Sitzung: 10.12.2014 Amtsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt, aufgrund der
rechtlichen Prüfung der Rechtsaufsicht vom 01.10.2014 des Landkreises Rostock
die Hauptsatzung des Amtes neu zu fassen.
Hauptsatzung
des Amtes Rostocker Heide
Präambel
Aufgrund des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss
des Amtsausschusses vom 16.07.2014 und nach Anzeige bei der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Dienstsiegel
Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel
mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit
abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift · AMT ROSTOCKER
HEIDE · LANDKREIS ROSTOCK · .
§ 2
Amtsausschuss
(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern
der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV
M-V. Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren
Stellvertreter im Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses
werden im Fall ihrer Verhinderung durch je einen in der GV gewählten
Gemeindevertreter gemäß § 132 Abs. 3 KV M-V vertreten, soweit die Hauptsatzung
der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden dies vorsieht.
(2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind
grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der
Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder,
wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner dies erfordern.
(3) In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit
ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Absatz 2 bedarf:
1. Einzelne Personalangelegenheiten einschließlich Disziplinarmaßnahmen
einzelner Mitarbeiter
außer Wahlen und Abberufungen,
2.
Grundstücksgeschäfte,
3.
Steuer-, Gebühren- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
4.
Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes.
Der Amtsausschuss hat die vorstehend bezeichneten
Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall
keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen
die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt der
Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses
sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher
eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses
sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens
innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 3
Ausschüsse
(1) Der
Amtsausschuss bildet gem. § 136 Abs. 1 KV M-V folgende beratende Ausschüsse:
Name |
Aufgabengebiet |
Haupt- und Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss |
Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses,
soweit dieses nicht einem anderen Ausschuss obliegt. Entscheidungsvorbereitung für das Finanz- und
Haushaltswesen, sowie Personalangelegenheiten bei Einstellungen von
Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 und Ernennung von Beamtinnen und Beamten ab
Besoldungsgruppe A11. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die
Haushaltswirtschaft des Amtes und, soweit diese es ihm übertragen, die
Haushaltswirtschaft der amtsangehörigen Gemeinden. |
(2) Der Haupt- und
Finanzausschuss besteht aus 6 Mitgliedern des Amtsausschusses.
(3) Gemäß § 136 Abs. 3 der KV M-V wird ein
Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus
5 Mitgliedern. Er kann mit sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohnern besetzt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des
Rechnungsprüfungsausschusses muss jedoch aus Amtsausschussmitgliedern bestehen.
(4) Der Amtsausschuss wählt für den Fall der
Verhinderung für jedes Ausschussmitglied des Haupt- und Finanzausschusses sowie
des Rechnungsprüfungsausschusses einen Stellvertreter.
(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht
öffentlich.
§ 4
Amtsvorsteher
(1) Außer der ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die Entscheidungen,
die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige
Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.
(2) Der
Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22
Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 Abs. 6
Satz 6 und 7 und § 39 Abs. 2 Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen
gerichtet sind, unterhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR sowie bei
wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00
EUR pro Monat,
2. im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei überplanmäßigen
Aufwendungen / Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 % des betreffenden
Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 2.500,00 EUR sowie bei
außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von
500,00 EUR je Ausgabenfall,
3. bei Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 EUR, bei Hingabe von
Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu
1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes
unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR,
4. im Rahmen der dortigen Nr. 4 die Übernahme von
Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger
Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte
bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR,
5. im Rahmen der dortigen Nr. 5 den Abschluss von
städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und
Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu einer
Wertgrenze von 0,00 EUR.
6. Soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt,
entscheidet der Amtsvorsteher weiterhin
über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach
a) VOL im geschätzten Wert von 1.000,00
bis 30.000,00 EUR
b) VOB im geschätzten Wert von 1.000,00
bis 300.000,00 EUR,
soweit
der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der Entscheidung eines Verfahrens
nach Abs. 2 Pkt. 6a und 6b wird dem Amtsvorsteher zugleich die Ermächtigung
erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(3)
Der Amtsausschuss ist über Entscheidungen nach Abs. 2 fortlaufend zu
unterrichten.
(4)
Personalentscheidungen, wie zum Beispiel Einstellungen im Rahmen des
Stellenplanes
für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 10 nach TVöD werden dem
Amtsvorsteher
übertragen.
§ 5
Rechte der Einwohner
(1) Der Amtsvorsteher beruft mindestens einmal im Jahr
eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes ein. Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden
durchgeführt werden; in diesem Falle sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung
mit dem Bürgermeister der entsprechenden amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung
in Selbstverwaltungs-angelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem
Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in
einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14.
Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen, die im
Amtsbereich Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben,
erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen
Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des
Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des
Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30
Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher
oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen
Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.
(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im
öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des
Amtes zu berichten.
§ 6
Verwaltung
Das Amt unterhält an
seinem Amtssitz Gelbensande eine eigene Verwaltung.
§ 7
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer der
Legislaturperiode von 5 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Die
Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in der Ausübung
ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der
allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe,
zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im
Amtsbereich Rostocker Heide beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre
Auswirkungen auf die
Gleichstellung von Frauen und Männern
2.
Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
3.
ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit.
(3) Der Amtsvorsteher hat die
Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben
so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und
Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu
erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den
Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und
Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen.
§ 8
Entschädigungen
(1) Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 920,00 EUR. Übt der Amtsvorsteher sein Ehrenamt ununterbrochen
länger als 3 Monate nicht aus, so wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit
keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
(2) Den Stellvertretern des Amtsvorstehers wird nach
Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere
Tätigkeit bei Verhinderung des Amtsvorstehers eine entsprechende
Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,67 EUR pro Tag der Vertretung gewährt,
dies entspricht einem Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle
Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt das Sitzungsgeld.
(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses, bei
deren Verhinderung deren Stellvertreter, und die Mitglieder der Ausschüsse
erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den
Sitzungen des Amtsausschusses und der beratenden Ausschüsse ein Sitzungsgeld in
Höhe von 40,00 EUR.
(4) Vorsitzende der beratenden Ausschüsse und bei
deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld
in Höhe von 60,00 EUR.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in
Höhe von 63,00 EUR pro Monat.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachung
(1)
Satzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen des Amtes Rostocker Heide, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der
Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über die Internetadresse www.amt-rostocker-heide.de. und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen; Amt Rostocker Heide“ bzw. „Satzungen;
Amt Rostocker Heide“ – veröffentlicht.
Informationen zu den Gemeindevertretungen und
den Sitzungen sind über den Button „Bürgerinformationen“ zu
finden.
Satzungen kann sich jedermann
durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande
kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen werden unter
obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages
bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet
verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses
und seiner Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der
amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor den
Sitzungen öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
an den in den Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden benannten Plätzen.
Gemeinde Bentwisch |
- am Gemeindezentrum, Goorstorfer Str. 1 - Straße am Berg, Bentwisch - Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Str. / Neue Reihe |
Gemeinde Blankenhagen |
-
am Gemeindebüro, Dorfstr. 33 -
vor dem Bäcker, Dorfstr. 42 -
Bushaltestelle „Baumkate“, Mandelshagen -
Bushaltestelle „Rostocker Straße“, Mandelshagen -
Bushaltestelle „Hauptstraße“, Cordshagen |
Gemeinde Gelbensande |
-
vor dem alten Heidetreff, Heidering 8a - am Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20 - am Bahnübergang, Bahnhofstr. - vor der Scheune, Gehöft 10 in Willershagen |
Gemeinde Mönchhagen |
- an der Feuerwehr, Unterdorf 10 - an der Dorfstraße in Häschendorf in Höhe Hausnr. 8 - an dem Parkplatz neben dem Grundstück
Transitstraße 22b - Ibenweg |
Gemeinde Rövershagen |
- vor dem Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Straße 43 - am Gemeindehaus, Birkenstrat 25 - Behnkenhagen, Dorfstraße 17 |
Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des
Absatzes 1 hinzuweisen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten
Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des
Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht
möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu
veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.06.2012
außer Kraft.
Gelbensande, den ....................................................
___________________________
Bodo Kaatz
Amtsvorsteher Siegel