Sitzung: 12.02.2015 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
1. Änderung der Hauptsatzung vom 09.09.2014. Der § 8 Entschädigungen wird wie
folgt neu gefasst:
§ 8
Entschädigungen
(1) Die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 1.250,00 € Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen
weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter
Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate
hinausgehen.
(2) Der oder die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen
Bürgermeisterin erhält monatlich 250,00 Euro, die zweite Stellvertretung
monatlich 125,00 Euro. Zusätzlich erhalten
sie ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.
(3) Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin ein konkretes
Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die
Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 41,67 Euro, dies entspricht einem
Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um
eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende
Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen
Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der
Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.
Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des
Ausschusses, in dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für
jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.
(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld
gewährt werden.
(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro überschreitet, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 500 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 Euro überschreiten.