Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen stimmt  im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, dem Bauantrag zur Errichtung von 88 Folientunneln auf den Flurstücken 60/31, 59/1, 59/7, 58/4 und 58/6 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen befristet bis zum 31.07.2015 aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 30 in Verbindung mit § 31 BauGB und für die Flächen im Außenbereich nach § 35 (1) BauGB sowie der Errichtung von 176 Folientunnel auf den Flurstücken 125/2, 126/5, 127/3, 128/3, 129, 130, 131 der Flur 1 Gemarkung Häschendorf befristet bis zum 31.08.2016 aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (1) BauGB nur unter den folgenden Voraussetzungen zu.

Da die Folientunnel an beiden Standorten unmittelbar an die vorhandene Wohnbebauung angrenzen und bereits aus der vergangenen Nutzungsperiode  Beschwerden der Anlieger hinsichtlich Lärmbelästigungen durch Wind- und Regengeräusche an die Gemeinde herangetragen wurden, fordert die Gemeinde Mönchhagen den Landkreis Rostock auf, vom Bauherren ein Lärmschutzgutachten abzufordern, der den Mindestabstand der Folientunnel zur Wohnbebauung unter Einhaltung der Vorgaben der  TA-Lärm definiert.

Die Gemeinde Mönchhagen fordert zum Schutz Ihrer Bürger jedoch die Einhaltung eines Abstandes  von mindestens 50 m zwischen Folientunnel und Wohnbebauung.

Die Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes begründet sich in der Besonderheit, dass das B-Plangebiet Nr. 3.2 Gewerbegebiet noch nicht erschlossen ist und somit ein Vorhaben gemäß den Festsetzungen des B-Planes noch nicht realisiert werden kann.