigentümer der anliegenden
Grundstücke
übertragen:
(gem.
§ 50 Abs. 4 Nr. 2 des StrWG-MV)
In der Reinigungsklasse 1 und 2
erfolgt die Schnee- und Glättebeseitigung nach
Erfordernis.
1.
Gehwege
einschließlich der gleichzeitig als Radwege gekennzeichneten Gehwege, die Verbindungs- und Treppenwege sowie
Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer
Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs
erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg
besonders abgegrenzt ist,
2.
die
halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.
(2) Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie
folgt durchzuführen:
1.
Gehwege
einschließlich der gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege sind in einer
für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mind.1,50 m) vom Schnee
freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.
Die Verwendung von Schlacke und
Asche ist verboten.
Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist nur in Ausnahmefällen
erlaubt:
a) bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, z.B. Eisglätte, Eisregen (Blitzeis)
b) auf Treppen, Brücken, Gefälle- und Steigungsstrecken oder ähnliche Gefahrenquellen
c) zur gefahrlosen Zu- und
Abfahrt von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen
d) an einzelnen verkehrsbedingt
gefährdeten Fahrbahnbereichen
2.
Im
Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und
Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die
Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen
und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und
Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen,
die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
Schnee ist werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr; an Sonn- und
Feiertagen spätestens von 8.00 – 20. 00 Uhr unverzüglich nach beendetem
Schneefall zu entfernen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 07.00 Uhr
bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies o.ä.
Materialien befestigten Gehwegen sind die Schneemengen die den Fußgängerverkehr
behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
3.
Auf mit
Sand, Kies o.ä. Materialien befestigten Gehwegen sind die Schneemengen die den
Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.
4. Glätte ist werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20. 00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 07.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Auftauende Mittel können gem. Abs. 2 Punkt 1 a - d in Ausnahmefällen eingesetzt werden.
5. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auch auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teils des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
(3) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt für die Schneeräum-
und Streupflicht entsprechend.
§ 7
Außergewöhnliche
Verunreinigung von Straßen
(1)
Wer
eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß §
49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne
Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann
die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die
Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2)
Absatz
1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich
oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht
bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht nachkommt,
insbesondere wer die in §§ 4 und 6 genannten Straßenflächen nicht in der
erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee
räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine
Reinigungspflicht nach § 7 i. V. mit § 50 StrWG-MV verletzt, handelt
ordnungswidrig.
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.10.2006 außer Kraft.
Bentwisch, den
Susanne Strübing
Bürgermeisterin - Siegel
Anlage 1
Verzeichnis der
Reinigungsklassen
Reinigungsklasse 1 Reinigungsklasse
2
(14tägige Reinigung
aller (monatliche Reinigung aller
Straßenteile
Straßenteile.
Schnee- und
Glättebeseitigung Schnee- u.
Glättebeseitigung-
nach Erfordernis) nach Erfordernis)
Am Jungferndieck Am
Campus
Am Sportplatz Am
Graben
Am Umspannwerk
Am Soll
Am Widder Camp Feldstraße
Amselstieg Hansestraße
An der Hasenheide Heydeweg
Birkenweg
Diestelweg Neubartelsdorfer
Straße
Eschenweg Neue
Goorstorfer Straße
Fasanenring
Zum Süderholz
Fuchswinkel
Gartenweg
Ginsterring
Goorstorfer Straße
Haselnussweg
Im Wiesengrund
Kastanienhof
Kastanienweg
Klein Bartelsdorfer
Weg
Nie Dieck
Robinienweg
Stralsunder Straße
Straße Am Berg
Straßen innerhalb
OT Albertsdorf
Straßen innerhalb
OT Goorstorf (Bentwischer Str., Am Weiher, Heideblick, Neue Reihe,
Stiller Winkel; Zu
den Birken)
Straßen innerhalb
OT Harmstorf ( Stadtweg, Mittelweg, Grüner Winkel, Fienstorfer Weg,
Bachweg)
Straßen innerhalb
OT Kl.-Bartelsdorf
Straßen innerhalb
OT Kl.-Bentwisch
Straßen innerhalb
OT Neu-Bartelsdorf
Wildrosenweg