Sitzung: 10.12.2014 Amtsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt gemäß § 45 Kommunalverfassung M-V die Haushaltssatzung für das Jahr
2015 entsprechend der Anlagen.
Haushaltssatzung des Amtes Rostocker Heide für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Rostocker Heide vom 10.12.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1.im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf der Saldo
der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf |
1.669.300,00
€ 1.669.300,00
€
0,00 € |
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge
auf der
Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf der Saldo
der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf |
0,00 €
0,00 €
0,00 € |
c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der
Rücklagen auf die
Einstellung in Rücklagen auf die
Entnahmen aus Rücklagen auf das
Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf |
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 € |
2. im Finanzhaushalt a) die ordentlichen Einzahlungen auf die
ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo
der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
1.666.300,00
€ 1.625.600,00
€
40.700,00 € |
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf die
außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo
der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
0,00 €
0,00 €
0,00 € |
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo
der Ein- und Auszahlungen auf Investitionstätigkeit auf |
0,00 € 10.900,00
€ -10.900,00
€ |
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo
der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. |
0,00 € 29.800,00
€ -29.800,00
€ |
§ 2 Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht
veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur
Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur
Liquiditätssicherung werden auf 166.100,00 € festgesetzt.
§ 5 Wertgrenze und
Investitionen
Die
Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 410 € netto festgesetzt.
§ 6 Amtsumlage
- Die
Amtsumlage wird auf 12,1623 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
§ 7 Stellen gemäß
Stellenplan
Die
Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 23,85
Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 8 Eigenkapital
Der Stand
des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres
betrug
vorläufig -154.428,26 €
Der
voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.des Haushaltsvorjahres
beträgt
vorläufig
-154.428,26 €
und zum
31.12. des Haushaltsjahres vorläufig -154.428,26
€
§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit
1.Mehrerträge
aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten
in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach-
und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten.
Das Gleiche
gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche
Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und
Dienstleistungen.
2.Mehreinzahlungen
im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im
selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.
3.Mehrerträge
in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne
Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in
diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und
internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehrauszahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der
Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.
§ 10 Echte Deckungsfähigkeit
1.Die
Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander deckungsfähig.
Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.
2.Die
Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen
sind in allen
Teilhaushalten
untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.
Die
rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ………… erteilt.
Gelbensande,
den 10.12.2014 Bodo
Kaatz
Amtsvorsteher
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der GV: 12
Davon anwesend: 11
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0