Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage:

Ist auf dem Flurstück 166/43 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen eine Wohnbebauung planungsrechtlich zulässig? Darf auf dem Flurstück ein Einfamilien- oder Doppelhaus gebaut werden? Und wie darf gebaut werden?

aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 BauGB (2) ab.

Begründung:

Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 (2) BauGB. Es widerspricht dem Flächennutzungsplan der Gemeinde als öffentlichem Belang nach § 35 (3) BauGB.

Durch die geplante Bebauung würde der vorhandene Außenbereichssplitter in den unbeplanten Außenbereich erweitern werden, was ebenfalls eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gem. § 35 (3) BauGB bedeutet.