Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt, aufgrund der rechtlichen Prüfung der Rechtsaufsicht vom 01.10.2014 des Landkreises Rostock die Hauptsatzung des Amtes neu zu fassen.

 

 

Hauptsatzung

des Amtes Rostocker Heide

 

 

Präambel

 

Aufgrund des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 16.07.2014 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

 

§ 1

Dienstsiegel

 

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift ·  AMT ROSTOCKER HEIDE · LANDKREIS ROSTOCK · .

 

 

§ 2

Amtsausschuss

 

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V. Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch je einen in der GV gewählten Gemeindevertreter gemäß § 132 Abs. 3 KV M-V vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden dies vorsieht.

 

(2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

 

(3) In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Absatz 2 bedarf:

 

1.     Einzelne Personalangelegenheiten einschließlich Disziplinarmaßnahmen 

einzelner Mitarbeiter außer Wahlen und Abberufungen,

            2. Grundstücksgeschäfte,

            3. Steuer-, Gebühren- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,

            4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes.

 

Der Amtsausschuss hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

 

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 

§ 3

Ausschüsse

 

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 Abs. 1 KV M-V folgende beratende Ausschüsse:

 

Name

 

Aufgabengebiet

Haupt- und Finanzausschuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechnungsprüfungsausschuss

Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit dieses nicht einem anderen Ausschuss obliegt.

Entscheidungsvorbereitung für das Finanz- und Haushaltswesen, sowie Personalangelegenheiten bei Einstellungen von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 und Ernennung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A11.

 

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Haushaltswirtschaft des Amtes und, soweit diese es ihm übertragen, die Haushaltswirtschaft der amtsangehörigen Gemeinden.

 

(2) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 6 Mitgliedern des Amtsausschusses.

 

(3) Gemäß § 136 Abs. 3 der KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Er kann mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern besetzt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses muss jedoch aus Amtsausschussmitgliedern bestehen.

 

(4) Der Amtsausschuss wählt für den Fall der Verhinderung für jedes Ausschussmitglied des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses einen Stellvertreter.

 

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

 

§ 4

Amtsvorsteher

 

(1) Außer der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.

 

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

 

1.     im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 Abs. 6 Satz 6 und 7 und § 39 Abs. 2 Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR pro Monat,

 

          2. im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 2.500,00 EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR je Ausgabenfall,

 

          3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR,

 

          4. im Rahmen der dortigen Nr. 4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR,

 

          5. im Rahmen der dortigen Nr. 5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu einer Wertgrenze von 0,00 EUR.

 

          6. Soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt, entscheidet der Amtsvorsteher  weiterhin über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach

                                   a)         VOL im geschätzten Wert von 1.000,00 bis   30.000,00 EUR

                                   b)         VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 bis 300.000,00 EUR,

                                               soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

         Mit der Entscheidung eines Verfahrens nach Abs. 2 Pkt. 6a und 6b wird dem Amtsvorsteher zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

 

(3) Der Amtsausschuss ist über Entscheidungen nach Abs. 2 fortlaufend zu unterrichten.

 

(4) Personalentscheidungen, wie zum Beispiel Einstellungen im Rahmen des

Stellenplanes für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 10 nach TVöD werden dem

Amtsvorsteher übertragen.

 

 

§ 5

Rechte der Einwohner

 

(1) Der Amtsvorsteher beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden; in diesem Falle sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung mit dem Bürgermeister der entsprechenden amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen.

 

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen, die im Amtsbereich Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.

 

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

 

§ 6

Verwaltung

 

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz Gelbensande eine eigene Verwaltung.

 

 

§ 7

Gleichstellungsbeauftragte

 

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer der Legislaturperiode von 5 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

 

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amtsbereich Rostocker Heide beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

            1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die

                Gleichstellung von Frauen und Männern

            2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt

            3. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit.

 

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen.

 

 

§ 8

Entschädigungen

 

(1) Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 920,00 EUR. Übt der Amtsvorsteher sein Ehrenamt ununterbrochen länger als 3 Monate nicht aus, so wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

(2) Den Stellvertretern des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Amtsvorstehers eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,67 EUR pro Tag der Vertretung gewährt, dies entspricht einem Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt das Sitzungsgeld.

 

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, und die Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der beratenden Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.

 

(4) Vorsitzende der beratenden Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EUR.

 

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 63,00 EUR pro Monat.

 

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachung

 

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Amtes Rostocker Heide, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über die Internetadresse www.amt-rostocker-heide.de. und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen; Amt Rostocker Heide“ bzw. „Satzungen; Amt Rostocker Heide“ – veröffentlicht. Informationen zu den Gemeindevertretungen und den Sitzungen sind über den Button „Bürgerinformationen“ zu finden.

 

Satzungen kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.

 

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

(3) Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor den Sitzungen öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an den in den Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden benannten Plätzen.

 

 Gemeinde Bentwisch

- am Gemeindezentrum, Goorstorfer Str. 1

- Straße am Berg, Bentwisch

- Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Str. / Neue Reihe

 

Gemeinde Blankenhagen

 

- am Gemeindebüro, Dorfstr. 33

- vor dem Bäcker, Dorfstr. 42

- Bushaltestelle „Baumkate“, Mandelshagen

- Bushaltestelle „Rostocker Straße“, Mandelshagen

- Bushaltestelle „Hauptstraße“, Cordshagen

 

Gemeinde Gelbensande

- vor dem alten Heidetreff, Heidering 8a

- am Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20

- am Bahnübergang, Bahnhofstr.

- vor der Scheune, Gehöft 10 in Willershagen

 

Gemeinde Mönchhagen

 

- an der Feuerwehr, Unterdorf 10

- an der Dorfstraße in Häschendorf in Höhe Hausnr. 8

- an dem Parkplatz neben dem Grundstück

  Transitstraße 22b

- Ibenweg

 

Gemeinde Rövershagen

 

- vor dem Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker

  Straße 43

- am Gemeindehaus, Birkenstrat 25

- Behnkenhagen, Dorfstraße 17

 

Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.06.2012 außer Kraft.

 

Gelbensande, den         ....................................................

 

 

 

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Bodo Kaatz

Amtsvorsteher                                                                         Siegel