Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr 2015 entsprechend der Anlagen.

 

 

Haushaltssatzung des Amtes Rostocker Heide für das Haushaltsjahr 2015

 

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Rostocker Heide vom 10.12.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

                                                               § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird

 

1.im Ergebnishaushalt

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

 

 1.669.300,00 €

 1.669.300,00 €

               0,00 €

 

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

 

               0,00 €

               0,00 €

               0,00 €

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

    die Einstellung in Rücklagen auf

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

               0,00 €

               0,00 €

               0,00 €

               0,00 €

 

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

    die ordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

 

 1.666.300,00 €

 1.625.600,00 €

      40.700,00 €

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

              0,00 €

              0,00 €

              0,00 €

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen auf Investitionstätigkeit auf

 

              0,00 €

     10.900,00 €

    -10.900,00 €

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 

festgesetzt.

 

 

 

              0,00 €

     29.800,00 €

    -29.800,00 €

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

                                                               § 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Liquiditätssicherung werden auf 166.100,00 € festgesetzt.

 

 

§ 5 Wertgrenze und Investitionen

 

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 410 € netto festgesetzt.

 

 

§ 6 Amtsumlage

 

  1. Die Amtsumlage wird auf 12,1623 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 23,85 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 8 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

betrug vorläufig                                                                                                                                 -154.428,26 €

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.des Haushaltsvorjahres

beträgt vorläufig                                                                                                                       -154.428,26 €

 

und zum 31.12. des Haushaltsjahres vorläufig                                                                        -154.428,26 €

 

 

 

                                                               § 9 Unechte Deckungsfähigkeit

 

1.Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten.

Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2.Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3.Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehrauszahlungen  in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

 

                                                               § 10 Echte Deckungsfähigkeit

 

1.Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

 

2.Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen

Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ………… erteilt.

 

Gelbensande, den 10.12.2014                                                        Bodo Kaatz

                                                                                                     Amtsvorsteher

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der GV:       12

Davon anwesend:                          11

Ja-Stimmen:                                     11

Nein-Stimmen:                                 0

Stimmenthaltungen:                      0