Sitzung: 15.12.2014 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen lehnt im
Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB,
die Voranfrage:
Ist auf dem Flurstück 166/43 der Flur 1
Gemarkung Rövershagen eine Wohnbebauung planungsrechtlich zulässig? Darf auf
dem Flurstück ein Einfamilien- oder Doppelhaus gebaut werden? Und wie darf
gebaut werden?
aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35
BauGB (2) ab.
Begründung:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35
(2) BauGB. Es widerspricht dem Flächennutzungsplan der Gemeinde als
öffentlichem Belang nach § 35 (3) BauGB.
Durch die geplante Bebauung würde der
vorhandene Außenbereichssplitter in den unbeplanten Außenbereich erweitern
werden, was ebenfalls eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gem. § 35 (3)
BauGB bedeutet.